OGH 3Ob205/11k

OGH3Ob205/11k14.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Parteien 1. L*****, vertreten durch H*****, und 2. B***** AG, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die verpflichteten Parteien 1. G***** und 2. O*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. C*****, als Sachwalter, wegen 2.508,69 EUR sA und 32.454,03 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin E*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. September 2011, GZ 3 R 129/11x-57, womit infolge Rekurses der Einschreiterin der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen in Kärnten vom 9. August 2011, GZ 4 E 13/09p-54, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags der Einschreiterin, ihr Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihr Einstellungsantrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen worden war, zu gewähren. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Einschreiterin am 30. September 2011 zugestellt.

Diesen Beschluss bekämpft die Einschreiterin mit einem als „Einspruch und Rekurs“ bezeichneten Rechtsmittel, das an das Rekursgericht gerichtet wurde und beim Erstgericht am 18. Oktober 2011 einlangte. Erkennbar will die Rechtsmittelwerberin eine Abänderung im Sinne einer Verfahrenshilfegewährung erreichen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser als Revisionsrekurs aufzufassende Schriftsatz der Einschreiterin ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig:

§ 78 EO sieht vor, dass auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511; RS0002321).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der - hier nicht gegebenen - Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 zweiter SatzEO) vorliegt (RIS-Justiz RS0012387 [T14]). Darüber hinaus ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS-Justiz RS0052781, RS0036078).

Im Hinblick auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist es nicht erforderlich, der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden Anwaltsunterschrift zu geben (RIS-Justiz RS0005946). Aus diesem Grund ist auch auf die Verspätung des Rechtsmittels nicht weiter einzugehen (3 Ob 156/07y).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte