Spruch:
1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts wendet, zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 26. März 2007 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 500.000 EUR sA ua die Zwangsversteigerung einer den Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen, näher bezeichneten Liegenschaft.
In der Versteigerungstagsatzung vom 21. April 2010 - von deren Termin beide Verpflichteten ebenso wie die Masseverwalterin als gesetzliche Vertreterin der Erstverpflichtenten ordnungsgemäß verständigt wurden, jedoch nicht erschienen waren - wurde die Liegenschaft dem Ersteher um ein Meistbot von 160.000 EUR unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zugeschlagen.
Am 12. Mai 2010 erklärte das Erstgericht die Zugschlagserteilung aufgrund der Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, dass das Rechtsgeschäft nicht der Genehmigung bedürfe, für wirksam.
Das Rekursgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung den Rekurs der Verpflichteten gegen die in der Versteigerungstagsatzung verkündete Zuschlagserteilung zurück und gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Wirksamerklärung des Zuschlags nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
1. In formeller Hinsicht ist vorauszuschicken, dass kein kridamäßiges Versteigerungverfahren mit einem Masseverwalter als Betreibenden (§ 119 Abs 1 Z 1 KO) sondern ein „reines“ Exekutionsverfahren einer Absonderungsgläubigerin nach den Bestimmungen der EO geführt wird, in dem der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Erstverpflichteten deren gesetzlicher Vertreter ist (RIS-Justiz RS0002210). Der Masseverwalter hat den als Revisionsrekurs zu wertenden „Einspruch“ der Erstverpflichteten (ON 76) genehmigt (ON 85), sodass deren fehlende selbständige Rekurslegitimation saniert ist (3 Ob 52/01w).
2. Der gegen die Zurückweisung ihres Rekurses erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:
Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass das Recht zum Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des Unterbleibens einer Verständigung vom Versteigerungstermin - nur den im Versteigerungstermin anwesenden Personen aus dem im Gesetz taxativ angeführten Gründen zusteht, weshalb der von den Verpflichteten - die am Versteigerungstermin nicht teilnahmen - erhobene Rekurs unzulässig sei, steht im Einklang mit dem klaren Wortlaut des § 187 Abs 1 EO und der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0003253; RS0003206; s auch Angst in Angst, EO² § 187 Rz 1).
3. Insoweit sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts in Ansehung der Wirksamerklärung des erteilten Zuschlags richtet, ist er absolut unzulässig:
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss. Der bestätigende Teil der Rekursentscheidung und jener Teil der Rekursentscheidung, mit welchem der Rekurs der Verpflichteten gegen die Zuschlagserteilung zurückgewiesen wurde, steht in keinem so engen, unlösbarem sachlichen Zusammenhang, dass die Zulässigkeit der Anfechtung der Beschlüsse nur einheitlich beurteilt werden könnte (s dazu RIS-Justiz RS0044238). Es liegt daher insoweit ein voll bestätigender Beschluss vor. Gemäß § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ua) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (stRsp; RIS-Justiz RS0002321). Der insoweit absolut unzulässige Revisionsrekurs war demnach zurückzuweisen.
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