OGH 3Ob19/86

OGH3Ob19/8630.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S***, Kraftfahrzeugmechaniker, 8151 Hitzendorf 71, vertreten durch Dr. Helmut Cronenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei BANK FÜR HANDEL UND I*** AG, 8010 Graz, Herrengasse 28, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger, Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wegen Widerspruch gem. § 231 EO infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 28. Oktober 1985, GZ. 4 R 297/85-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 4. Juni 1985, GZ. C 167/83 -35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie unter Einbeziehung des schon in Rechtskraft erwachsenen Teiles insgesamt zu lauten haben wie folgt:

"Das Klagebegehren, es werde dem in der Exekutionssache E 15/82 des Bezirksgerichtes Frohnleiten bei der Verteilungstagsatzung vom 5. Mai 1983 vom Masseverwalter der verpflichteten Partei erhobenen Widerspruch Folge gegeben und festgestellt, daß der beklagten Partei eine den Betrag von S 647.145,91 übersteigende Forderung nicht zukomme, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 40.687,88 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 2.646,88 Umsatzsteuer und S 8.400,-- Barauslagen), die mit S 11.028,10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 857,10 Umsatzsteuer und S 1.600,-- Barauslagen) und die mit S 7.577,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 514,35 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei gewährte dem Kläger Hermann S*** mit Kreditvertrag vom 20./21.März 1973 (Beilage 7) einen Kredit von S 600.000,--. Zur Sicherung bestellte der Kläger einerseits seine Liegenschaft EZ 553 KG Deutschfeistritz zum Pfand, auf der auf Grund des Pfandbestellungsangebotes vom 20.März 1973 und des Annahmeschreibens vom 21.März 1973 zugunsten der beklagten Partei zu COZ 2 (bester bücherlicher Rang) ein Höchstbetragspfandrecht von S 700.000,-- nebst einer Nebengebührenkaution von S 50.000,-- einverleibt wurde. Weiters übernahm die Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H für einen Kreditteilbetrag von S 500.000,-- auf die Dauer von 10 Jahren (bis 31.März 1983) die Ausfallsbürgschaft. Mit Garantiekreditvertrag vom 27./30.Mai 1974 (Beilage 4) gewährte die beklagte Partei dem Kläger zusätzlich zum erstangeführten Kredit einen Garantiekredit in Höhe von S 90.000,--, für den das Höchstbetragspfandrecht gleichfalls haften sollte. Als der Kläger zu Beginn des Jahres 1981 mit Kreditrückzahlungen im Rückstand war, nahm die beklagte Partei die Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. als Bürgen in Anspruch, worauf diese in Erfüllung ihrer Bürgschaftsverpflichtung an die beklagte Partei am 21. April 1981 den Betrag von S 500.000,-- bezahlte. Am 28.Oktober 1981 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren wurde die Forderung der beklagten Partei mit S 532.205,21 anerkannt. Der Masseverwalter betrieb die Versteigerung der Liegenschaft EZ 553, welche am 16. Dezember 1982 um das Meistbot von S 1,265.604,-- versteigert wurde.

Zur Verteilungstagsatzung meldete die beklagte Partei unter Hinweis auf ihr Pfandrecht in COZ 2 im Rahmen des Höchstbetragspfandrechtes den Kapitalsbetrag von S 1,064.909,-- und im Rahmen der Nebengebührenkaution den Zinsenbetrag von S 290.290,-- an, ohne entsprechende Nachweise über die Höhe der Forderungen vorzulegen.

Der Masseverwalter der verpflichteten Partei erhob in seiner Eigenschaft als betreibende Partei (Protokoll S 144 des Versteigerungsverfahrens E 15/82) gegen diese Anmeldung, soweit die Forderung der beklagten Partei den Betrag von S 596.500,-- übersteige, sowohl hinsichtlich des Kapitalsbetrages als auch der Nebengebührenkaution Widerspruch.

Mit dem Verteilungsbeschluß vom 23.Juni 1983, E 15/82-48, dem Masseverwalter zugestellt am 6.Juli 1983, wies das Erstgericht der beklagten Partei den Betrag von

S 750.000,-- durch zinstragende Anlegung (§ 224 Abs.2 EO) zu. Der Masseverwalter als betreibende Partei wurde mit seinem Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesen und eine Klagefrist von einem Monat ab Zustellung des Verteilungsbeschlusses erteilt.

Am 3.Argust 1983 langte beim Erstgericht (= Exekutionsgericht) die Klage gemäß §§ 231, 232 EO des Masseverwalters des Klägers (welcher nach Aufhebung des Konkurses in der Folge selbst in den Rechtsstreit eintrat) ein, in der geltend gemacht wird, daß die Forderung der beklagten Partei den Betrag von S 596.500,-- nicht übersteige, weil die Zahlung der Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. berücksichtigt werden müsse.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendetu ein, daß die Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. der beklagten Partei anläßlich der Zahlung der S 500.000,-- ihre "dcmgriffsforderung gegen den Kläger gemäß § 1358 ABGB im Innenverhältnis abgetreten habe und die beklagte Partei daher im Außenverhältnis auch zur Geltendmachung des ursprünglich aushaftenden vollen Schuldbetrages berechtigt sein sollte. Die klagende Partei hielt dem entgegen, daß dies in der Forderungsanmeldung der beklagten Partei nicht zum Ausdruck gekommen sei und die klagende Partei auch sonst in keiner Weise von dem behaupteten Vorgang verständigt worden sei. § 1538 ABGB sei auch deshalb nicht anwendbar gewesen, weil der Bürge die Schuld nicht zur Gänze getilgt habe, so daß noch kein Übergang des Pfandrechtes auf den Bürgen stattfinden habe können. Wäre aber § 1358 ABGB anwendbar, sei nur der Bürge, nicht die beklagte Partei zur Anmeldung des entsprechenden Betrages legitimiert. Der Kläger sei zur Fortsetzung der Widerspruchsklage des Masseverwalters auch deshalb nicht legitimiert, weil ihm wegen des Vorliegens eines Exekutionstitels kein Widerspruchsrecht zustehe.

In der Tagsatzung vom 13.Mai 1985 stellten die Streitteile außer Streit, daß die Forderung der beklagten Partei aus dem Kreditvertrag mit dem Kläger mit Anrechnung der strittigen Zahlung des Bürgen von S 500.000,-- per 16.Dezember 1982 (Zuschlagstag) S 647.145,91 betragen habe, auf welchen Betrag der Kläger auch das Klagebegehren einschränkte.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Die von der beklagten Partei behauptete Vereinbarung mit dem Bürgen nahm es in folgender Weise als erwiesen an:

Als die Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. zu Beginn des Jahres 1981 aufgefordert wurde, den Bürgschaftsbetrag zu leisten, stellte sich ihr Rechtsfreund auf den Standpunkt, dieser Betrag würde nur bezahlt, wenn der beklagten Partei gleichzeitig das Höchstbetragspfandrecht abgetreten würde. Die beklagte Partei vertrat den Standpunkt, daß, wenn überhaupt, nur eine Teilabtretung in Frage komme, weil mit der Zahlung von S 500.000,-- die Forderung der beklagten Partei gegenüber dem Kläger noch nicht berichtigt sei. Der Rechtsfreund des Bürgen verwies auf den ipso jure eintretenden Pfandrechtsübergang.

In der Folge trafen die beklagte Partei und die Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. die Vereinbarung, daß die beklagte Partei trotz des Überganges der Sicherungen an die Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. nach außen hin berechtigt sei, die gesamte Forderung, also auch die Forderung der Fa. C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. auf Zahlung der Bürgschaftssumme, im Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen. Die beklagte Partei gab gegenüber der Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. die schriftliche Erklärung ab, daß jener Betrag, der aus dem Meistbot erlöst werde und der den seinerzeit aushaftenden Saldo der beklagten Partei übersteige, an die Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. überwiesen werde und daß im Außenverhältnis die beklagte Partei die der Fa. C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. gegen den Kläger auf Grund der Bestimmung des § 1358 ABGB zustehende Forderung geltend machen werde. Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß dem Exekutionsgericht nur der Grundbuchsstand und die Anmeldung der beklagten Partei vorgelegen hätten, ohne daß etwas von der Bürgschaftszahlung der Fa.C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. bekannt gewesen sei. Ein Forderungsübergang nach § 1358 ABGB habe daher nicht zu Grunde gelegt werden können. Eine der beklagten Partei selbst zustehende Forderung von mehr als S 647.145,91 lasse sich durch nichts ableiten, schon gar nicht aus der Höchstbetragshypothek. Die mit dem Bürgen getroffene Vereinbarung sei ohne Belang. Nur wenn auch die Rückgriffsforderung von S 500.000,-- geltend gemacht worden wäre, hätte darauf Bedacht genommen werden müssen. Mit dem Betrag von S 647.145,91 werde der beklagten Partei alles zugesprochen, was ihr auf Grund des einverleibten Pfandrechtes zustehe. Weil die Forderung im Konkursverfahren nur mit S 532.205,21 festgestellt worden sei, stehe auch dem Kläger selbst das Widerspruchsrecht zu.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, und die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahnm die getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Da die beklagte Partei die Regreßforderung des Bürgen trotz der geschlossenen Vereinbarung nicht als eigene, sondern nur als fremde Schuld geltend machen hätte können, hätte in der Anmeldung der beklagten Partei ausdrücklich ausgeführt werden müssen, daß nicht nur die eigene (Rest-)Forderung, sondern auch noch die nur zum Inkasso an die beklagte Partei abgetretene Regreßforderung des Bürgen beansprucht werde. Was aber nicht angemeldet worden sei, könne auch nicht im Verteilungsverfahren zugesprochen werden, wenn es sich nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten ergebe, was bezüglich der strittigen Regreßforderung nicht der Fall sei. Wenn die beklagte Partei auch nicht verpflichtet gewesen sei, ihre Einwendungen gegen den erhobenen Widerspruch schon in der Verteilungstagsatzung vorzubringen, so hätte sie doch schon im Verteilungsverfahren den ihr nur zum Inkasso abgetretenen Anspruch zumindest anmelden müssen.- Der Masseverwalter sei zur Erhebung des Widerspruches auch namens des Verpflichteten legitimiert.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Offenlegungspflicht im Zusammenhang mit einer nur auf Grund einer Inkassozession übertragenen Forderung und zur Widerspruchslegitimation des Masseverwalters.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern oder es aufzuheben. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Da zum vorliegenden Rechtsproblem, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist, ist die Revision zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.

Der Bürge, der wie im vorliegenden Fall die Schuld (teilweise) bezahlt, für die er persönlich (teilweise) haftet, tritt gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein. Die Zahlung des Bürgen bewirkt also nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern läßt diese auf den Bürgen übergehen (Gamerith in Rummel Rz 5 zu § 1358 ABGB), so daß der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet (Omeyer-Klang in Klang 2 VI 230). Gleichzeitig gehen damit ipso jure auch alle Sicherheitsrechte wie ein Pfandrecht über (JBl.1978, 316 ua. Reischauer ÖJZ 1982, 288 und 291, Gamerith in Rummel Rz 5 zu § 1358 ABGB).

Dies gilt auch, wenn der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung berichtigt. In diesem Fall geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei aber weiters zu beachten ist, daß die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt (SZ 8/281, JBl. 1935, 411). Wenn das Pfandrecht nicht den vollen offenen Kreditbetrag deckt, dann ist die Zahlung des Bürgen zunächst auf den nicht durch ein Pfandrecht gesicherten Teil der Forderung anzurechnen (vgl. zum Nachrang des Bürgen gegenüber dem Hauptgläubiger in derartigen Fällen auch Reischauer aa0 294).

Wenn in diesem Sinne durch die Zahlung des Bürgen ipso jure nicht nur die Kreditforderung des bisherigen Gläubigers selbst sondern auch das Pfandrecht (die Hypothek) auf den Bürgen übergegangen sind, ohne daß es eines bücherlichen Vorganges bedürfte, kann der Bürge die auf ihn übergegangene Forderung (seine Regreßforderung gegen den Hauptschuldner) selbstverständlich auch wieder dem bisherigen Gläubiger (dem ursprünglichen Kreditgeber) abtreten.

Dabei taucht dann allerdings das Problem auf, ob bei einer solchen Zession wiederum ipso jure auch die Hypothek als sog. Nebenrecht ohne besonderen bücherlichen Übertragungsakt wieder auf den bisherigen Gläubiger als Zessionar übergeht, oder ob es hier der bücherlichen Übertragung der Hypothek bedarf, bzw. ob eine abgesonderte (außerbücherliche) Übertragung nur der Forderung ohne gleichzeitige (bücherliche) Übertragung auch des Pfandrechtes ausgeschlossen ist (so wohl RZ 1965, 126, vgl. aber demgegenüber Ertl in Rummel RZ 4 zu § 1394 ABGB und seine Hinweise zu den sehr unterschiedlichen Auffassungen im Schrifttum).

Ob man zumindest für den vorliegenden Fall der Rückübertragung der gemäß § 1358 ABGB ipso jure auf den Bürgen übergegangenen Forderung an den Altgläubiger von der bücherlichen Übertragung in jedem Fall absehen könnte, weil ja im Grundbuch auch der Übergang der Hypothek auf den Bürgen nicht aufscheint, muß jedoch deshalb nicht entschieden werden, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um eine gewöhnliche Festbetragshypothek, sondern um eine Höchstbetragshypothek handelt.

Bei einer Höchstbetragshypothek - vor allem bei der Höchstbetragshypothek für gegebenen Kredit - ist es geradezu typisch, daß diese nicht schon durch die Tilgung oder teilweise Tilgung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Kreditbetrages ganz oder teilweise erlischt, sondern der Höchstbetrag bildet den Rahmen, innerhalb dessen auf Grund des bestehenden Grundverhältnisses immer wieder eine Ausnützung des Kredites unter Aufrechterhaltung der Pfanddeckung möglich ist.

Bezahlt daher hier der Bürge einen Teil der an einem bestimmten Tag offenen Kreditschuld, so geht das Pfandrecht nicht automatisch im Umfang dieser Zahlung auf den Bürgen über (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 II 146). Das Höchstbetragspfandrecht haftet vielmehr zunächst zugunsten des Altgläubigers weiter und dem Bürgen steht im Umfang der Zahlung wohl eine Rückgrifforderung gegen den Hauptschuldner, aber keine Pfanddeckung zu.

Nur wenn das Kreditverhältnis ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert wurde und für alle Beteiligten klar ist, daß eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, kann der Fall eintreten, daß das Höchstbetragspfandrecht nur mehr an dieser einzelnen Forderung oder einem Teil derselben und nicht mehr am mehr oder minder ausgeschöpften Kreditrahmen haftet (Reischauer aa0 292). Ohne solche ausdrückliche Beendigung des ursprünglichen Grundverhältnisses zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner kann daher der Inhaber des Höchstbetragspfandrechtes eine außerbücherlich abgetretene oder an einen Dritten übergegangene Forderung wieder an sich lösen und dann im Rahmen des Höchstbetrages geltend machen (Schinnerer-Avancini aa0 148 und 146, dort Anm.169; Klang in Klang 2 II, 419, 420; die dort in Anm.78 zitierte Entscheidung GlUNF 3409, richtig 3499, betraf keinen völlig vergleichbaren Fall und wurde im übrigen mit Recht schon von Ehrenzweig 2 I/2, 426, dort Anm.32, abgelehnt).

Aus den im vorliegenden Rechtsfall getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß das genannte Grundverhältnis zwischen den Streitteilen im Zusammenhang mit der vom Bürgen geleisteten Zahlung nicht beendet wurde, und zwar auch nicht etwa teilweise im Umfange der geleisteten Zahlung. Die klagende Partei war an den Verhandlungen zwischen der beklagten Partei und der Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. überhaupt nicht beteiligt, sodaß es schon deshalb nicht zu einer teilweisen Vertragsübernahme hinsichtlich des Grundverhältnisses kommen konnte (vgl. dazu Reischauer aa0 292 oder EvBl 1962/497). Und die beklagte Partei hat dem Bürgen gegenüber im übrigen ausdrücklich darauf bestanden, daß ihr Sicherungsrecht im vollen Umfange aufrechtbleiben solle. Die beklagte Partei hat sich nach den getroffenen Feststellungen lediglich dazu bereit gefunden, sich den Teil der Regreßforderung des Bürgen rückabtreten zu lassen, für den im Zeitpunkt der späteren Pfandverwertung noch eine Pfanddeckung verblieb. Diesen so wieder an sich gelösten Teil der Forderung, wobei es sich - was hier wiederholt sei - nach wie vor um ein und dieselbe alte Kreditforderung der beklagten Partei gegen die klagende Partei handelte, deren Charakter weder durch die Teilzahlung des Bürgen noch durch die Rückzession an die beklagte Partei verändert wurde, konnte aber die beklagte Partei im Sinne der obigen Ausführungen durchaus im Rahmen der Höchstbetragshypothek geltend machen. Damit verbleibt das Problem, ob sich aus der Anmeldung der beklagten Partei im Meistbotsverteilungsverfahren etwa im Sinne der Ansicht der Vorinstanzen ergeben haben könnte, daß die beklagte Partei ausdrücklich nur den Teil der Gesamtkreditforderung (einschließlich des auf den Bürgen übergegangenen und dann an die beklagte Partei rückübertragenen Teiles) geltend machte, der ihr noch in dem Sinn als "eigene" Forderung zustand, daß sie die bezüglichen Beträge endgültig selbst vereinnahmen durfte. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist dies jedoch zu verneinen.

Weil der Rückgriffanspruch des Bürgen, wie schon mehrfach gesagt wurde, in Wirklichkeit nichts anderes als die nach wie vor weiterbestehende Forderung des Hauptgläubigers darstellt, war es nicht nötig, daß die beklagte Partei in der Anmeldung anführte, daß ihre Gesamtforderung teilweise kurzfristig auf den Bürgen übergegangen war und dann unmittelbar anschließend an diesen gesetzlichen Übergang der Forderung wieder an die beklagte Partei zurückgefallen war. Aus der Formulierung der Anmeldung der beklagten Partei (ON 43 des Versteigerungsaktes), es werde eine eigene Forderung ("unsere" Forderung) angemeldet, kann nicht geschlossen werden, daß die beklagte Partei dies im buchstäblichsten und engst möglichen Sinn verstanden wissen wollte. "Ihre" Forderung auf Grund des zitierten Kreditvertrages blieb die Forderung auch nach dem Übergang auf den Bürgen (der diese Forderung dann zwar im eigenen Namen, aber eben als auf ihn übergegangene Forderung der Beklagten geltend machen hätte können) und "ihre" Forderung wurde es erst recht wieder, als der Bürge seinen Rückgriffsanspruch treuhändig wieder an die beklagte Partei rückabgetreten hatte. Daß eine Höchstbetragshypothek in der Regel voll ausgenützt wird und daß sie in erster Linie dem Hauptgläubiger oder einem allenfalls in Anspruch genommenen Bürgen als Sicherheit zu dienen hat, ist im übrigen so naheliegend, daß die beklagte Partei nicht verpflichtet war, hier etwas offen zu legen. Die nachfolgenden Buchberechtigten wurden dadurch nicht benachteiligt, daß nicht die Beklagte und der Bürge gemeinsam, sondern nur die beklagte Partei allein den vollen Betrag anmeldete.

Dazu kommt, daß die Anmeldung der beklagten Partei gar nicht zu einer sofortigen Zuweisung oder Barzahlung, sondern zur Zuweisung durch zinstragende Anlegung gemäß § 224 Abs.2 EO führte, weil die angemeldete Forderung nicht bewiesen war, weil also die beklagte Partei mit anderen Worten so zu behandeln war, als hätte sie überhaupt keine Anmeldung erstattet. Auch wenn also die beklagte Partei überhaupt keine Anmeldung erstattet hätte, wäre für sie kein Rechtsverlust eingetreten, sondern hätte es auf Grund der bücherlichen Eintragung des Höchstbetragspfandrechtes zur Zuweisung gemäß § 224 Abs.2 EO kommen müssen (SZ 52/141, JBl. 1985, 418). In einem solchen Fall aus einem einzigen und nicht besonders hervorgehobenen Wort ("unsere" Forderung), das zudem keineswegs zwingend nur in einer bestimmten Weise ausgelegt werden muß, den Schluß zu ziehen, die beklagte Partei habe ihre Rechte (aus der Rückabtretung) verloren, weil sie infolge einer unrichtigen Anmeldung sozusagen auf sie verzichtet habe, geht fehl. Aus der Anmeldung der beklagten Partei war vielmehr keineswegs zwingend zu entnehmen, daß sich die beklagte Partei nur auf den Betrag festlegen wollte, der ihr auch nach der Zahlung des Bürgen noch aus "alleinigem Eigenrecht" zustand. Nur dann könnte der Anmeldung jenes bindende Gewicht im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts zukommen, was hier aber nicht der Fall ist.

Die Urteile der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß die Widerspruchsklage zur Gänze abgewiesen wird.

Bei dieser Sachlage mußte nicht erörtert werden, ob die Widerspruchsklage nicht auch schon deshalb unberechtigt wäre, weil die klagende Partei in ihrem Widerspruch gar keinen eigentlichen Grund angegeben hat, warum die angemeldete Forderung nicht zu Recht bestehen solle, so daß ihrem höchstens auf den teilweisen Nichtbestand der angemeldeten Forderung an sich gestützten Widerspruch ohnedies schon durch die zinstragende Anlegung statt der beantragten Zuweisung durch sofortige Barzahlung ausreichend Rechnung getragen wurde. Und es ist auch nicht zu prüfen, in welchem Umfange dem Masseverwalter ein Widerspruchsrecht zustand und was hier zu gelten hat, wenn der Masseverwalter bei einer kridamäßigen Versteigerung Widerspruch erhob und dann nach Aufhebung des Konkurses der Gemeinschuldner in den Widerspruchsrechtsstreit eintritt.

Gemäß §§ 50, 41 ZPO hat die klagende Partei der beklagten Partei die Prozeßkosten aller drei Instanzen zu ersetzen. Der Schriftsatz ON 5 war nicht zu honorieren, weil dessen Inhalt schon in der Klagebeantwortung oder der Tagsatzung am 16.September 1983 vorgetragen werden konnte.

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