OGH 3Ob216/00m

OGH3Ob216/00m21.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hatto K*****, vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) mj. Konrad K*****, und 2.) mj. Karola K*****, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. April 2000, GZ 44 R 205/00y-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. Februar 2000, GZ 4 C 177/99b-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Revision der erstbeklagten Partei wird dagegen nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.923,20 (darin enthalten S 1.487,20 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der eheliche Vater der beiden mj. Beklagten. Auf Grund des Scheidungsvergleiches vom 24. 6. 1996 steht die Obsorge für die Beklagten deren Mutter allein zu. Der Kläger verpflichtete sich, dem am 31. 12. 1984 geborenen Erstbeklagten einen Unterhalt von S 3.800,-- monatlich und der am 10. 7. 1988 geborenen Zweitbeklagten einen solchen von S 3.420,-- monatlich zu bezahlen. Eine Wertsicherung wurde ebenfalls vereinbart, wobei die Obergrenze der Alimentation beim 2 1/2-fachen des Regelbedarfes (Luxusgrenze) liegen sollte. Darüber hinaus verpflichtete sich der Kläger zur Bezahlung eines zusätzlichen Unterhaltsbetrages von S 2.000,-- monatlich für den Erstbeklagten, solange dieser einer psychologischen Therapie bedürfe (längstens aber bis zum vollendeten 15. Lebensjahr). Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 8. 1999 wurde den Beklagten als betreibenden Parteien die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Kläger zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von S 75.288,-- (Erstbeklagter) und S 51.588,-- (Zweitbeklagte) bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 21. 12. 1999 (während des Verfahrens erster Instanz) schränkte der Erstbeklagte die Exekution um eine Unterhaltsforderung von S 8.000,-- ein, weil nur noch ein Beitrag zu den psychologischen Behandlungskosten vom 1. 10. 1987 bis zum 28. 2. 1998 geltend gemacht werde.

Der Kläger ist seit 1. 9. 1996 leitender Beamter der Europäischen Kommission und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens S 90.000,--.

In dem hier bedeutsamen Zeitraum wurden für die Beklagten folgende Zahlungen von der Europäischen Kommission (EK) und vom Kläger geleistet:

EK Kläger

Oktober 1997 -- S 19.300,--

November 1997 -- S 19.300,--

Dezember 1997 S 22.835,70 --

Jänner bis August 1998 je S 23.228,65 --

Sep. bis Dez. 1998 je S 23.484,06

Jänner 1999 S 23.248,30

Februar 1999 S 10.952,79 S 7.747,21

März 1999 S 10.857,46 S 7.747,21

April 1999 S 11.602,82 S 7.747,21

Mai 1999 -- S 18.700,--

Juni 1999 S 11.602,82 S 4.497,06

Juli 1999 S 12.011,78 S 8.492,60

August 1999 S 12.011,78 S 6.688,22

Der Europäischen Kommission war von Anfang an bekannt, dass der Kläger Vater zweier minderjähriger Kinder ist, für welche die Obsorge der Kindesmutter zusteht, weil jedes Jahr ein Formular über die familiäre Situation ausgefüllt werden musste. Im Mai 1999 wurde der Kläger von der Euroäpischen Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass irrtümlicherweise nichts an die Kinder überwiesen wurde und er daher selbst die Überweisung durchführen solle. Ab Februar 1999 wurde zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen, um zu klären, wieviel die Europäische Kommission überwiesen habe. Er überwies dann den Betrag, den er glaubte schuldig zu sein. Er wollte den 2 1/2-fachen Durchschnittsbedarf zahlen.

Mit seiner Oppositionsklage begehrte der Kläger das Urteil, der Anspruch, zu dessen Hereinbringung Exekution bewilligt worden sei, sei erloschen. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass im fraglichen Zeitraum der 2 1/2-fache Regelbedarf für den Erstbeklagten insgesamt S 224.250,-- und für die Zweitbeklagte insgesamt S 202.225,-- (unter Berücksichtigung einer Mehrzahlung von monatlich S 2.000,-- für psychologische Betreuung des Erstbeklagten) ausgemacht habe. Im gleichen Zeitraum habe er teils durch Banküberweisung, teils durch Direktzahlungen der bezugsauszahlenden Stelle der Europäischen Kommission insgesamt S 495.108,34 bezahlt, gegenüber der Gesamtschuld von S 426.475,-- daher eine Überzahlung von S 68.633,34 erbracht. Dieser Betrag werde den Minderzahlungen kompensando entgegengehalten. Die psychologische Betreuung des Erstbeklagten sei bereits mit Februar 1998 beendet gewesen. Da er seiner Alimentationspflichten somit vollständig nachgekommen sei, bestehe der betriebene Unterhaltsanspruch zur Gänze nicht.

Die seitens der Europäischen Kommission geflossenen Zahlungen seien anrechenbar. Es handle sich um Bestandteile seines Beamtenbezuges die nur aus Gründen der Sicherstellung unmittelbarer Alimentation der Kinder für Rechnung des Beamten an denjenigen ausbezahlt würden, dem die Erziehung und Obsorge für die Minderjährigen zugewiesen sei. Durch die Zuweisung der Zulage ändere sich an der rechtlichen Qualifikation nichts. Zwischen ihm und der Europäischen Kommission liege ein privatrechtlichen Dienstverhältnis vor, das sich nach den Bestimmungen des Regulatives richte. Grundlage des Dienstverhältnisses sei das "Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften", welches gemäß Art 189 Abs 2 EGV unmittelbar Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sei. Die hier streitgegenständlichen Familienzulagen seien Gehaltsbestandteil des Europabeamten, keinesfalls jedoch vergleichbar der auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhenden österreichischen Familienbeihilfe. Er habe daher die Direktzahlungen der Europäischen Kommission auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten anrechnen dürfen. Dies ergebe sich auch daraus, dass alle Zahlungen, die das auszahlende Gemeinschaftsorgan an dritte Personen auf Grund eines nationalen Vollstreckungstitels leiste, die Familienzulage verminderten.

Er unterliege auf Grund seines Personalstatuts sowie des Scheidungsvergleichs in Bezug auf die Unterhaltsansprüche der Beklagten innerstaatlichem Unterhaltsrecht. Wäre die Familienzulage unabhängig von anderen Unterhaltspflichten, führe dies zum Ergebnis, dass die im österreichischem Unterhaltsrecht geltende Superalimentationsgrenze bei weitem überschritten würde.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.

In Wahrheit betrage das Einkommen des Klägers rund S 95.000,-- netto. Einigkeit besteht zwischen den Parteien über die Höhe des Regelbedarfs. Richtigerweise sei aber die psychologische Betreuung des Erstbeklagten nicht im Februar 1998, sondern erst mit 30. 6. 1998 beendet worden.

Unzulässigerweise bringe der Kläger die direkten Zahlungen der Europäischen Kommission an die Mutter auf seine Unterhaltsverpflichtungen in Anrechnung. Bei diesen Direktzahlungen handle es sich nicht um Gehaltsabzüge zur Abdeckung von Unterhaltspflichten, sondern um einen Erziehungszuschlag, der seiner Rechtsnatur nach der österreichischen Familienbeihilfe entspreche und jenem Elternteil zuzukommen habe, der für die Pflege und Erziehung der Kinder aufkomme. Tatsächlich werde von diesem Betrag die österreichische Familienbeihilfe in Abzug gebracht. Es handle sich somit nicht um einen Anspruch der Kinder, sondern um einen solchen des erziehungsberechtigten Elternteils. Demnach ergebe sich auch auf Grund der Berechnung des Klägers ein Fehlbetrag von insgesamt S 326.555,49. Unzulässig sei der Versuch des Klägers, eine Aufrechnung des ihm angeblich zustehenden Betrages von S 68.633,34 mit den laufenden Unterhaltszahlungen vorzunehmen, weil die bezahlten Beträge längst gutgläubig verbraucht seien und überdies gar keine irrtümlichen Zahlungen einer Nichtschuld vorlägen.

Es handle sich bei der Familienzulage nicht um ein Eigeneinkommen der Kinder. Dies wäre aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der vom Kläger gewünschten Auf- und Anrechnungen. Richtig sei zwar, dass diese Zulage einen Gehaltsbestandteil des Klägers bilde. Die mit der Exekution geltend gemachten Unterhaltsbeträge (ohne Wertsicherung) seien weit von einer denkbaren "Superalimentationsgrenze" entfernt. Aus prozessökonomischen Gründen werde dem Kläger konzediert, dass der zusätzliche Unterhaltsanspruch des Erstbeklagten von monatlich S 2.000,-- für psychologische Betreuung nur bis inklusive Februar 1998 bestanden habe. Die Exekutionen würden daher um den darüber hinaus für die Zeit bis Juni 1998 betriebenen Betrag von S 8.000,-- eingeschränkt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, die unbekämpft blieben.

In rechtlicher Hinsicht sah es das Erstgericht als entscheidend an, ob die von der Europäischen Kommission direkt an den Obsorgeberechtigten bezahlten Beträge auf die Unterhaltsleistung des Klägers anzurechnen seien. Aus den einschlägigen Bestimmungen für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften ergebe sich, dass die Unterhaltszahlungen sehr wohl als Leistungen des Klägers ("für Rechnung und im Namen") aufzufassen seien. Auch durch die 1983 eingeführte Direktzahlung an die Obsorgeberechtigte habe sich nichts an dem Umstand geändert, dass die Kinderzulage ein Gehaltsbestandteil des Beamten sei, der in dessen Namen und für dessen Rechnung direkt an die Kinder ausbezahlt werde. Dies geschehe auch unabhängig davon, ob der Beamte zu Unterhalt verpflichtet sei oder nicht.

Da im vorliegenden Fall die Zahlungen der Europäischen Kommission im Namen und für Rechnung des Klägers erbracht würden, bestehe also deren Absicht, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Zuwendungen Dritter seien aber bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Absicht bestehe, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten (EFSlg 83.214). Die Gewährung der Kinderzulage entspreche einem sozialen Zweck, der durch die Kosten gerechtfertigt sei, die wegen des Vorhandenseins des Kindes und wegen seines Unterhalts aktuell und konkret anfielen (EuGH, Slg 1992 I-2973). Durch die von der Europäischen Kommission direkt bezahlten Beträge habe der Kläger jene Beträge, zu deren Hereinbringung die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt wurde, bereits bezahlt. Der Anspruch sei daher erloschen. Inwieweit der den Beklagten im Sinne des Unterhaltsvergleiches zustehende Unterhalt in der Höhe des 2 1/2-fachen Regelbedarfs bereits bezahlt sei, sei nicht Prozessthema gewesen, weshalb sich das Eingehen auf die Gegenforderung erübrige.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten nicht Folge.

Es trat der Auffassung des Erstgerichtes bei, dass im vorliegenden Prozess nicht zu prüfen sei, ob der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung in wertgesicherter Höhe nachgekommen sei, sondern nur, ob er seine exekutiv betriebene Unterhaltsverpflichtung bereits erfüllt habe. In dem den Exekutionen zugrundeliegenden Zeitraum habe der Kläger demnach dem Erstbeklagten insgesamt S 87.400,-- zuzüglich 5 x S 2.000,-- monatlich für die Zeit vom 1. 10. 1997 bis zum 28. 2. 1998 für psychologische Behandlungskosten zu zahlen gehabt, dagegen der Zweitbeklagten insgesamt S 78.660,--. Zusammen seien dies S 176.060,--. In dieser Zeit habe der Kläger selbst S 100.219,51 gezahlt, während die Europäische Kommission insgesamt S 161.836,16 direkt an die Mutter der Beklagten überwiesen habe. Mit Alimentationsleistungen von insgesamt S 262.055,67 sei der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung in der vollstreckbaren Höhe jedenfalls ausreichend nachgekommen. Zu Recht habe das Erstgericht auch die von der Europäischen Kommission für Rechnung und im Namen des Klägers überwiesenen Familienzulagen auf dessen Unterhaltsverpflichtung angerechnet.

Entgegen der Ansicht der Berufungswerber sei eine nähere Differenzierung zwischen den drei Bestandteilen der Familienzulage nach Art 67 Abs 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Haushaltszulage, Kinderzulage und Erziehungszulage) nicht erforderlich. Der in diesem Zusammenhang gerügte sekundäre Verfahrensmangel liege daher nicht vor. Für alle drei Bestandteile gelte die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung, dass diese Zulagen "im Namen und für Rechnung des Beamten" an den Obsorgeberechtigten zu überweisen seien, falls die Obsorge für ein unterhaltsberechtigtes Kind eines Beamten nicht diesem selbst zustehe.

Diese Familienzulage sei ihrer Rechtsnatur nach nicht mit der österreichischen Familienbeihilfe nach dem FLAG vergleichbar. Dabei handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung, welche für jedes minderjährige Kind, das sich in Österreich aufhält, unabhängig davon gebühre, ob ein Elternteil im Inland einer Beschäftigung nachgehe. Dagegen seien die Familienzulagen der Europäischen Kommission nach den maßgebenden Rechtsvorschriften eindeutig als Gehaltsbestandteil definiert. Es handle sich keineswegs um eine allgemeine Sozialleistung, die jedem Kind zustehe, das seinen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe. Eine noch eindeutigere gesetzliche Formulierung als jene, dass die Familienzulagen "im Namen und für Rechnung des Beamten" auszuzahlen seien, sei wohl kaum denkbar. Daher ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig und klar, dass die Familienzulagen auf die Unterhaltsverpflichtung des Klägers anzurechnen seien.

Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs seien die Familienzulagen Bestandteil der Dienstbezüge, jedoch nicht für den Unterhalt des Beamten, sondern für den des Kindes bestimmt; dieser Zweckwidmung werde durch die direkte Überweisung an eine andere obsorgeberechtigte Person Rechnung getragen (EuGH vom 7. 5. 1987 und vom 14. 6. 1988, RIS-CELEX, Dokumentnr 685J0189 und 687J0033). Der Zweck der Anrechnungsvorschrift des Art 67 Abs 2 des Beamtenstatuts, wonach die österreichische Familienbeihilfe abgezogen werde, bestehe darin zu verhindern, dass ein Elternpaar zweimal Familienzulagen für ein minderjähriges Kind beziehe, also zu erreichen, dass jede Familie in den Genuss nur einer einzigen Zulage gelange, und zwar der höheren (EuGH vom 11. 10. 1979, RIS-CELEX, Dokumentnr 678J0142). Diese Anrechnungsvorschrift bedeute keineswegs, dass die Familienzulagen der Europäischen Kommission ihrer Rechtsnatur nach mit der innerstaatlichen Familienbeihilfe vergleichbar wären.

Auch daraus, dass nach Art 4 Abs 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission für die Anwendung der Art 67 und 68 des Beamtenstatuts exekutive Abzüge im Rahmen einer Lohnpfändung bei der Auszahlung der Famlienzulagen an eine andere Person mindernd zu berücksichtigen seien, ergebe sich unzweifelhaft, dass es sich um einen Gehaltsbestandteil des Gemeinschaftsbeamten und nicht um eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung handle. Aus dem direkten Anspruch der anderen obsorgeberechtigten Person nach Art 3 dieser Durchführungsbestimmungen könne nicht abgeleitet werden, dass der Anspruch dem Grunde nach auf diese Person übergehen würde, sondern sei offenbar für den Fall vorgesehen, dass der Gemeinschaftsbeamte seiner Meldepflicht hinsichtlich der Obsorgeübertragung für ein minderjähriges Kind an eine andere Person nicht nachkomme. Durch das Schreiben der Europäische Kommission an die gesetzliche Vertreterin der Beklagten vom 7. 5. 1999 sei auch im Einzelfall klargestellt, dass die Überweisung nur stellvertretend für den Kläger erfolge.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil, soweit überblickbar, eine innerstaatliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur hier maßgeblichen Rechtsfrage fehle, ob die von der Europäischen Kommission bezahlten Familienzulagen auf die Unterhaltsverpflichtung eines Gemeinschaftsbeamten gegenüber seinen mj. Kindern anzurechnen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien, mit der sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehren, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu wird die Abänderung dahin begehrt, dass der betriebene Anspruch nur bis zum Betrag von S 56.076,-- für erloschen erklärt werde.

Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung, mit der er in erster Linie die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer erheblicher Rechtsfrage begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Zweitbeklagten ist bereits zufolge eines S 52.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren jedenfalls unzulässig, jene des Erstbeklagten dagegen nicht berechtigt.

1. Zur Revision der Zweitbeklagten:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind mehrere Unterhaltsberechtigte bloß formelle Streitgenossen (EFSlg 57.721 mwN [für die Zwangsvollstreckung]; EFSlg 90.736; ÖA 1999, 266/F 198). Es sind daher ihre Unterhaltsansprüche nicht zusammenzurechnen (4 Ob 527/75 und zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0017257). Demnach ist im Unterhaltsverfahren der Wert des Entscheidungsgegenstandes für jedes Kind einzeln zu beurteilen (ÖJZ LSK 2000/56; 9 Ob 32/00x). Diese Grundsätze haben auch für das Verfahren über eine Oppositionsklage Geltung. Daraus folgt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes (auch im Berufungsverfahren) bei der gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klage den Betrag von S 52.000,-- nicht übersteigt.

Die Revision der Zweitbeklagten wäre daher nur dann nicht nach § 502 Abs 2 ZPO unzulässig, wenn eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 1 ZPO vorläge. Dies ist jedoch zu verneinen.

Wie bereits vom erkennenden Senat in der E ÖA 1994, 33 ausgeführt

wurde, gehören Oppositionsklagen an sich nicht zu den

familienrechtlichen Streitigkeiten. Nach der jüngeren Rechtsprechung

ist dies aber doch der Fall, wenn in dem über eine Oppositionsklage

eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt

strittig ist, jedoch nicht, wenn nur zu prüfen ist, ob der

Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Aufrechnung (EvBl 1993/147)

oder durch Zahlung (ÖA 1994, 33 = EFSlg 73.023) erloschen ist. Dies

gilt ungeachtet der Rechtsprechung, wonach die Bestimmung des § 49

Abs 2 Z 2 JN alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts

erfasse (IPRax 1992, 103; EFSlg 82.338 uw E zu RIS-Justiz RS0046467).

Im vorliegenden Verfahren ist nun die Höhe des Unterhaltsanspruchs

der Beklagten in keiner Weise strittig. Prozessgegenstand ist allein

die Frage, ob durch bestimmte Überweisungen seitens des Dienstgebers

des Unterhaltsverpflichteten der Unterhaltsanspruch erloschen ist. Da

es somit auf die Höhe der von der Zweitbeklagten betriebenen

Forderung ankommt und diese den gemäß § 502 Abs 2 ZPO für die

Zulässigkeit der Revision maßgebenden Betrag von S 52.000,-- nicht

übersteigt, ist die Revision der Zweitbeklagten ohne sachliche

Prüfung zurückzuweisen.

2. Zur Revision des Erstbeklagten:

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Erstbeklagte die

Exekution gegen den Kläger um den Betrag von S 8.000,--

eingeschränkt. Gemeint ist offensichtlich, dass das Exekutionsgericht

über Antrag des Zweitbeklagten, wie sich aus Beil. 3 ergibt, einen

entsprechenden Beschluss über die Einschränkung der Exekutionen

erlassen hat (vgl § 41 Abs 2 EO). In diesem Umfang war daher ein

Exekutionsverfahren zur Zeit der letzten Tagsatzung zur mündlichen

Streitverhandlung erster Instanz nicht mehr anhängig. Nach

überwiegender Rechtsprechung soll in einem solchen Fall die Klage

abzuweisen sein, soweit nicht das Klagebegehren eingeschränkt wurde

(Nachweise bei Jakusch in Angst, EO Rz 68 zu § 35). Auf diese Frage

ist aber im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen, weil zwar eine

Klagseinschränkung nicht erfolgt ist, das Erstgericht, wie sich aus dem vorletzten Satz einer rechtlichen Beurteilung ergibt, jedoch nur über das Erlöschen der vom Erstbeklagten (nach der Einschränkung) noch betriebenen Forderung entschieden hat. Der weitere Betrag von S 8.000,-- ist somit nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

In der Sache selbst vermag der Revisionswerber eine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht dazulegen.

Er zieht - ebensowenig wie in erster Instanz - die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung in Zweifel, dass es sich bei den Familienzulagen nach Art 67 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Beamtenstatut) gemäß Art 62 Abs 3 dieses Statuts um Bestandteile der Dienstbezüge des Beamten der Europäischen Gemeinschaften handelt. Vielmehr will er die mangelnde Anrechnung der Direktzahlungen des Dienstgebers des Klägers auf dessen Unterhaltspflichten einerseits daraus ableiten, dass diese mit der innerstaatlichen (österreichischen) Familienbeihilfe kompensiert würden, was nur bei gleichartigen Forderungen zulässig sei, und andererseits daraus, dass der obsorgeberechtigte Elternteil einen Direktanspruch auf die Zahlung der Familienzulagen habe.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Entgegen der Aufassung des Erstbeklagten ist nämlich auch den Regelungen des Anhangs VII zum Beamtenstatut keineswegs zu entnehmen, dass dessen Art 1 Z 5, Art 2 Z 7 und Art 3 Z 7 einen (materiellen) Direktanspruch der obsorgeberechtigten Person begründet. Nach diesen insofern gleichlautenden Bestimmungen wird nämlich die betreffende Zulage dann, wenn das Sorgerecht für unterhaltsberechtigte Kinder durch Gesetz oder durch Beschluss eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, "für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt". Die Revision vermag auch nicht zu begründen, inwieweit die mit den von ihr zitierten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen bezweckte Erleichterung der Direktzahlungen an die obsorgeberechtigte Person einen eigenen Anspruch derselben begründen könnte. Völlig zutreffend hat schon das Berufungsgericht erkannt, dass eine noch eindeutigere gesetzliche Formulierung als in der Form, dass die Familienzulagen "im Namen und für Rechnung des Beamten" zu zahlen seien, gar nicht denkbar erscheint. Damit wird nämlich in völlig eindeutiger Weise dargestellt, dass damit keineswegs eine materiell-rechtliche Verpflichtung der Europäischen Kommission gegenüber der obsorgeberechtigten Person erfüllt wird, sondern nur diese Zahlungen an diese (als Zahlstelle) gleichsam umgeleitet werden, ohne dass sich am Charakter einer Leistung des Beamten etwas ändern sollte. Gegenteiliges ergibt sich auch keineswegs aus Art 4 erster Absatz der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen. Auch diese Regelung spricht vielmehr für die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung. Darin wird eben nur zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstgeber nicht prüft, ob überhaupt Unterhaltsverpflichtungen (noch) bestehen. Gerade aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung ist aber abzuleiten, dass das Gemeinschaftsrecht einer Anrechnung der Zulagenzahlung auf die Unterhaltsverpflichtung des Beamten keinesfalls entgegensteht. So heißt es in Abs 2 dieses Art 4 (in der deutschen Fassung), dass der Beamte die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, damit die direkte Zahlung der Familienzulagen an die andere Person berücksichtigt werden kann, wenn zusätzlich zur Zahlung der Zulagen noch ein Unterhaltsverpflichtung besteht.

Dass auch Abs 3 des Art 4 gegen den Standpunkt des Erstbeklagten spricht, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.

Unverständlich bleibt weiters nach den Revisionsausführungen, inwiefern die Verpflichtung der Anrechnung der (österreichischen) Familienbeihilfe auf die Familienzulagen der Europäischen Kommission eine Schlechterstellung des "Bezugsberechtigten" (der nicht näher bestimmt wird) darstellen könnte. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass durch die das anordnende Vorschrift (Art 67 Abs 2 Beamtenstatut) der Unterhaltsanspruch unterhaltsberechtigter Kinder um die innerstaatliche Familienbeihilfe gekürzt würde. Zur Frage, welcher der Elternteile die österreichische Familienbeihilfe im konkreten konkreten Fall bezieht, wurde im Übrigen kein Vorbringen erstattet. Dadurch, dass diese Familienbeihilfe von den Direktzahlungen an die Mutter der Beklagten abgezogen wird, vermindern sich im Ausmaß derselben die anrechenbaren Leistungen des Vaters, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch deren Unterhaltsanspruch, der ja keineswegs auf Europäischen Beamtenrecht, sondern auf österreichischem Zivilrecht im Allgemeinen und auf dem konkreten Unterhaltstitel im Besonderen beruht, geschmälert würde. Es kann demnach auch keine Rede davon sein, dass der Kläger auf dem Umweg der Direktzahlungen und der Anrechnung der österreichischen Familienbeihilfe im Ausmaß derselben von seiner Unterhaltsverpflichtung befreit würde.

Bei den im vorliegenden Fall auszulegenden Rechtsnormen der Europäischen Union handelt es sich um solche, die, wie der Europäische Gerichtshof bereits dargelegt hat, in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar gelten (Urteil vom 7. 5. 1987, Rs 189/85, Slg 1987, 2061, Rz 14). In derselben Entscheidung gelangte der Europäische Gerichtshof auch zur Auffassung, dass die Familienzulagen nach Art 62 des Beamtenstatuts den Charakter von Bezügen (des Beamten) haben (Rz 18). Überdies entspricht nach der Rechtsprechung des EuGH die Gewährung der Kinderzulage für unterhaltsberechtigte Kinder einem sozialen Zweck, der durch die Kosten gerechtfertigt ist, die wegen des Vorhandenseins des Kindes und wegen seines tatsächlichen Unterhalts aktuell und konkret anfallen (Urteil vom 7. 5. 1992, Rs-C-70/91 P , Slg 1992 I-2973 Rz 9). Auch in der Entscheidung vom 14. 6. 1988 (Rs 33/87, Slg 1988, 2995) hat der EuGH bekräftigt, dass die Familienzulagen Bestandteil der Dienstbezüge sind, allerdings hinzugefügt, dass sie nicht für den Unterhalt des Beamten bestimmt seien, sondern für den des Kindes, weshalb es dem Ziel der Gleichbehandlung entspreche, auf diese Zulagen, wenn sie an eine mit dem Sorgerecht betraute andere Person als den Beamten gezahlt werden, den für das Aufenthaltsland dieses Sorgeberechtigten geltenden Berechtigungskoeffizienten (Geldwertanpassung) anzuwenden. Schon davor wurde der Zweck der Familienzulagen im Urteil des EuGH vom 11. 10. 1979 (Rs 142/78, Slg 1979, 3125) verdeutlicht, worin (in Rz 4) ausgesprochen wird, dass die Zulagen mit dem Ziel gewährt werden, dem verheirateten Beamten oder dem, der unabhängig von seinem Familienstand ein oder mehrere Kinder zu unterhalten hat, das Leben zu erleichtern. Überdies wurde im Urteil vom 10. 6. 1999 (Rs C-430/97 , Slg 1999 I-3475) in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenstatut klargestellt, dass das Beamtenstatut den alleinigen Zweck hat, die Rechtsbeziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten zu regeln, indem es eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vorsieht und bestimmten Familienangehörigen des Beamten Ansprüche gewährt, die sie gegen die Europäischen Gemeinschaften geltend machen können. Dagegen ist der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht dafür zuständig, die Rechte der Ehegatten im Scheidungsverfahren zu regeln, ebensowenig Ansprüche auf Versorgungsausgleich nach deutschem Recht. Diese unterliegen dem Privat- und Familienrecht, für dessen Ausgestaltung allein die Mitgliedstaaten zuständig sind.

Im Hinblick auf die dargestellten Entscheidungen des EuGH und den unmissverständlichen Wortlaut der maßgebenden EU-Normen ("im Namen und auf Rechnung") liegt nach Auffassung des erkennenden Senates ein "acte clair" vor (EuGH-Urteil vom 6. 10. 1982, Rs 283/81, Slg 1982, 3415; OGH ARD 4904/15/98 = RdW 1998, 354 = SSV-NF 11/82 = ZIK 1998, 71; RdA 2000/23; RdA 2000/35 ua), weshalb es nicht erforderlich ist, ein Ersuchen um Vorabentscheidung im Sinn des Art 234 EG (früher Art 177 EG-Vertrag) an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Beamtenstatuts und seines Anhanges VII zu richten.

Demnach sind die Vorinstanzen zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die sorgeberechtigte Mutter der Beklagten lediglich als eine Art Zahlstelle für die Familienzulagen fungiert und ihr (oder den Beklagten selbst) kein selbständiger Anspruch auf Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem Dienstgeber des unterhaltspflichtigen Vaters (der Europäischen Kommission) zusteht. In den dafür maßgebenden Normen ist eben - anders als für den Beamten selbst (zB Art 62, 77, Beamtenstatut und Anhang VII Art 1 Abs 2-5) oder für die Hinterbliebenen (zB Art 70, 79 Beamtenstatut) - von einem Anspruch der anderen sorgeberechtigten Person keine Rede. Gerade im letzten Satz des Art 1 Abs 5 in Anhang VII wird klar zwischen einer (eigenen) Anspruchsberechtigung des anderen Sorgebrechtigten und seiner Eigenschaft als Zahlungsempfänger differenziert. An diesem Ergebnis vermag auch das Argument nichts zu ändern, dass gemäß §§ 1438, 1440 ABGB die Kompensation nur zwischen gleichartigen Forderungen zulässig sei. Zum einen ergibt sich aus Art 67 Abs 2 des Beamtenstatuts der (nunmehrigen) EU keineswegs, dass darin eine Aufrechnung angeordnet würde. Selbst wenn auf den darin genannten "Abzug" der staatlichen Familienbeihilfe (auch) österreichisches Recht anwendbar wäre, läge wohl eher eine Kürzungsbestimmung im Sinne einer Anrechnung (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1438; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 1438) vor, also eine Kürzung von Ansprüchen auf Grund des Gesetzes (hier des Beamtenstatuts). Dass schließlich die Forderungen auf Auszahlung der EU-Familienzulagen einerseits und der österreichischen Familienbeihilfe andererseits gleichartig im Sinn des § 1438 ABGB wären, kann im Hinblick auf die dazu bestehende Lehre und Rechtsprechung ebenfalls nicht bezweifelt werden, handelt es sich doch in beiden Fällen um Geldforderungen, denen die Gleichartigkeit nur fehlen würde, wenn es sich um effektive Fremdwährungsschulden handelte (Rummel aaO Rz 1 ff zu § 1440; Honsell/Heidinger aaO Rz 1 ff zu § 1440 je mwN). Davon kann aber keinesfalls die Rede sein, sind doch Familienzulagen, die an eine andere Person als den Beamten gezahlt werden, nach Art 67 Abs 4 Beamtenstatut in der Währung des Aufenthaltslandes des Zahlungsempfängers zu zahlen. Es würde sich daher jedenfalls auch nach österreichischem Recht um gleichartige Forderungen handeln. Daraus ist also kein Argument für den Standpunkt des Erstbeklagten zu gewinnen, die Zahlungen der Europäischen Kommission wären auf seinen Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen.

Aus all dem folgt schließlich, dass durch die Überweisungen der Europäischen Kommission die Unterhaltsverpflichtung des Klägers im entsprechenden Umfang erfüllt wurde. Da nach Gemeinschaftsrecht - wie dargelegt - ein eigener Anspruch der Zahlungsempfängerin nicht besteht, diese aber auch nicht andere Ansprüche gegenüber dem Kläger behauptet hat, konnte sie auch keinen Zweifel an dieser Widmung haben, was auch daraus erhellt, dass der Kläger durch geraume Zeit in Absprache mit der Mutter den Differenzbetrag zwischen dem von der Europäischen Kommission überwiesenen Betrag und dem von ihm nach seiner Berechnung geschuldeten Unterhalt bezahlte.

Der Revision des Erstbeklagten war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat (wenn auch mit anderer Begründung) auf die Unzulässigkeit der Revision der Zweitbeklagten hingewiesen.

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