Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 29. Oktober 2001 ereignete sich bei einem Abfahrtstraining auf dem Pitztaler Gletscher in Tirol ein Schiunfall, bei dem die Weltcup-Rennläuferin der französischen Weltcup-Damenschinationalmannschaft (im Folgenden nur französische Mannschaft) Régine Cavagnoud mit dem Kläger, dem damaligen Cheftrainer der deutschen Damen-Europacupschimannschaft (im Folgenden nur deutsche Mannschaft), kollidierte, wodurch Régine Cavagnoud tödliche und der Kläger (sehr) schwere Verletzungen erlitt. Der 1. Nebenintervenient auf Seiten des Klägers ist der deutsche Schiverband e. V., der 2. Nebenintervenient der deutsche Starter; erstbeklagte Partei ist der französische Skiverband Fédération Francaise de Ski, der Zweitbeklagte war Co-Trainer und der, der die Startfreigabe für Régine Cavagnoud erteilte, Drittbeklagter war der französische Starter; die beiden Letztgenannten sind Angestellte der erstbeklagten Partei.
Am 28. Oktober 2001 vereinbarten der Kläger und der Cheftrainer (Nationaltrainer) der französischen Mannschaft, am folgenden Tag ein gemeinsamen Abfahrtstraining der beiden Mannschaften durchzuführen. Beide Mannschaften hatten bereits durch die Pitztaler Gletscherbahnen eine eigene Piste bereitgestellt bekommen. Aufgrund der räumlichen Enge und um weitere Gefahrenmomente zu vermeiden bzw. zur Erhöhung der Sicherheit kam man überein, am nächsten Tag ein gemeinsames Abfahrtstraining durchzuführen. Besprochen wurde, dass je nach Zustand der Piste nach Durchführung von jeweils zwei Trainingsläufen ein sogenanntes Durchrutschen der Piste (Glättung) durch die Läuferinnen erfolgen werde. Diese mündliche Vereinbarung wurde - teils sogar noch am selben Abend - den verschiedenen (Co-)Trainern, Serviceleuten, Beteiligten und Rennläuferinnen der beiden Mannschaften mitgeteilt. Bei dieser Vereinbarung des gemeinsamen Trainings und der vorgenannten näheren Details waren der Zweit- und der Drittbeklagte ebensowenig anwesend wie der 2. Nebenintervenient. Am nächsten Morgen wurde auf der für Trainingszwecke gesperrten Piste am hinteren Brunnenkogel der Abfahrtslauf durch den französischen Cheftrainer im Beisein des Klägers ausgeflaggt; die Zeitnehmung hatte das französische Team inne. Befindet sich - wie im vorliegenden Fall - eine unbestimmte Anzahl von Trainingsgruppen verschiedener Nationalmannschaften in einem Trainingsgebiet, so ist auch in so einem Fall eine Vereinbarung wie zwischen den verantwortlichen Trainern der beiden hier beteiligten Mannschaften nicht ungewöhnlich. Die Absprachen werden normalerweise zwischen allenfalls anwesenden Cheftrainern oder den Gruppentrainern selbst getroffen. Inhaltlich handelt es sich um ein Trainingsvorhaben iS einer Planung, welches sich auf einen bestimmten Zeitraum, eine definierte Trainingseinheit, auf Disziplinwahl oder etwaigen Trainingsumfang, aber auch auf organisatorische Maßnahmen wie Kurssetzung, Zeitnehmung, Besetzung verschiedener Positionen und allfällige Präparierungsmaßnahmen beziehen kann. Im Falle einer unterschiedlichen Leistungsstärke - wie hier - ergibt sich zwar eine gewisse Führungsrolle des Betreuerstabs der Gruppe, der eventuell Spitzenläuferinnen angehören (in casu: der französischen Mannschaft), insgesamt wird jedoch das Personal der leistungsmäßig schwächeren Gruppe in die organisatorische Abwicklung miteingeplant.
Gegen Mittag des 29. Oktobers 2001 gab es im Bereich des hinteren Brunnenkogels bei geringfügiger Bewölkung gute Sichtverhältnisse, die Lufttemperatur auf 2.880 m Seehöhe lag bei -1 Grad Celsius. Bei einer Streckenlänge von rund 1 km befand sich der Start auf etwa 3.385 m, das Ziel auf etwa 3.100 m Seehöhe. Die besten Laufzeiten lagen bei etwa 41 Sekunden, die Zwischenzeit wurde nach etwa 25 Sekunden genommen. Startintervall war etwa eine Minute. Der gesamte Lauf ließ sich von zwei Positionen aus überwachen, und zwar aus jener des Zweitbeklagten etwa 210 m unterhalb des etwa 8 x 8 m großen Startbereichs und vom Standort des Klägers und (zeitweise) des französischen Cheftrainers etwas unterhalb einer starken Geländekante. Vom Standort des Zweitbeklagten war der Startbereich direkt einsehbar.
Am Training nahmen von der französischen Mannschaft neun Läuferinnen und vier Betreuer (ohne Servicepersonal) teil, von der deutschen Mannschaft sechs Läuferinnen und drei Betreuer. Das Abfahrtstraining wurde ohne Qualifikationscharakter durchgeführt, wobei zunächst immer die französischen Läuferinnen ihre Trainingsläufe absolvierten, danach die deutschen Läuferinnen, zuletzt grundsätzlich immer eine Gastläuferin. Es kann nicht festgestellt werden, ob es innerhalb der einzelnen Gruppen zu Verschiebungen der Reihenfolge gekommen war. Die beiden Betreuungsteams waren jeweils mit Funkgeräten ausgestattet, wobei die Trainer und Betreuer unterschiedliche Funkfrequenzen benutzten. Da die für den Sportbetrieb zugelassenen Frequenzbereiche in verschiedenen Staaten unterschiedlich sind, ist es normalerweise nicht machbar, dass verschiedene Nationalmannschaften miteinander über das Funkgerät kommunizieren können. Die Zahl der Mannschaftsfunkgeräte ist erfahrungsgemäß beschränkt. So wird es nur in Ausnahmefällen gelingen, die beiden Gruppenleiter etwa mit einem Zusatzgerät der jeweils anderen Nationalmannschaft auszustatten, ohne eine interne Kommunikationslücke zu eröffnen. Angesichts dieser Gesamtsituation ist der Startbereich als solcher iVm mit der jeweiligen personellen Besetzung, besonders im Falle eines Trainings zweier Gruppen mit unterschiedlichen Funkfrequenzen, als „Kommunikationszentrale" anzusehen. Es kommt bei Renntrainings immer wieder vor, dass die Starter die einzigen Personen sind, die in direkten persönlichen Kontakt miteinander treten können. Bei sprachlichen Hindernissen haben sich in der Praxis auch bei der Ankündigung oder Mitteilung von etwaigen Besonderheiten Gestik und Zeichensprache als ausreichend erwiesen.
Anwesend waren am Start für die französische Mannschaft als Starter der Drittbeklagte, für die deutsche Mannschaft der
2. Nebenintervenient, der der französischen Sprache nicht mächtig ist, sodass es zwischen ihm und dem Drittbeklagten tatsächlich mehr oder weniger zu einer Verständigung durch Mimik, Gesten und Handzeichen gekommen war. Der Start im Training lief grundsätzlich so ab, dass der jeweilige Starter von seinen Trainern die Freigabe der Piste einholte. In weiterer Folge ließen die Starter nach erfolgter Ermächtigung durch die jeweiligen Trainer eine Läuferin ab und teilten dies - auf ihrem jeweiligen Funkkanal - den (eigenen) Trainern und Betreuern mit den Worten „Y gestartet" mit. Der
2. Nebenintervenient gab dabei von den französischen Läuferinnen vorab nur Carole Montillet und Régine Cavagnoud namentlich bekannt, damit diese von einem Betreuer der deutschen Mannschaft gefilmt werden konnten. Alle anderen Läuferinnen meldete er nur mit: „Französin gestartet". Den Start deutscher Läuferinnen gab er namentlich bekannt. Dabei stand er in unmittelbarer Nähe, leicht nach hinten rechts versetzt, hinter dem Drittbeklagten, um die Zeiten der deutschen Läuferinnen, die dieser auf eine Tafel notierte, zu übernehmen und „seinen Mädchen" mitteilen zu können. Der Zeitmessstab wurde vom Drittbeklagten bedient, die Zeitnehmung erfolgte tonlos. Nach Durchführung zweier Trainingsläufe wurde die Trainingspiste von den Läuferinnen „durchgerutscht", wobei ihnen dies vom Drittbeklagten nochmals eigens mitgeteilt wurde. Ob er tatsächlich die Sperre der Trainingspiste durch Positionierung zweier Schistöcke oder Abstellen einer Tasche unmittelbar vor dem Start anzeigte, kann nicht festgestellt werden. Nach Durchführung dieser „Glättung" erfolgten zwei weitere Trainingsläufe, wiederum in der Reihenfolge, dass zunächst die französischen Läuferinnen an den Start gingen, danach die deutsche Gruppe und wiederum zuletzt die Gastläuferin abgelassen wurde. Nach Beendigung ihres 4. Trainingslaufs begab sich Régine Cavagnoud wiederum an den Start, an dem noch mindestens drei deutsche Läuferinnen auf die Absolvierung ihres 4. Trainingslaufs warteten. Sie insistierte auf der Durchführung eines weiteren (5.) Trainingslaufs. Deshalb fragte der Drittbeklagte beim Zweitbeklagten um dessen Gewährung per Funk nach. Zu diesem Zeitpunkt war der 2. Nebenintervenient unmittelbar neben ihm. Ob und inwieweit der 2. Nebenintervenient die Mitteilung der Bewilligung eines 5. Trainingslaufs ebenfalls mithörte und verstand, kann nicht festgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Régine Cavagnoud im einteiligen orangefarbenen Rennanzug in unmittelbarer Nähe der deutschen Athletinnen und machte sich startbereit. Der 2. Nebenintervenient wartete noch den Start der Gastläuferin ab und verließ unmittelbar danach seine vorherige Position knapp hinter dem Drittbeklagten, um sich in weiterer Folge vom direkten Start zu entfernen und zu einer Position zu gelangen, wo er in eine benachbarte Riesentorlaufstrecke einsehen konnte. Dass er seine Position verließ, teilte er weder dem Drittbeklagten noch dem Kläger mit. Ob der Drittbeklagte wahrnahm, dass der deutsche Starter (2. Nebenintervenient) seine ursprüngliche Position verlassen hatte, steht nicht fest. Diesen erreichte die Information über den Ausfall der Gastläuferin über Funk durch den Kläger, er sah ihn aber selbst nicht.
Bis zur Beendigung des 4. Trainingslaufs durch die französischen Läuferinnen hatte der französische Cheftrainer eine Position in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Kläger eingenommen, und zwar etwa 10 m unterhalb von diesem. Nach dem 4. Trainingslauf seiner Läuferinnen verließ er diese Position und informierte seine Informationskette davon, sodass der Zweit- und Drittbeklagte davon in Kenntnis waren. Der Kläger sah, dass sich der französische Cheftrainer von seinem Standort entfernte, teilte dies jedoch dem 2. Nebenintervenienten, der zuvor schon wusste, dass die beiden in räumlicher Näher beieinander gestanden waren, nicht mit. Der französische Cheftrainer begab sich zu einer benachbarten Riesenslalompiste, womit der Zweitbeklagte als Co-Trainer die Trainingsverantwortlichkeit für die französische Mannschaft übernahm. Nachdem der Drittbeklagte über den Zweitbeklagten die Pistenfreigabe für einen 5.Trainungslauf von Régine Cavagnoud eingeholt hatte, ließ er sie vom Start ab. Zum Zeitpunkt der Pistenfreigabe durch den Zweitbeklagten sah dieser den Kläger noch auf seiner ursprünglichen Position stehen und erteilte deshalb die Freigabe. Régine Cavagnoud startete etwa 60 bis 90 [richtig] Sekunden nach dem Start der Gastläuferin, die noch vor der Zwischenzeit ausgeschieden war. Noch vor dem 5.Start von Régine Cavagnoud war Carole Montillet in die Piste eingefahren, um ihre direkte Konkurrentin zu beobachten. Sie positionierte sich ungefähr vier Tore nach dem Start. Sie war die erste und einzige Läuferin, die zwecks Glättung in die Piste eingefahren war. Nach ihrem Ausscheiden fuhr die Gastläuferin an den Pistenrand bzw. wurde sie vom Zweitbeklagten dazu aufgefordert. Nach etwa 50 m weiterem Abrutschen passierte Régine Cavagnoud diese Läuferin. Der Kläger begab sich, ohne eine Mitteilung über die tatsächliche Unterbrechung des Trainings einzuholen und ohne an den Start mitzuteilen, dass er nun seine Position verlasse, in Unkenntnis des Starts von Régine Cavagnoud in die Rennpiste, um unmittelbar unterhalb einer Kuppe auf seine herabrutschenden Läuferinnen zu warten und in weiterer Folge den Streckenverlauf mit ihnen durchzubesprechen. Aus dieser Position hatte der Kläger eine maximale Sicht nach oben von 38 m. Régine Cavagnoud näherte sich dieser Kuppe mit etwa 80 km/h, wobei sie für die 38 m 1,71 Sekunden brauchte. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h hätte sie 1,37 Sekunden gebraucht. Infolge eines Sprungs vermochte sie eine Korrekturbewegung nicht mehr durchführen und kollidierte mit dem Kläger, wonach beide den Steilhang hinabrutschen. Ihre Endlage der Beteiligten befand sich rund 140 m unterhalb der direkten Kollisionsstelle. Durch die Kollision erlitt Régine Cavagnoud tödliche und der Kläger sehr schwere, von den Vorinstanzen im Einzelnen festgestellte Verletzungen.
Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt Angestellter des 1. Nebenintervenienten. Dieser überwies im Rahmen seiner Entgeltfortzahlungspflicht für die Monate Oktober 2001 bis Dezember 2001 an den Kläger 12.535,35 DM (6.409,22 EUR) und trat ihm die ihm nach dem Unfall vom 29. Oktober 2001 gegen Dritte zustehenden Schadenersatzansprüche, insbesondere in Ansehung des Entgeltfortzahlungsschadens, zum Inkasso ab. Der Kläger nahm die Abtretung an. Die Fälligkeit der mit der Klage geltend gemachten Beträge trat mit 15. August 2002 ein.
Der Zweit- und der Drittbeklagte waren Angestellte der erstbeklagten Partei, der 2. Nebenintervenient jedoch nicht Arbeitnehmer des 1. Nebenintervenienten. Er war aber zum Zeitpunkt des Trainings dem Kläger weisungsgebunden unterstellt. Er arbeitete schon seit etwa 20 Jahren als Servicemann, zeitweise auch als Starter des deutschen Schiteams und es bestand bereits eine dreijährige unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Kläger. Eine eigene Ausbildung zum Starter und eine Einschulung in die im Renngeschehen üblichen Verhaltensweisen eines Starters bekam er durch den Kläger nicht, seine Kenntnisse hatte er im Lauf seiner Berufsausübung selbst erworben. Seine Einschulung war durch einen mittlerweile verstorbenen Trainer erfolgt.
Bei Abwicklung eines (Speed-)Renntrainings sind folgende üblichen Standards maßgeblich:
Das Leistungstraining im alpinen Schilauf wird normalerweise in zahlenmäßig kleineren oder größeren Gruppen durchgeführt, manche Spitzenathleten trainieren jedoch alleine oder in Kleinstgruppen mit einem eigenen Betreuerstab. Da die finanziellen Aufwendungen für letztgenannte Organisationsform sehr hoch sind, muss sich die Mehrheit der Trainer bemühen, dem in der Trainingslehre verankerten Prinzip der Individualität im Rahmen der Gruppe gerecht zu werden. Darunter ist u.a. zu verstehen, dass in einer Trainingseinheit gegebenenfalls gleichzeitig unterschiedliche Inhalte angeboten, verschiedene Aufgabenstellungen gelöst werden müssen, aber auch Belastungsumfang und -intensität innerhalb der Gruppe differieren können. Es ist daher erfahrungsgemäß nicht ungewöhnlich, dass Athlet(inn)en im Rahmen einer Trainingseinheit eine unterschiedliche Anzahl von Läufen absolvieren, oft auch aufgrund eigener Bedürfnisse und Überlegungen. Dies war auch dem deutschen Starter bekannt. In der praktischen Umsetzung eines gemeinsamen Trainingsvorhabens fällt normalerweise dem Gruppentrainer der rangmäßig höher eingeordneten Gruppe die koordinierende Rolle zu, der jedoch durchaus auf Vorstellungen und Einwendungen des (routinierten) anderen Gruppenleiters eingeht. Anwesende Cheftrainer größerer Nationalmannschaften beobachten häufig Athlet(inn)en unter dem laufenden Trainingsbetrieb, bieten sich auch fallweise ihrem Gruppentrainer zur Mithilfe der organisatorischen Abwicklung des Trainings an. Beziehen Cheftrainer dabei etwa eine Position auf der Strecke, die einzeln oder doppelt besetzt sein kann, wird im Falle eines Wechsels zu einer anderen Gruppe während einer Trainingseinheit eine Abmeldung über Funk aus Gründen der Sicherheit unumgänglich sein. Dies vor allem dann, wenn die zweite, in dieser Position noch verweilende Person, die Kommunikation über eine andere Funkfrequenz durchführt. Auch der Zweitbetreuer, der nun den betreffenden Abschnitt allein zu überwachen hat, ist angehalten, diesen Umstand seinen Starter mitzuteilen. Kommt am vermeintlichen Ende einer sogenannten „Runde" oder des Trainings insgesamt keine eindeutige Rückmeldung vom Start auf beiden Kanälen, dass der Fahrbetrieb der Athleten gestoppt oder überhaupt zu Ende ist, ist es im Renntraining geboten, dass sich ein Betreuer im Streckenbereich vergewissert, ob er seine Position verlassen und/oder sich in der Fahrlinie bzw für eine notwendige lokale Präparierung oder Besichtigung aufhalten kann. Gibt es - wie oben dargestellt - etwa Besonderheiten iS von Abweichungen in der vereinbarten Rundenzahl, der geplanten Präparierungspausen, andere Überlegungen, wie z.B. das Umsetzen eines Tores, des nochmaligen Starts eines Athleten in derselben Runde am Ende dieser, unerwartete Unterbrechungen infolge notwendiger lokaler Präparierungsmaßnahmen etc., ist es im Rennsport Aufgabe der diese Besonderheit anstrebenden Betreuergruppe, die Kollegen der anderen Gruppe zu verständigen. Insgesamt muss jeder Betreuer aber bis zum eindeutig erklärten Ende des Trainings mit derartigen und ähnlichen Besonderheiten rechnen. Ein sogenannter „Doppelcheck" oder „Feedback" bzw. „Rückmeldung" ist vor einigen, vor allem kurzfristigen, gravierenden Abänderungen des ursprünglichen Vorhabens nicht unüblich. Die Meldung des Bedürfnisses einer Gruppe fließt als Information zur anderen Gruppe, die bestätigt, dass sie die betreffende Information erhalten hat. Im Startbereich als Kommunikationszentrale muss stets gewährleistet sein, dass sich aus jeder Gruppe ein Betreuer aufhält. Es ist Aufgabe der „Starter", sich bei eventuellen Unklarheiten beim jeweiligen Gruppentrainer vor Trainingsbeginn zu informieren. Zur Wahrung der Sicherheit ist jeglicher Wechsel in einen anderen Überwachungsabschnitt dem Starter mitzuteilen, wie auch die Aufhebung eines „Doppelpostens". In ähnlicher Weise ist sohin auch für die Starter erforderlich, sich zu vergewissern, ob ihre Anwesenheit im Startbereich weiterhin nötig ist. Jedenfalls ist dem Kollegen am Start direkt Bescheid zu geben, wenn man sich zu entfernen gedenkt. Da im Renngeschehen oft die Starter nicht wissen, von welcher Person bzw. Position ein etwaiges „Start-Stopp" ausgeht, ist es aus Sicherheitsgründen erforderlich, dass die Starter ständig die direkte Kontaktmöglichkeit zueinander aufrecht erhalten, bis das eindeutige Ende der Runde, der Einheit oder des Trainings feststeht. Mit anderen Worten: Es ist im Renngeschehen Aufgabe eines pflichtbewussten Starters zweier miteinander trainierenden Gruppen, das Geschehen im Startbereich und einlangende Funksprüche bis zum erklärten Ende des geplanten Trainings mit hoher Aufmerksamkeit zu verfolgen.
Ein Training, eine Einheit oder Runde ist erst dann zu ändern [gemeint offenbar: zu Ende], wenn die (der) als eindeutig letzte(r) angekündigte Fahrer(in) losgelassen, das Ziel erreicht oder seinen Lauf abgebrochen hat, wobei ersteres vom Start, letzteres von der Strecke zu melden ist, und zudem der Start gesperrt, das Betreten der Strecke untersagt oder diese zu einer Besichtigung, einem Abrutschen unmissverständlich freigegeben wurde. Bis dahin haben sich die Trainer auf ihren Positionen, die Starter im Startbereich aufzuhalten und Rückmeldungen, Programmbestätigungen oder neue Anweisungen ihrer Gruppenleiter sofort an die Fahrer(innen) weitergeben zu können. Ebenso haben die Starter in diesem Zeitraum in direkten Kontakt zueinander zu treten. Etwaige Besonderheiten, wie kurzfristige Ablaufänderungsvorhaben einer Gruppe, müssen dem Starter der anderen Gruppe unmittelbar persönlich mitgeteilt oder durch Körpersprache angedeutet werden.
Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien (jeweils s.A.) 40.000 EUR an Schmerzengeld, 788,08 EUR und 6.409,22 EUR an Verdienstentgang, insgesamt daher 47.197,30 EUR und weiters die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 29. Oktober 2001 am Pitztaler Gletscher in Österreich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen die erstbeklagten Partei zur Gänze ab, verhielt jedoch den Zweit- und den Drittbeklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 14.304,61 EUR samt Stufenzinsen und stellte ihnen gegenüber fest, dass diese dem Kläger für zukünftige Schäden aus diesem Unfall zur ungeteilten Hand zu 50 % zu haften hätten. Das Leistungsmehrbegehren von 32.892,69 EUR s.A. sowie das Feststellungsmehrbegehren gegenüber dem Zweit- und dem Drittbeklagten wies es ab.
Über Berufung des Klägers sowie des Zweit- und Drittbeklagten änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung dahin ab, dass es alle beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger 37.197,30 EUR s.A. zu bezahlen und auch dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgab. Abgewiesen blieb - in dritter Instanz unangefochten - ein Mehrbegehren von 10.000 EUR s.A.
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rechtsansicht der zweiten Instanz über das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den beiden Schiverbänden, auf die aus näheren Erwägungen nach § 49 Abs 2 (allenfalls Abs 3) IPRG österr. [Sach-]Recht anzuwenden sei, wird im Rechtsmittel ebensowenig in Frage gestellt wie die Auffassung, eine solche vertragliche Beziehung sei nicht aus dem Anwendungsbereich des EVÜ iS dessen Art 1 Abs 2 und 3 ausgenommen. Auch die Ansicht, eine freie Rechtswahl sei nicht behauptet worden, iSd Art 4 EVÜ weise der in Österreich abgeschlossene Vertrag zwischen einem französischen und einem deutschen Skiverband für eine in Österreich zu erbringende Leistung zweifellos die engste Verbindung zu diesem Staat auf, wird im Rechtsmittel ebensowenig bezweifelt wie zufolge § 48 Abs 1 IPRG (außervertraglicher Schadenersatzanspruch) die Anwendung österr. Rechts für ein allfälliges deliktisches Verhalten.
2. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, der Unfall stelle für den Kläger einen Arbeitsunfall dar. Der Zweit- und der Drittbeklagte seien Aufseher im Betrieb gewesen. Gleichlautende Bestimmungen wie § 333 ASVG gebe es auch im deutschen und im französischen Recht. Da der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei, greife das Dienstgeberhaftpflichtprivileg. Der Kläger sei im Unfallszeitpunkt als angestellter Trainer des deutschen Schiverbands tätig gewesen. Das spreche für die Annahme eines Arbeitsunfalls. Im Hinblick auf die bestehenden Nahebeziehungen zu Österreich, Deutschland und Frankreich komme Art 93 der Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung. Demnach wäre, unterstelle man, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt in Deutschland sozialversichert gewesen sei, auf die §§ 104 bis 106 SGB VII (deutsches Sozialgesetzbuch VII.Buch - gesetzliche Unfallversicherung) zurückzugreifen, die unter gewissen Voraussetzungen Haftungsprivilegien zugunsten von Unternehmern, anderer im Betrieb tätiger Personen und anderer Personen vorsähen. Gestützt auf deutsche Rsp verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der deutschen Haftungsprivilegien. Die Tätigkeit des Klägers sei von ihrer Zweckbestimmung her nicht primär fremdwirtschaftlich geprägt, sondern in erster Linie den Aufgaben des 1. Nebenintervenienten dienlich gewesen, allenfalls gleichermaßen für den französischen und den deutschen Schiverband. Auch wenn der Kläger, der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen seien, sei der Kläger zu den Beklagten nicht in einem Verhältnis gestanden, das einen der Tatbestände der §§ 104 f SGB VII erfülle.
3. Nach dem Revisionsvorwurf der beklagten Parteien sei das Gericht
zweiter Instanz von der Rsp des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 88/01m =
ZfRV 2002, 25; 2 Ob 24/05a = ecolex 2005, 841 = RdW 2005, 711)
abgewichen, wonach das Haftungsprivileg des § 333 ASVG als im öffentlichen Interesse erlassene österr. arbeitsrechtliche Eingriffsnorm der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staats unterliege. Demnach habe die zweite Instanz zu Unrecht in der Frage des Dienstgeberhaftpflichtprivilegs deutsches Recht angewendet. Es mag zutreffen, dass der Oberste Gerichtshof in den genannten Entscheidungen das Haftungsprivileg des § 333 ASVG (wohl bezogen auf Arbeitsunfälle oder ihnen gleichgestellte Unfälle in Österreich) als im öffentlichen Interesse erlassene arbeitsrechtlichen österr. Eingriffsnorm qualifizierte, die ungeachtet des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Rechts jedenfalls anzuwenden wäre, selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre. Ein allfälliges Abweichen von dieser Rsp durch das Berufungsgericht dadurch, dass es die allfällige Privilegierung durch Haftungsbeschränkung der beklagten Parteien nach deutschem (§§ 104 ff deutsches SGB VII) und nicht nach österr. Arbeitsrecht prüfte, ist jedoch für die Entscheidung deshalb nicht präjudiziell, weil auch bei Anwendung des maßgeblichen österr. § 333 ASVG - dieses Haftungsprivileg nach Abs 1 leg. cit. (Schadenersatzpflicht des Dienstgebers nur bei Vorsatz) - gilt auch für Unfälle, die durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt sind (RIS-Justiz RS0085264) - eine Haftungsbeschränkung aus folgenden Erwägungen zu verneinen wäre:
Unstrittig ist wohl, dass der Kläger nicht Dienstnehmer des erstbeklagten französischen Schiverbands war oder wurde. Zu prüfen kann daher nur eine analoge Anwendung von § 333 Abs 1 ASVG aus der Erwägung sein, er sei am Unfallstag in den Betrieb dieses Schiverbands in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen (vgl. dazu Neumayr in Schwimann3 VII § 333 ASVG Rz 24 mwN). Wie die Revisionswerber aber selbst zutreffend erkennen, ist bei der Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen Voraussetzung für die Anwendung des genannten Haftungsprivilegs, dass der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebs verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (2 Ob 40/79 = SZ 52/66 und die folgende Rsp; RIS-Justiz RS0021534). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, die Sphäre seines eigenen Betriebs nie verlassen. Ebensowenig ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Kläger als Cheftrainer der deutschen Mannschaft in irgendeiner Form an Weisungen der Beklagten gebunden gewesen wäre. Ihm kam vielmehr in seinem „Betrieb" auch insofern eine leitende Funktion zu, als es ihm oblag, für die Starterinnen seiner Mannschaft am Start die Pistenfreigabe zu signalisieren. Gegen eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der erstbeklagten Partei im Speziellen beim Start der dann verunglückten französischen Läuferin Régine Cavagnoud zu ihrem 5. Trainingslauf spricht überdies, dass er nach den Feststellungen keine Mitteilung davon erhalten hatte, Régine Cavagnoud beabsichtige entgegen der ursprünglichen Vereinbarung noch einmal zu starten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne von einem solchen gemeinsamen Zweck bei einem gemeinsam veranstalteten Renntraining keine Rede sein, kann angesichts der dazu vorliegenden Feststellungen infolge der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage begründen und bedarf auch keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Bei einer Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen (solchen sind die hier beteiligten beiden Schiverbände aus zwei Staaten gleichzuhalten) ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des genannten Haftungsprivilegs, dass diese Unternehmen entweder zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitserfolgs zusammenwirken oder ein Unternehmen dem anderen Arbeitskräfte zur Erreichung eines gemeinsam angestrebten Erfolgs zur Verfügung stellt (ZVR 1991, 244; 10 ObS 42/97t = SSV-NF 11/91; Neumayr aaO). Abgesehen davon, dass es sich bei den Läuferinnen aus zwei Ländern um Konkurrentinnen handelte, die dann in Wettkämpfen gegeneinander antreten sollten, beschränkte sich die Zusammenarbeit, abgesehen vom gemeinsamen Glätten der Piste, auf die Verwendung derselben Zeitnehmung und der Start- und Zielvorrichtungen sowie einer gewissen Koordinierung und Kommunikation. Eine Betreuung der Läuferinnen während dieses Trainings auf einer abgesperrten Piste (nicht in Form eines öffentlichen Wettbewerbs) erfolgte aber jeweils durch den eigenen Funktionärsstab.
Zusammengefasst käme auch bei Anwendbarkeit des § 333 ASVG den Beklagten das darin verbriefte Haftungsprivileg nicht zugute.
3. Kommt aber das Dienstgeberhaftpflichtprivileg nicht zur Anwendung, bedeutet auch das Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Auslegung des Art 93 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 idgF keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.
4. Das Gericht zweiter Instanz orientierte sich bei seiner Auslegung des Dienstgeberhaftpflichtprivilegs nach deutschem Recht an der Rsp des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH). Zutreffend wird in diesem Zusammenhang das Fehlen an Rsp des Obersten Gerichtshofs zu diesem ausländischen Rechtsbereich nicht zur Begründung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage herangezogen. Es ist ja nicht Aufgabe des inländischen Höchstgerichts, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (7 Ob 283/98p = ZfRV 1999/72 u.v.a.; RIS-Justiz RS0042948 [T10]). Zwar behaupteten die Revisionswerber ein Abweichen der zweiten Instanz von der stRsp des deutschen BGH, was an sich wahrzunehmen wäre, führen allerdings keine einzige Entscheidung an, mit der das zweitinstanzliche Urteil in Widerspruch stehen solle. Auch insoweit wird damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
5. Abgesehen davon, dass Erwägungen über Schutz- und Sorgfaltspflichten beim gemeinsamen Renntraining zweier Schimannschaften in Österreich kaum zu sinnvollen generellen Schlussfolgerungen für gemeinsame Trainingsveranstaltungen in anderen Sportarten ermöglichen dürften, ist es angesichts der ohnehin getroffenen konkreten Feststellungen über Gepflogenheiten bei derartigen Veranstaltungen weder möglich, generelle Regeln aufzustellen, noch ist dies erforderlich, wenn es, wie im vorliegenden Fall, lediglich um die Beurteilung geht, ob ganz bestimmte derartige Pflichten im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurden. Allein die Tatsache, dass ein vergleichbarer Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher nicht zu beurteilen war, bedeutet noch nicht, dass eine außerordentliche Revision zwingend zuzulassen wäre (Zechner in Fasching2 § 502 ZPO Rz 69 f mwN).
6. Unter den festgestellten Umständen des vorliegenden Falls bedarf es auch keiner Festlegung dahin, ob die Verletzung der „FIS-Regeln" bei einem Wettkampftraining die Verletzung der schadenersatzrechtlichen Sorgfaltspflichten bedeute. Betrachtet man diese Regeln insgesamt, zeigt sich schnell, dass diese auf „Trainingsrennen" ihrer Natur nach überwiegend nicht anwendbar sind. Die Verletzung einer derartigen Regel durch die tödlich verletzte Schirennläuferin wurde von keiner Seite geltend gemacht. Eine konkrete Verletzung der Regeln 5 und 6 durch den Kläger vermögen auch die Beklagten nicht darzulegen. Ein Verstoß gegen die FIS-Regel 5 steht schon deshalb nicht fest, weil es keine Tatsachenfeststellungen dazu gibt, dass der Kläger vor seinem Einfahren nicht in die Piste geschaut hätte bzw. dazu, dass er bei einem solchen Blick die dann tödlich verletzte Rennläuferin bereits sehen hätte können, befand sich sein Standort doch unterhalb einer Geländekante. Ausgehend von den Feststellungen, wonach der Kläger nicht von einem weiteren Start verständigt wurde, bestehen auch keine Bedenken gegen die Ansicht der zweiten Instanz, es sei ihm der Aufenthalt an einer unübersichtlichen Stelle (FIS-Regel 6) im konkreten Fall nicht vorwerfbar. Es bedarf daher keiner Erörterungen, ob angesichts der Besonderheiten eines Renntrainings auf einer sonst gesperrten Strecke für Personen, die sich gerade im Zusammenhang mit der Betreuung einer Mannschaft bei einem solchen Training auf der Strecke aufhalten (müssen), die zuletzt genannte Regel überhaupt anwendbar sein könnte.
7. Zu Unrecht werfen die Beklagten dem Gericht zweiter Instanz vor, es habe der Klage nunmehr aus einem anderen, vom Kläger nicht geltend gemachten Rechtsgrund, nämlich auf der Grundlage eines Vertrags (mit Schutzwirkungen zugunsten des Klägers) zwischen den beiden beteiligten Schiverbänden und aus deliktischer Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, stattgegeben. Zwar ist es richtig, dass der Kläger in erster Linie (erfolglos) einen Vertragsabschluss zwischen ihm und der erstbeklagten Partei geltend machte; von Anfang an behauptete er aber auch einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, womit er nur sich selbst meinen konnte. Die notwendigen Tatsachen, aus denen ein Vertrag zwischen den beiden Schiverbänden abgeleitet werden konnte, trug er ohne Zweifel ebenfalls vor.
8. Dass auch das Berufungsgericht an das Verbot von Überraschungsentscheidungen gebunden ist, entspricht der stRsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0037300). Es ist aber nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall das Berufungsgericht - in der Frage der von ihm angenommenen mangelnden Kausalität der Unterlassung einer Anfrage des Klägers bei seinem Starter - seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt hätte, „die eine Partei erkennbar übersehen oder für unüblich gehalten hat" (§ 182a ZPO). Ganz konkret berief sich der Kläger in seiner Berufung auf die mangelnde Kausalität dieser ihm vorgeworfenen Unterlassung, weshalb von einer überraschenden Rechtsansicht der zweiten Instanz, die sich dem anschloss, keine Rede sein kann.
9. Zur Haftung des Zweit- und Drittbeklagten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
10. Das Erstgericht bejahte ein 50-%iges Mitverschulden des Klägers gemäß § 1304 ABGB. Er habe seinem Starter (2.Nebenintervenienten) keine Mitteilung vom Weggehen des französischen Cheftrainers gemacht; dieser habe sich entgegen den üblichen Standards im professionellen Renntraining nach Ablassen der letzten Läuferin vom Start entfernt und der Kläger selbst sei an einer absolut unübersichtlichen Stelle in die Rennstrecke eingefahren. Er hätte jeglichen Wechsel in einen anderen Überwachungsabschnitt dem Starter mitteilen und auch die Auflösung eines doppelt besetzten Posten während des Trainings weitergeben müssen. Das Nichtabmelden oder das Nichtzuerkennengeben des Verlassens des Starts durch einen Starter entspreche nicht den Sicherheitsstandards und sei ungewöhnlich und damit als Obliegenheitsverletzung nach den Usancen im Rennsport anzusehen, weshalb den 2.Nebenintervenienten jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden am Unfall treffe. Dieser sei in seinem Verantwortungsbereich gestanden und ihm weisungsgebunden untergeben gewesen. Sein Fehlverhalten sei der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Schließlich habe sich dieser entgegen einer im Rennsport bestehenden Übung ohne definitive Klarstellung der Unterbrechung des Trainingsgeschehens in die Piste hineinbewegt.
Nach zweitinstanzlichen Auffassung bestehe zwar in Ansehung eines Mitverschuldens des Klägers keine Bindung der österr. Gerichte an die Rechtsansicht eines französischen Strafgerichts, dass den Kläger kein Mitverschulden treffe. Zu Unrecht habe aber das Erstgericht dem Kläger ein allfälliges Mitverschulden des deutschen Starters zugerechnet. Dieser sei weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfe des Klägers gewesen, sondern jener dessen Arbeitgebers (1.Nebenintervenienten). Auch sonstige gesetzliche Bestimmungen, die eine Haftung für Handlungen Dritter vorsähen, kämen hier nicht zur Anwendung. Ebenso sei ein Organisations- bzw. Überwachungsverschulden des Klägers zu verneinen. Für das Unfallgeschehen sei nicht kausal gewesen, dass er dem 2. Nebenintervenienten keine Mitteilung darüber gemacht habe, der französische Cheftrainer habe sich nach Beendigung des 4. Trainingslaufs durch die Französinnen von seiner im Nahebereich des Klägers befindlichen Position entfernt; auch eine solche Mitteilung hätte nicht bewirkt, dass der deutsche Starter dem Kläger vom bevorstehenden 5. Trainingslauf von Régine Cavagnoud Mitteilung gemacht hätte. Zwar dürfe sich ein sorgfältiger Trainer nicht darauf verlassen, dass es nicht zu kurzfristigen Abweichungen vom vorgesehenen Trainingsablauf komme, weshalb der Kläger unabhängig von der von ihm dagegen ins Treffen geführten Umständen verpflichtet gewesen wäre, sich von seinem Einfahren in die Trainingspiste davon zu überzeugen, ob der Start auch tatsächlich gesperrt worden sei. Er hätte daher nach dem Ausscheiden der Gastläuferin und vor seinem Einfahren in die Piste mit seinem Kontaktmann, dem deutschen Starter, Rücksprache halten müssen. Es sei aber offen geblieben, ob dieser bemerkt habe, dass Régine Cavagnoud noch vor der ursprünglich vereinbarten Pause einen 5. Trainingslauf absolvieren werde. Es könne nicht ausreichend begründet angenommen werden, dass der deutsche Starter dem Kläger, hätte dieser eine Anfrage über die tatsächliche Unterbrechung des Trainings gemacht, mitgeteilt hätte, dass Régine Cavagnoud noch einmal starten werde. So stehe die Kausalität der unterlassenen Anfrage für den Unfall nicht fest, weshalb dieser Umstand dem Kläger nicht angelastet werden könne. Unabhängig von der fraglichen Anwendbarkeit der FIS-Regeln bei einem Abfahrtstraining von Weltcup- und Europacupläuferinnen sei dem Kläger ein Verstoß gegen die FIS-Regeln 5 und 6 nicht vorzuwerfen. Dieser habe annehmen können, dass nach Abschluss des 4. Trainingslaufs zur Glättung der Piste abgerutscht werde, weshalb er nicht mit rasch abfahrenden Personen habe rechnen müssen.
Ob im Einzelfall das Unterlassen an sich gebotener Vorgänge eine Sorglosigkeit in eigener Sache iSd § 1304 ABGB (vgl. dazu Reischauer in Rummel2 § 1304 ABGB Rz 2 mwN) begründet, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Im vorliegenden Fall stellt die dazu vertretene Ansicht der Berufungsinstanz keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
11. Für die Verletzungen, die der Kläger durch den Unfall erlitt, erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von 30.000 EUR als gerechtfertigt. Dagegen wird nichts ins Treffen geführt. Insgesamt muss das Vorliegen von erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO verneint werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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