OGH 3Ob205/98p

OGH3Ob205/98p21.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Horst Koch, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R*****bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Salpius & Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Erlöschens eines vollstreckbaren Anspruchs (Streitwert 3,5 Mio S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgerichts vom 12. Mai 1998, GZ 6 R 136/98m-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 16. Jänner 1998, GZ 2 C 1262/97i-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 29.475 S (darin 4.912,50 S Umsatzsteuer bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Die Streitteile schlossen am 25. Februar 1987 folgenden gerichtlichen

Vergleich:

"1) ... (Der Kläger) ... verpflichtet sich bei sonstiger Exekution

einen Betrag von DM 4,512.573 samt 8 % Zinsen seit 01.03.1987,

effektiv, an die ... (beklagte Partei) ... auf deren Konto bei der

Kommerzbank in Frankfurt ... zu bezahlen.

2) Von der in Ziffer 1) dieses Vergleiches genannten Verpflichtung

ist ... (der Kläger) ... befreit, wenn er bis 31.05.1987 einen Betrag

von DM 2,087.286 samt 8 % Zinsen seit 01.03.1987, effektiv, an die

... (beklagte Partei) ... auf das in 1) genannte Konto bezahlt.

3. Die Pauschalgebühren für diesen Vergleich tragen die Vergleichsteile je zur Hälfte."

Die Parteien wollten mit diesem Vergleich zwei bereits streitanhängige Ansprüche erledigen, nämlich

a) Schadenersatzansprüche der beklagten Partei gegen den Kläger aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs von 13. Mai 1985, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften "dafür einzustehen", daß der beklagten Partei ein Versteigerungserlös von mindestens 25 Mio DM zufließen wird, und

b) Ansprüche der beklagten Partei gegen den Kläger auf Ersatz des Werts verschiedener Maschinen und Geräte.

Dagegen sollten nach dem übereinstimmenden Parteiwillen drei bestimmte, dem Kläger von der beklagten Partei zugezählte Darlehen nicht Gegenstand des Vergleichs sein. Die Streitteile gingen jedoch "übereinstimmend davon aus", daß dem Vergleich "die devisenbehördliche Genehmigung problemlos erteilt werden" wird. Dem Kläger war für die Zahlung des Lösungsbetrags eine Frist bis zum 31. Mai 1987 eingeräumt worden, weil die Streitteile die devisenbehördliche Genehmigung von Leistungen entsprechend dem Vergleich bis zu diesem Zeitpunkt erwarteten und damit rechneten, dem Kläger werde bis dahin der Verkauf eines Hotels zur Deckung des Lösungsbetrags aus dem Kaufpreis gelungen sein.

Mit Bescheid vom 8. März 1989 wies jedoch die Österreichische Nationalbank unter anderem den Antrag des Klägers vom 11. März 1987 auf devisenbehördliche Genehmigung der Zahlung von 2,087.286 DM samt Nebengebühren aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Februar 1987 ab. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Jänner 1993 aufgehoben. Danach erteilte die Österreichische Nationalbank mit Bescheid vom 11. April 1994 einer Zahlung von 2,087.286 DM samt 8 % Zinsen seit 1. März 1987 bis 31. Mai 1987 und von 1,025.087 DM samt 8 % Zinsen seit 1. März 1987 "die nachträgliche devisenrechtliche Genehmigung". Eine Beschwerde des Klägers an den Verfassunsgerichtshof wurde mit Entscheidung vom 20. Dezember 1996 teilweise zurück- und teilweise abgewiesen.

Die beklagte Partei rechnete mittels ihrer Schreiben vom 7. und 26. September 1988 verschiedene Forderungen gegen den Kläger - darunter auch seine Verbindlichkeit aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25. Februar 1987 - ab und ermittelte unter Abzug eingegangener Zahlungen ein "Gesamtobligo ... von 1,839.624,87 DM". Andere als die in dieser Abrechnung berücksichtigten Zahlungen wurden vom Kläger - insbesondere nicht vor dem 31. Mai 1987 - geleistet.

Mit Beschluß des Bezirksgerichts Schärding vom 8. September 1997 wurde der beklagten Partei wider den Kläger aufgrund des vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs vom 25. Februar 1987 zur Hereinbringung einer Forderung von 3,5 Mio S und der Kosten der Exekutionsbewilligung von 19.830,40 S die Fahrnisexekution, die Gehaltsexekution gemäß § 294a EO, die Zwangsverwaltung und die Pfändung der dem Kläger als persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft zustehenden Vermögensrechte und die Überweisung der gepfändeten Gehaltsforderung zur Einziehung bewilligt. Die Entscheidung über den Verwertungsantrag gemäß § 333 EO wurde vorbehalten.

Der Kläger begehrte, auszusprechen, daß der Anspruch der beklagten Partei aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25. Februar 1987 erloschen sei. Er brachte vor, nach der Geschäftsgrundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Februar 1987 habe die Frist zur Zahlung des Lösungsbetrags von 2,087.286 DM sA erst im Zeitpunkt der devisenbehördlichen Genehmigung der im Vergleich vereinbarten Leistungen zu laufen begonnen, sei doch das Rechtsgeschäft der Streitteile bis zum Vorliegen dieses Genehmigungsakts schwebend unwirksam gewesen. Als die endgültige Entscheidung der österreichischen Nationalbank am 11. April 1994 zugestellt worden sei, habe er seine Ersetzungsbefugnis aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Februar 1987 durch vorherige Zahlung längst ausgeübt gehabt. Vor der devisenbehördlichen Genehmigung sei er weder verpflichtet noch berechtigt gewesen, Leistungen aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Februar 1987 entweder "zu hinterlegen oder auf ein Interims- oder Sperrkonto zu überweisen". Er sei auch seiner "rechtlichen Verpflichtung", die devisenbehördliche Genehmigung zu beantragen, nachgekommen und "insoweit vertragstreu geblieben".

Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe von seiner Lösungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht. Er habe die devisenbehördliche Genehmigung von Leistungen entsprechend dem Vergleich vom 25. Februar 1987 wider Treu und Glauben hintertrieben. Dieser hätte die Lösungsbefugnis bei Zahlungswilligkeit "durch Überweisung auf ein Interims- oder Sperrkonto der beklagten Partei bei einem inländischen Kreditunternehmen" ausüben, den Lösungsbetrag aber auch gerichtlich hinterlegen können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seiner Ansicht können Gegenstand einer Oppositionsklage nur Einwendungen sein, die "nach dem Exekutionstitel entstanden" sind. Schon deshalb könne dem Prozeßstandpunkt des Klägers, die Zahlungsfrist für den Lösungsbetrag habe erst im Zeitpunkt der devisenbehördlichen Genehmigung der im gerichtlichen Vergleich vom 25. Februar 1987 vereinbarten Leistungen zu laufen begonnen, kein Erfolg beschieden sein. Ein solches Verständnis der Parteiabrede widerspräche ferner dem einer Lösungsbefugnis immanenten Zweck. Damit werde dem Schuldner ein rechtsänderndes Gestaltungsrecht eingeräumt, mit dessen Ausübung die Lösungssumme neuer Schuldinhalt werde. Der Kläger habe seine Ersetzungsbefugnis bis zum 31. Mai 1987 nicht ausgeübt. Soweit die Streitteile bei Vergleichsabschluß über die Möglichkeit einer devisenbehördlichen Genehmigung bis zum 31. Mai 1987 gemeinsam geirrt hätten, könne ein solcher Irrtum nicht mittels Oppositions-, sondern nur durch Rechtsgestaltungsklage geltend gemacht werden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, daß der Streitgegenstand "an Geldeswert 260.000 S" übersteige, ließ die ordentliche Revision zu und erwog in rechtlicher Hinsicht, eine Lösungsbefugnis gewähre dem Schuldner ein rechtsänderndes Gestaltungsrecht. Mache er davon Gebrauch, tilge er damit seine Schuld. Der Kläger hätte seine Lösungsbefugnis bis zum 31. Mai 1987 durch die Überweisung von 2,087.286 DM sA auf ein inländisches Interims- oder Sperrkonto der beklagten Partei ausüben können. Schon deshalb sei dessen Argumentation zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw zur vorübergehenden Unmöglichkeit der Ausübung der Lösungsbefugnis der Boden entzogen. Die Streitteile hätten auch nicht den Vergleichswillen gehabt, "die einvernehmlich vereinbarte Zahlungsfrist für die Ersatzleistung gleichsam auf unbestimmte Zeit bzw bis zum Vorliegen der devisenbehördlichen Genehmigung" zu verlängern, hätte es doch dann der Kläger durch verschiedene Rechtsmittel in der Hand gehabt, eine rechtskräftige devisenbehördliche Genehmigung jahrelang zu verzögern. Es könne der beklagten Partei nicht unterstellt werden, sie hätte dem Kläger eine jahrelang auszuübende Lösungsbefugnis eingeräumt, wenn sie die Verzögerung der devisenbehördlichen Genehmigung der im Vergleich vom 25. Februar 1987 vereinbarten Leistungen vorhergesehen hätte. Die Rechtsnatur einer Lösungsbefugnis bestehe gerade darin, "daß eine Partei Abstriche in ihren Forderungen" hinnehme "und im Gegenzug dafür den verringerten Betrag innerhalb kürzerer Zeit" erhalte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, unzulässig.

Der Kläger kommt in seiner Revision schließlich offenkundig selbst

zum Ergebnis, daß das von ihm angestrebte Ergebnis - nach den

Tatsachenfeststellungen - nicht bloß durch einfache bzw ergänzende

Vertragsauslegung erzielbar ist. Der erkennende Senat vermag in der

Ansicht der Vorinstanzen, das Entstehen einer Leistungspflicht gemäß

Pkt. 1) des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Februar 1987 habe nach

dem Rechtsgeschäftswillen der Parteien nicht vorausgesetzt, daß der

Kläger von der Lösungsbefugnis gemäß Pkt. 2) dieses Vergleichs

innerhalb einer bestimmten Frist jedenfalls hätte Gebrauch machen

können, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken,

wurde doch von den Vorinstanzen plausibel begründet, daß dem in der

Revision unterstellten unlösbaren Zusammenhang zwischen dem verglichenen Schuldinhalt und der Lösungsbefugnis deren Zweck entgegensteht. Feststellungen, die im Anlaßfall zu einer anderen Auslegung zwängen, wurden nicht getroffen. Die Zulässigkeit der Revision setzte jedoch einen schwerwiegenden Entscheidungsfehler in der Auslegungsfrage voraus, der zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Mangels eines dem Prozeßstandpunkt des Klägers günstigen Auslegungsergebnisses ist daher hier im einzelnen gar nicht zu klären, ob und - bejahendenfalls - innnerhalb welcher Grenzen reine Fragen der Vertragsauslegung einen Oppositionsgrund bilden können.

Auch dem Verlangen des Klägers nach einer Vertragskorrektur wegen des von ihm behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage, kann kein Erfolg beschieden sein. Dabei bedarf es, wie die nachstehenden Gründe zeigen werden, keiner Stellungnahme zum Meinungsstreit im Schrifttum, wann überhaupt erst ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt (siehe dazu Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 901; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 901 je mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Verpflichtete zur Verteidigung gegen eine ungerechtfertigte Exekution aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts der Rechtsbehelfe der Exekutionsordnung und damit auch der Oppositionsklage bedienen (3 Ob 20/97f = JBl 1997, 791 = ecolex 1997, 919 [Wilhelm]; 3 Ob 2044/96a = EvBl 1997/163 = NZ 1998, 122; SZ 7/305 = ZBl 1926/15). Nichts anderes gilt für einen gerichtlichen Vergleich (EvBl 1955/91 [Abweisung des Klagebegehrens infolge eines vor Vergleichsabschluß entstandenen Oppositionsgrunds]). Weil der vollstreckbare Notariatsakt und der gerichtliche Vergleich keine gerichtlichen Entscheidungen sind, müssen die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein (JBl 1997, 791 = ecolex 1997, 919 [Wilhelm]; EvBl 1955/91).

Dabei hielt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 2044/96a an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß im Oppositionsstreit weder über die Gültigkeit noch über das rechtswirksame Zustandekommen eines Notariatsakts abgesprochen werden kann, sondern die Klärung solcher Themen eine der in § 39 Abs 1 Z 1 EO erwähnten Klagen voraussetzt.

Bei Gestaltungsrechten als Oppositionsgrund ist wesentlich, ob sie vor dem gemäß § 35 EO maßgeblichen Zeitpunkt hätten ausgeübt werden können, doch ist bei vollstreckbaren Notariatsakten (3 Ob 20/97f; 3 Ob 2044/96a) und gerichtlichen Vergleichen zu beachten, daß solchen Exekutionstiteln die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft fehlt. Demgemäß ist jede nach Enstehen des Exekutionstitels bereits eingetretene Rechtsgestaltung, die eine Aufhebung bzw Hemmung des vollstreckbaren Anspruchs bewirkt, auch ein Oppositionsgrund. Fraglich mag sein, ob eine Rechtsgestaltung, falls sie einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf, auch durch die Entscheidung über das Oppositionsklagebegehren herbeigeführt werden kann. Diese Rechtsfrage wurde jedoch von der Rechtsprechung schon beantwortet. Danach stellen gerichtlich erst durchzusetzende Gestaltungsrechte, wenn also die Rechtsgestaltung erst mit Rechtskraft des vom Anfechtenden bzw Gewährleistungsberechtigten angestrebten Urteils eintritt, keinen Oppositionsgrund dar (3 Ob 20/97f [hier zu Gewährleisung, List, Irrtum]), müssen doch diejenigen Tatsachen, auf die der Kläger seine Einwendungen stützt, auch im Oppositionsprozeß bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz enstanden sein. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Rechtsgestaltungsanspruch nur als Oppositionsgrund geltend gemacht wird, weil die Rechtsgestaltung erst durch das Urteil über das Oppositionsbegehren zu spät käme. Deshalb ist zusammenfassend festzuhalten, daß gerichtlich erst geltend zu machende Gestaltungsrechte in keinem Fall taugliche Oppositionsgründe sind (3 Ob 20/97f).

Der Kläger erhob hier - anders als die klagenden Parteien in der zu 3 Ob 20/97f entschiedenen Streitsache - nur ein Oppositionsklagebegehren, strebte er doch bloß den Ausspruch an, daß der vollstreckbare Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25. Februar 1987 erloschen sei. Er stützte dieses Klagebegehren vor allem auch auf die Behauptung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Exekutionstitels und begehrte eine richterliche Vertragskorrektur dahin, daß die Frist der Lösungsbefugnis nicht vor dem Zeitpunkt der devisenbehördlichen Genehmigung der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Leistungen zu laufen begonnen habe und ihm daher, wie in der Revision hervorgehoben wird, "eine angemessene Frist ab devisenbehördlicher Genehmigung des Vergleiches einzuräumen" sei.

Nach überwiegender Ansicht ist jedoch auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage nur mittels rechtsgestaltender Klage oder Einrede zwecks Vertragsaufhebung bzw -anpassung (EFSlg 48.578 [Anpassung]; SZ 54/4 [Aufhebung oder Anpassung]) durchsetzbar (1 Ob 2342/96k [Anfechtungsgrund]; NZ 1980, 37 [Anfechtbarkeit]; SZ 45/92 [Anfechtungstatbestand]; RZ 1965, 83 [Anfechtbarkeit]; SZ 27/158 [Anfechtbarkeit] ua; Rummel in Rummel aaO Rz 7a zu § 901; Apathy in Schwimann aaO Rz 16 zu § 901 [referierend - persönlich aM]). Das ergibt sich aus der Sachnähe einer solchen Anfechtung zur Irrtumsanfechtung. Deshalb sind die Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 20/97f auch hier uneingeschränkt maßgeblich. Die dagegen ins Treffen geführten Einwände Wilhelms (ecolex 1997, 920) überzeugen nicht. Soweit er "den Advokaten einmal sehen" will, "der von sich aus (also von unserer E unbelehrt) auf die Idee kommt, daß einem Exekutionstitel in anderer als in den §§ 35 ff EO gewährter Weise entgegengetreten werden kann", fällt bei vollständiger Entscheidungslektüre auf, daß sich derjenige "Advokat", der neben dem Oppositionsklagebegehren auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Vertragsanpassung erhebt, gerade im Anlaßfall fand, was sich allerdings dem glossierten Entscheidungsausschnitt nicht entnehmen läßt. Wenngleich dort die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen über das Oppositionsklagebegehren nur zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen, mit denen gegen den vollstreckbaren Anspruch aufgerechnet wurde, erfolgte, bestand im fortgesetzten Verfahren doch auch die prozessuale Möglichkeit, vorerst mittels Teilurteils rechtskräftig über das Rechtsgestaltungsbegehren und dann erst über das Oppositionsklagebegehren zu entscheiden. Wilhelm (aaO) verkennt mit dem Argument, die Oppositionsklage "als Form aufzufassen, in der die Gestaltungserklärung abgegeben wird", daß über die wirksame Ausübung eines der erörteren Gestaltungsrechte nicht bloß durch Lösung einer Vorfrage im Oppositionsprozeß abgesprochen werden kann. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von der in der Entscheidung 3 Ob 20/97f erörterten Rechtsansicht abzugehen. Die wegen eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angestrebte Vertragskorrektur läßt sich daher, wie bereits einleitend erörtert wurde, nicht mittels eines Oppositionsklagebegehrens erreichen. Daran ändern auch die vom Kläger unter Pkt. I. seiner Berufung gerügten Feststellungsmängel nichts, strebte er doch damit in Wahrheit nur die "Feststellung" seiner Rechtsansicht an. Demgemäß ist auch die darauf bezogene Rüge einer angeblichen "Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" nicht berechtigt.

Somit hängt die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab, worauf die beklagte Partei zutreffend hinweist. Das führt zur Zurückweisung der Revision des Klägers, ist doch der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gebunden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.

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