OGH 3Ob199/03s (RS0123129)

OGH3Ob199/03s2.9.2020

Rechtssatz

Der Zahlungsauftrag eines Kostenbeamten ist ein Exekutionstitel nach § 1 Z 12 EO. Einwendungen gegen einen solchen Titel sind nach § 35 Abs 2 letzter Satz EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg für Oppositionsklagen ist hingegen unzulässig.

Normen

EO §1 Z12 IIJ
EO §35 Abs2 C
GEG 1962 §6

3 Ob 199/03sOGH22.10.2003

Beisatz: Hier: Firmenbuchverfahren. (T1)

3 Ob 258/07yOGH30.01.2008

Auch; Beis wie T1

6 Ob 252/09sOGH18.12.2009

Auch; Bem: Hier: Zwangsstrafenverfahren nach dem FBG. (T2)

9 Ob 40/11iOGH27.07.2011

Auch

3 Ob 122/17pOGH04.07.2017

Beisatz: Da sich die Rechtslage seit den ggt Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend geändert hat, ist diese Judikatur als überholt anzusehen. (T3)

3 Ob 82/20kOGH02.09.2020

Beisatz: Einwendungen gegen den Beschluss auf Verhängung auf Verhängung der Zwangsstrafe sind im Außerstreitverfahren zu erheben. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_0030OB00199_03S0000_001

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