OGH 3Ob64/71 (RS0001369)

OGH3Ob64/7123.6.1971

Rechtssatz

Wenn auch § 35 Abs 3 EO eine verfahrensrechtliche Vorschrift darstellt (Heller-Berger-Stix 419, 3 Ob 12/64, 3 Ob 63/64), so ist die Beurteilung, ob in einer bestimmten Oppositionsklage eine nach § 35 EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch erhoben wurde, als rechtliche Beurteilung anzusehen (vgl ZBl 1927/158, 1 Ob 184/64 ua). Sind die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände untauglich, so verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime; sind hingegen die in der Klage vorgebrachten Umstände grundsätzlich geeignet, ein klagsstattgebendes Urteil herbeizuführen, so können zusätzliche Ausführungen im Zuge des Verfahrens nur als nicht gegen die Eventualmaxime verstoßende und daher zulässige Ergänzungen bzw Erläuterungen verstanden werden (ebenso Heller-Berger-Stix 420, JBl 1935, 321, EvBl 1963/287 ua).

Normen

EO §35 B
ZPO §503 Z2 C1a
ZPO §503 Z4 E4a

3 Ob 64/71OGH23.06.1971
3 Ob 280/01zOGH24.04.2002

nur: Sind die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände untauglich, so verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime. (T1)

3 Ob 30/04iOGH28.04.2004

nur T1

3 Ob 182/05vOGH26.04.2006

nur T1

3 Ob 198/06yOGH21.12.2006

nur T1; Beisatz: Hier: Zu der von der klagenden Partei behaupteten Gegenforderung fehlt es in der Klage an jeglichen Tatsachenbehauptungen, aus denen sich deren Zurechtbestehen ableiten ließe. (T2)

3 Ob 228/09iOGH24.02.2010

Vgl auch

3 Ob 90/13aOGH19.06.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19710623_OGH0002_0030OB00064_7100000_001

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