Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags der Einschreiterin, ihr Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihr Einstellungsantrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen worden war, zu gewähren. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Einschreiterin am 30. September 2011 zugestellt.
Diesen Beschluss bekämpft die Einschreiterin mit einem als „Einspruch und Rekurs“ bezeichneten Rechtsmittel, das an das Rekursgericht gerichtet wurde und beim Erstgericht am 18. Oktober 2011 einlangte. Erkennbar will die Rechtsmittelwerberin eine Abänderung im Sinne einer Verfahrenshilfegewährung erreichen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser als Revisionsrekurs aufzufassende Schriftsatz der Einschreiterin ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig:
§ 78 EO sieht vor, dass auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511; RS0002321).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der - hier nicht gegebenen - Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 zweiter SatzEO) vorliegt (RIS-Justiz RS0012387 [T14]). Darüber hinaus ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS-Justiz RS0052781, RS0036078).
Im Hinblick auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist es nicht erforderlich, der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden Anwaltsunterschrift zu geben (RIS-Justiz RS0005946). Aus diesem Grund ist auch auf die Verspätung des Rechtsmittels nicht weiter einzugehen (3 Ob 156/07y).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)