OGH 3Ob225/00k

OGH3Ob225/00k23.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kasseroler & Partner in Innsbruck, gegen die verpflichteten Parteien 1. I***** GesmbH & Co KG, 2. I***** GesmbH, 3. Hubert L***** und 4. Erika L*****, alle vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Nebengebühren, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Juli 2000, GZ 1 R 267/00x-48, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 28. März 2000, GZ E 1099/99-44, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat 1. die Sicherungsexekution "gemäß § 376 Abs 1 Z 1 bis 3 EO einschließlich aller schon vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben" und bestimmt, dass die Vollziehung der sonstigen bewilligten Exekutionshandlungen zu unterbleiben hat, 2. der betreibenden Partei zugesprochene Kosten aberkannt und 3. Kostenbegehren der betreibenden Partei abgewiesen.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge gegeben und den Beschluss des Erstgerichtes dahin abgeändert, dass im Punkt 1. die Sicherungsexekution "gemäß § 376 Abs 1 Z 3 EO einschließlich aller schon vollzogenen Exekutionsakte rückwirkend insoweit aufgehoben" wird, als diese zur Sicherung einer S 656.015 sA übersteigenden Forderung bewilligt wurde, und gegen die erst- und zweitverpflichteten Parteien die Vollziehung der bewilligten Exekutionshandlungen zur Sicherung einer darüber hinausgehenden Forderung zu unterbleiben hat, weiters der Antrag, die Exekution zur Sicherstellung auch im darüber hinausgehenden Umfang, sohin zur Gänze, gemäß § 376 Abs 1 Z 1 und 3 EO rückwirkend aufzuheben, abgewiesen wird und zu Punkt 2. dementsprechend der betreibenden Partei in einem geringeren Umfang Kosten aberkannt wurden; zu Punkt 3. wurde die Entscheidung über die Abweisung von Kostenbegehren der betreibenden Partei bestätigt.

Das Rekursgericht sprach aus, soweit die Entscheidung die Abänderung des Punktes 1. hinsichtlich der erst- und zweitverpflichteten Parteien betreffe, sei der (ordentliche) Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil es sich auf höchstgerichtliche Judikatur habe stützen können; im Übrigen - hinsichtlich der Entscheidung betreffend die dritt- und viertverpflichteten Partei - sei der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der verpflichteten Parteien ist nicht zulässig.

Bei dem Ausspruch über die Kostentragung nach § 376 Abs 2 EO handelt es sich um einen besonderen Anwendungsfall des § 75 EO (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Rz 6 zu § 376). Diese Entscheidung ist - ebenso wie eine Entscheidung nach § 75 EO - eine solche im Kostenpunkt und daher gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (vgl zum Beschluss nach § 75 EO JBl 1956, 102; Jakusch in Angst, EO Rz 20 zu § 75).

Im Übrigen ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Die betreibende Partei hat bereits mit dem am 19. 1. 2000 eingebrachten Schriftsatz ON 30 die "Einschränkung der Exekution auf Nebengebühren" uzw laut Schriftsatz ON 42 auf die "Kosten des Exekutionsverfahrens", beantragt. Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands sind (abgesehen vom Meistbotsverteilungsverfahren, wenn es um deren Rang geht) auch im Exekutionsverfahren die Zinsen und Kosten als Nebengebühren nicht zu berücksichtigen (Jakusch in Angst, EO Rz 27 zu § 65 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 2 mwN). Wird die Exekution auf Nebengebühren eingeschränkt, kommt ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zum Tragen, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes auf Null fällt (JBl 1978, 546; JBl 1979, 96 [krit Pfersmann]; 3 Ob 113/85; 3 Ob 1021/89; Jakusch aaO).

Aus diesem Grund ist auch der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses unzulässig.

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