Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zur Hereinbringung einer Geldforderung von 31.398,57 EUR sA auf Grund eines Urteils sowie von Kosten auf Grund von sieben Exekutionstiteln bewilligte das Erstgericht dem betreibenden Gläubiger die Forderungsexekution nach § 294 EO auf Guthaben des Verpflichteten aus Kontoverbindungen bei der Drittschuldnerin.
Nach Abgabe einer Drittschuldnererklärung teilte diese, vertreten durch einen Rechtsanwalt, dem Erstgericht mit, dass ihr (wie ihrer Rechtsvorgängerin) auf Grund einer nach wie vor aufrechten einstweiligen Verfügung eines Landesgerichts jedwede Unternehmung, welche die Exekutionsführung zur Hereinbringung einer Geldforderung erschweren könnte, untersagt sei. Nach Ansicht der zuständigen Richterin des genannten Landesgerichts dürfe durch die Drittschuldnerin keine Auszahlung erfolgen. Da der betreibende Gläubiger sie mittlerweile zur unverzüglichen Zahlung bei Klagsandrohung aufgefordert habe, weshalb sie bereits in einem Parallelverfahren am 24. Jänner 2003 einen Betrag von 34.973,40 EUR gerichtlich hinterlegt habe, den das Erstgericht angenommen habe, hinterlege sie in diesem Exekutionsverfahren, in dem der Betreibende weitere Kostenbeträge von zusammen EUR 2.533,66 betreibe, diesen Betrag und beantrage die Annahme dieses Erlags.
Diesen Antrag bewilligte das Erstgericht mittels Aufdrucks einer Bewilligungsstampiglie.
Den gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs des Betreibenden wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Nach bisheriger Rsp des Obersten Gerichtshofs könne weder der Verpflichtete noch sonst ein Beteiligter die Annahme des vom Drittschuldner im Rahmen des § 307 EO erlegten Betrags zu Gericht mit Rekurs bekämpfen, weil dadurch ihre Rechte nicht berührt würden. Es sei allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass auch im Rahmen des Erlags nach § 307 EO eine Abkehr von der bisherigen Rsp (wie zu § 1425 ABGB) erfolgen könnte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Betreibenden ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Gegenstand der Entscheidung erster und damit auch zweiter Instanz, welche den gegen die Annahme des Erlags durch das Erstgericht gerichteten Rekurs zurückwies, ist allein der vom Drittschuldner beim Erstgericht erlegte Betrag. Dies entspricht offenbar auch der Ansicht des Betreibenden selbst, der genau diesen Betrag von 2.533,66 EUR im Rubrum und im Kostenantrag seines Revisionsrekurses anführt, und ist auch durchaus richtig, weil eben die Entscheidungen der Vorinstanzen keineswegs das gesamte Exekutionsverfahren betrafen, sondern einen von den betriebenen Ansprüchen verschiedenen, klar abgrenzbaren Entscheidungsgegenstand (vgl dazu Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25 und Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 65-67 Rz 45 ff, je mN der Rsp). Aus der bisherigen Rsp ist dem vorliegenden Fall am ehesten jener der Entscheidung über die Ausfolgung einer erlegten Sicherheitsleistung vergleichbar, bei dem sich der Wert des Entscheidungsgegenstands nach jenem der Sicherheitsleistung richtet, wenn dieser unter dem Wert des betriebenen Anspruchs liegt (3 Ob 63/97d = EvBl 1997/164; 3 Ob 52/03y mwN). Da im vorliegenden Fall der Betrag des Erlags jedenfalls unter dem der betriebenen Hauptforderung liegt, (und im Übrigen die weiteren betriebenen Forderungen jeweils noch unter dem Wert des erlegten Betrags liegen), übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands keinesfalls 4.000 EUR.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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