OGH 3Ob197/04y

OGH3Ob197/04y26.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Helena M*****, des minderjährigen Valentin M*****, und der minderjährigen Franziska M***** , die beiden minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Mutter Ulrike M*****, diese vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wider den Antragsgegner Dr. Klaus M*****, vertreten durch Hasch & Partner, Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. Mai 2004, GZ 21 R 377/03w-112, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 28. Oktober 2003, GZ 2 P 381/97s-95, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist in Ansehung des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Kindesunterhalts für den Zeitraum vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners am 9. August 2004 unterbrochen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Antragsgegner wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. Jänner 1998 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts (an seine Kinder) von 363,36 EUR für Helena, 254,35 EUR für Valentin und 218,02 EUR für Franziska, je ab 1. Jänner 1997, verpflichtet. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil vom 22. September 1998 gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Vaters geschieden.

Am 21. September 1999 beantragten die damals noch alle durch die Mutter vertretenen Kinder die Erhöhung des vom Vater zu zahlenden Unterhalts ab 1. Oktober 1999, und zwar auf monatlich 804,85 EUR für Helena und je 683,12 EUR für Valentin und Franziska. Außerdem begehrten sie für die Zeit von April bis September 1999 eine rückwirkende Unterhaltserhöhung; darüber hinaus begehrte Helena eine weitere Zahlung aus dem Titel des Sonderbedarfs.

Am 6. August 2001 beantragte der Vater seinerseits die rückwirkende Unterhaltsherabsetzung auf 239,82 EUR für Helena ab November 1999 und für Valentin ab Oktober 2001 sowie auf 196,22 EUR für Valentin ab November 1999 bis September 2001 und für Franziska ab November 1999. Nachdem bereits im ersten Rechtsgang das Begehren der Kinder auf Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit von April bis September 1999 und das Begehren von Helena auf Deckung des Sonderbedarfs sowie das Begehren der Kinder auf Zahlung laufenden Unterhalts von mehr als 457,84 EUR für Helena und von je 406,97 EUR für Valentin und Franziska für Oktober und November 1999 und mehr als 432,40 EUR für Helena sowie je 381,53 EUR für Valentin und Franziska für Dezember 1999 rechtskräftig abgewiesen worden waren, verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung folgender Unterhaltsbeträge: Für Helena 457,84 EUR für Oktober und November 1999, 432,40 EUR für Dezember 1999 und 600 EUR ab 1. Jänner 2000; für Valentin und Franziska je 406,97 EUR für Oktober und November 1999, je 381,53 EUR für Dezember 1999, je 550 EUR vom 1. Jänner 2000 bis zum 30. September 2001 und je 600 EUR ab 1. Oktober 2001. Das Mehrbegehren der Kinder wies es ebenso wie den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der Kinder Valentin und Franziska dahin ab, dass es diesen - bei gleichbleibenden Beträgen pro Oktober bis Dezember 1999 - pro 2000 je 656 EUR monatlich und ab 1. Jänner 2001 je 665 EUR zuerkannte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich das Rekursgericht an der stRsp des Obersten Gerichtshofs orientiert habe und die Entscheidung ganz wesentlich von den besonderen Umständen des vorliegenden Falls abhänge, sodass ihr keine über diesen hinausgehende erhebliche Bedeutung zukomme. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 28. Juni 2004 zugestellt. Er erhob am 12. Juli 2004 einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs, mit dem er die Abweisung der Unterhaltserhöhungsanträge seiner Kinder Valentin und der Franziska anstrebte.

Am 9. August 2004 wurde über das Vermögen des Antragsgegners zu AZ 12 S 68/04 des Landesgerichts Linz das Konkursverfahren eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

a) Gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der Konkursordnung zu behandeln. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für das Begehren auf Unterhaltserhöhung (1 Ob 639/90 = EvBl 1991/64 uva; RIS-Justiz RS0037149). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige Unterhaltsfestsetzungsverfahren werden also durch die Konkurseröffnung in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unterbrochen (8 Ob 527/93 = ÖA 1994, 30 uva; RIS-Justiz RS0064095).

Das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts der minderjährigen Valentin und Franziska ist daher in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Antragsgegners am 9. August 2004 unterbrochen.

b) In Ansehung des auf Festsetzung des gesetzlichen Unterhalts für Valentin und Franziska für den Zeitraum nach Konkurseröffnung anhängigen Verfahrens ist festzuhalten:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in §§ 14 Abs 3 bzw 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu bewerten (3 Ob 503/96 = SZ 69/33 uva; RIS-Justiz RS0103147). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (stRsp; RIS-Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einen im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche bilden; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp; RIS-Justiz RS0017257).

Gegenstand des Rekursverfahrens war hier einerseits die vom Erstgericht abgewiesene, vom mj. Valentin auch noch im Rekursverfahren begehrte Erhöhung von monatlich 65 EUR (dreifacher Jahresbetrag, daher 2.340 EUR) sowie die vom Antragsgegner angestrebte Abweisung des Erhöhungsantrags (soweit er vom Erstgericht bewilligt wurde) von monatlich 345,65 EUR (dreifacher Jahresbetrag daher 12.443,40 EUR). Der Valentin betreffende Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts beträgt daher 14.783,40

EUR.

Darüber hinaus hatte sich das Rekursgericht mit der abgewiesenen auch noch im Rekursverfahren begehrten Unterhaltserhöhung für die mj. Franziska von monatlich 115 EUR (dreifacher Jahresbetrag daher 4.140 EUR) sowie mit der vom Antragsgegner angestrebten Abweisung des Erhöhungsantrags im Ausmaß von monatlich 331,98 EUR (daher dreifacher Jahresbetrag 11.951,28 EUR) zu befassen. Der Franziska betreffende Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts beträgt daher 16.091,28

EUR.

Schließlich war auch noch die vom Erstgericht Helena zuerkannte, vom Antragsgegner aber bekämpfte Unterhaltserhöhung von monatlich 236,64 EUR (dreifacher Jahresbetrag daher 8.519,04 EUR) zu überprüfen. Der Helena betreffende Entscheidungsgegenstand beträgt daher 8.519 EUR. Das vom Antragsgegner als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel enthält Ausführungen, mit denen er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts die Zulassung des Revisionsrekurses anstrebt. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgerichts (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Entsprechend der dargestellten Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren Außerstreitssachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45; 7 Ob 146/02z mwN) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung des Schriftsatzes iSd § 14a AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG; RIS-Justiz RS0109505).

Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.

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