European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0040OB00527.75.0408.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber wurde als außerehelicher Vater der Minderjährigen W*, M* und G* mit Beschluß vom 3. 12. 1973 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 250,-- verhalten. Am 16. 8. 1974 stellte er den Antrag, ihn für die Zeit vom 3. 4. 1974 bis 9. 8. 1974 von seiner Unterhaltsleistung zu befreien, da er sich in dieser Zeit in Untersuchungshaft befunden habe und ohne Einkommen gewesen sei.
Das Jugendamt sprach sich gegen diesen Antrag aus.
Das Erstgericht gab dem Antrag des außerehelichen Vaters mit der Begründung Folge, daß dieser in der angegebenen Zeit in Haft war, kein Einkommen hatte und auch über kein Vermögen verfügt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Amtsvormundschaft Folge und wies den Antrag des außerehelichen Vaters ab. Es vertrat die Ansicht, daß die Unterhaltsbefreiung erst ab Antragstag möglich sei. Der Antrag sei aber erst nach Wegfall jener Umstände gestellt worden, auf welche er sich stütze.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des außerehelichen Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wohl handelt es sich bei der Frage, ob eine Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit möglich ist, nicht um eine Frage der Bemessung des Unterhaltes (EvBI 1965 Nr 370 S 552 ua). Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind jedoch unter anderem Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der S 2.000,-- nicht übersteigt, unzulässig. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes nur ein strittiger Unterhaltsbetrag von weniger als insgesamt S 2.000,-- war (6 Ob 12/75). Gegenstand des Revisionsrekurses ist nun lediglich der Unterhalt für die drei außerehelichen Kinder in der Zeit vom 3. 4. 1974 bis 9. 8. 1974. Da der außereheliche Vater für jedes dieser Kinder zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 250,-- verpflichtet war, beträgt der Unterhalt für jedes der Kinder innerhalb des strittigen Zeitraumes nur etwas mehr als S 1.000,--. Eine Zusammenrechnung der Unterhaltsansprüche der drei Kinder für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses kann jedoch nicht stattfinden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß eine Zusammenrechnung von Ansprüchen bei bloß formeller Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z. 2 ZPO nicht stattfindet (Jud 56 neu = SZ 24/335). Die Grundsätze des Judikats 56 neu sind auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden (Fasching IV 283; SZ 26/254). Die Unterhaltsansprüche der drei außerehelichen Kindern beruhen jedoch nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (Fasching II 185; ähnlich 4 Ob 24/74). Eine Zusammenrechnung findet daher im vorliegenden Fall nicht statt. Da aber keiner der drei Unterhaltsansprüche in der strittigen Zeit S 2.000,-- überstiegen hat, ist der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig und war somit zurückzuweisen.
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