Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die vorliegende Impugnationsklage (§ 36 EO) richtet sich gegen die Bewilligung der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) und gegen zwei in diesem Exekutionsverfahren wegen weiteren Zuwiderhandelns der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verhängte Strafbeschlüsse.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die verpflichtete Partei als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, im Exekutionsverfahren sei ihr rechtliches Gehör (Art 6 MRK) verletzt worden, macht sie damit keinen in § 36 EO normierten Impugnationsgrund geltend. Als Klagetatbestände kommen nur Sachverhalte in Betracht, die bei Bewilligung der Exekution noch nicht aktenkundig waren bzw bei mangelfreiem erstgerichtlichem Verfahren hätten ermittelt werden müssen. Dem trägt das Gesetz auch mit der Einschränkung des vorletzten Halbsatzes des § 36 Abs 1 EO Rechnung, wonach eine Impugnationsklage nur zulässig ist, wenn die vom Verpflichteten beabsichtigte Einwendung gegen die Exekutionsbewilligung nicht mit Rekurs vorgebracht werden kann (Jakusch in Angst, EO, § 36 Rz 8).
Auch bei einer - im Übrigen nicht zwingend vorgeschriebenen (SZ 68/151, SZ 72/194, je mwN; RIS-Justiz RS0004533) - Einvernahme des Verpflichteten nach § 358 EO ist die Frage, ob der Verpflichtete gegen den Titel verstoßen habe, nicht Gegenstand (3 Ob 92/98w; RIS-Justiz RS0004522; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 358 Rz 5 ff mwN), ebensowenig dient sie dazu, Einwendungen gegen den Anspruch vorzubringen (RIS-Justiz RS0004536). Jedenfalls in jenen Fällen, in denen im Verfahren über die Höhe der Strafe nach § 355 EO Feststellungen zu Lasten des Verpflichteten ohne seine Äußerungsmöglichkeit vorher oder Rechtsmittelbefugnis (im weiteren Sinn) nachher (also unter Einbeziehung etwaiger Klagemöglichkeiten) getroffen werden, wird von der Rsp ohnehin eine Ausnahme vom Neuerungsverbot im Rekursverfahren anerkannt (SZ 68/151; 3 Ob 106/03i u.a.; RIS-Justiz RS0085144, RS0110233; Jakusch aaO § 65 Rz 34; Höllwerth aaO Rz 4).
Darüber hinaus wird auch zur Titelwidrigkeit und Anwendung des § 9a UWG keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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