Rechtssatz
§ 36 Abs 1 Z 3 EO dient nicht dazu, die im Hauptverfahren versäumte Einrede des Verzichts auf den Anspruch nachzuholen. Deshalb ist zwischen Anspruchs- und Exekutionsverzicht zu unterscheiden. Dieser ist mit dem im § 36 EO, jener mit dem im § 35 EO genannten Rechtsbehelf geltend zu machen. Der Exekutionsverzicht muss daher das Exekutionsverfahren betreffen. Ob der betreibende Gläubiger auf die Exekution vor oder nach Entstehen des Titels, vor oder nach Beginn der Exekution verzichtet hat, ist für die Zulässigkeit der Impugnationsklage belanglos.
3 Ob 130/23y | OGH | 19.07.2023 |
nur: § 36 Abs 1 Z 3 EO dient nicht dazu, die im Hauptverfahren versäumte Einrede des Verzichts auf den Anspruch nachzuholen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00199_8200000_002
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