Normen
3 Ob 2359/96z | OGH | 30.10.1996 |
Veröff: SZ 69/244 |
3 Ob 50/19b | OGH | 23.05.2019 |
nur: Auch Beschlüsse können ihrem Inhalte nach auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein; rechtsgestaltend ist ein Beschluss dann, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird. (T1); Veröff: SZ 2019/40 |
Dokumentnummer
JJR_19961030_OGH0002_0030OB02359_96Z0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)