OGH 3Ob2165/96w

OGH3Ob2165/96w18.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wilhelm T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei ***** V*****,***** vertreten durch Dr. Josef Bock und Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 2. April 1996, GZ 46 R 203/96k-68, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. September 1995, AZ 41 C 97/91d, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Urteil vom 21.6.1995 erkannte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht die hier verpflichtete Partei schuldig, binnen vierzehn Tagen für geeignete Maßnahmen zu sorgen, daß es in der Wohnung der hier betreibenden Partei bei geschlossenen Fenstern in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr wegen des von darunter liegenden Lokals ausgehenden Lärms (Musik, Gäste und technischer Betriebslärm) einschließlich des lokalbezogenen Motorradverkehrs weder zu einer Erhöhung des Grundgeräuschpegels um mehr als 10 dB (A) noch zu Lärmeinwirkungen mit einem mittleren Spitzenpegel (LA, 01) von mehr als 40 dB für den vom Inneren des Gebäudes ausgehenden Lärm (insbesondere Gäste- und Musiklärm) bzw 45 dB für den von außerhalb des Gebäudes ausgehenden lokalbezogenen Lärm (insbesondere Schanigarten, Motorradverkehr) kommt. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dieses Urteil wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 18.12.1996, 3 Ob 2413/96s = RdU 1997/42, infolge der außerordentlichen Revisionen beider Parteien aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die betreibende Partei hatte mit einem beim Erstgericht am 13.9.1995 eingelangten Schriftsatz beantragt, ihr zur Erwirkung der im Urteil festgelegten Verpflichtung die Exekution zu bewilligen und über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 5.000,- zu verhängen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß § 112 Abs 1 Geo, wobei es die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe dem Exekutionsgericht vorbehielt.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der verpflichteten Partei diesen Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtlich führte es aus, daß der im Exekutionstitel festgelegte Anspruch nach § 354 EO zu vollstrecken sei. Da die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO beantragt habe, sei ihr Antrag abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene, am 8.5.1996 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse (eine Beschwer) voraus, wobei diese Voraussetzung noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva). Dieses Rechtsschutzinteresse ist hier infolge der Aufhebung des den Exekutionstitel bildenden Urteils durch den Obersten Gerichtshof weggefallen, weil diese Aufhebung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO einen Grund für die Einstellung der Exekution bildet. Der betreibenden Partei kann aber kein schutzwürdiges Interesse daran zugebilligt werden, daß ihr eine Exekution bewilligt wird, die, wenngleich gemäß § 39 Abs 2 EO nur über Antrag der verpflichteten Partei, einzustellen wäre. Dieses Interesse wird auch nicht durch das Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz begründet (SZ 61/6 ua).

Im zu entscheidenden Fall ist das Rechtsschutzinteresse allerdings erst nach Einbringung des Revisionsrekurses und somit nachträglich im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO weggefallen, weshalb dies nach dieser Bestimmung bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Revisionsrekurs Erfolg gehabt hätte, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre, wobei bei einem außerordentlichen Rechtsmittel auch geprüft werden muß, ob die für seine Zulässigkeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren (JUS Z/1276). Dies trifft auf den Revisionsrekurs der betreibenden Partei aber nicht zu. Die darin als erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob zur Erwirkung des durchzusetzenden Anspruchs die Exekution gemäß § 355 EO zu bewilligen ist, wäre nämlich nicht zu lösen gewesen, weil die Formulierung des Urteilsspruchs nicht ausreichend bestimmt ist. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 18.12.1996, 3 Ob 2413/96s = RdU 1997/42, begründet, weshalb hierauf verwiesen werden kann. Unter diesen Umständen findet die Entscheidung des Rekursgerichtes schon im § 7 Abs 1 EO ihre Grundlage.

Wäre aber der Revisionsrekurs auf jeden Fall zurückzuweisen gewesen, so hat die betreibende Partei auch unter Berücksichtigung des § 50 Abs 2 ZPO keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Rechtsmittels.

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