OGH 3Ob221/04b (RS0119803)

OGH3Ob221/04b26.1.2005

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es zulässig, einen ausländischen Schiedsspruch nur teilweise für vollstreckbar zu erklären (vgl dazu 3Ob2372/96m). Eine derartige Teilbarkeit kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn der ausländische Schiedsspruch, der eine einheitliche Rechtsfolge mit mindestens teilweise ordre public-widrigem Inhalt ausspricht, selbst genügend Anhaltspunkte für eine sichere Aufspaltung in hinzunehmende und für die inländische Rechtsordnung schlechthin unverträgliche Rechtsfolgen enthält (Hier: Vollstreckbarkeit des zugesprochenen Kapitals und Ablehnung der Vollstreckbarkeit der zugesprochenen Zinsen).

Normen

EO §80
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb

3 Ob 221/04bOGH26.01.2005

Veröff: SZ 2005/9

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_005

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