OGH 3Ob228/09i

OGH3Ob228/09i24.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Engelbert Lorenz P*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** & Co, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. August 2009, GZ 2 R 231/09y-41, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 2. Februar 2009, GZ 3 C 17/07y-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sie ist daher auch nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0116144; RS0037780). Dass hier ausnahmsweise eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vorläge, wie der Kläger behauptet, vermag er nicht darzulegen. Die von ihm angeführten Entscheidungen 3 Ob 112/95 (zur Schlüssigkeit einer Exszindierungsklage) und 7 Ob 730/79 = GesRZ 1981, 103 (Klage auf Auflösung einer Kommanditgesellschaft) betrafen mit dem vorliegenden nicht vergleichbare Sachverhalte und stehen mit der angefochtenen Entscheidung in Wahrheit nicht im Widerspruch. Zu den Folgen der Eventualmaxime für unschlüssige Oppositionsklagen folgte das Berufungsgericht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RIS-Justiz RS0001369).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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