Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bewilligte eine Forderungsexekution zur Hereinbringung von 20.254,45 S. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag als gemäß § 14 EO entbehrlich zur Gänze abgewiesen wurde. Nach der Entscheidung zweiter Instanz beantragte die betreibende Partei infolge geleisteter Zahlung der Hauptsache die Einschränkung des Exekutionsverfahrens auf die Kosten des Exekutionsantrages in Höhe von 1.489,79 S. Für die Hauptsache fehlt es damit wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses an der Beschwer. Der Gegenstand, für den die Beschwer noch vorliegt, nämlich die bisher unberichtigten Exekutionskosten, übersteigt aber nicht den in § 528 Abs 1 Z 5 ZPO idF vor der WGN 1989 (iVm § 78 EO) angeführten Betrag.
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