Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sie ist daher auch nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0116144; RS0037780). Dass hier ausnahmsweise eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vorläge, wie der Kläger behauptet, vermag er nicht darzulegen. Die von ihm angeführten Entscheidungen 3 Ob 112/95 (zur Schlüssigkeit einer Exszindierungsklage) und 7 Ob 730/79 = GesRZ 1981, 103 (Klage auf Auflösung einer Kommanditgesellschaft) betrafen mit dem vorliegenden nicht vergleichbare Sachverhalte und stehen mit der angefochtenen Entscheidung in Wahrheit nicht im Widerspruch. Zu den Folgen der Eventualmaxime für unschlüssige Oppositionsklagen folgte das Berufungsgericht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RIS-Justiz RS0001369).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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