OGH 3Ob192/07t; 8Ob15/08a; 6Ob169/22d; 1Ob90/24b (RS0123127)

OGH3Ob192/07t; 8Ob15/08a; 6Ob169/22d; 1Ob90/24b24.7.2024

Rechtssatz

Servitutsberechtigten an der zu belastenden Liegenschaft kommt im Notwegeverfahren Parteistellung zu.

Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE7
NWG §9 Abs3

3 Ob 192/07tOGH30.01.2008

Bemerkung: So schon 3 Ob 235/05p. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Dienstbarkeitsberechtigte aus einem Geh- & Fahrrecht sowie unregelmäßige Servitut zugunsten einer Seilbahngesellschaft. (T2)

8 Ob 15/08aOGH03.04.2008

Beisatz: Im konkreten Fall bedarf es allerdings keiner Beiziehung der weiteren Servitutsberechtigten an der Liegenschaft der Antragsgegnerin, weil diese nur durch eine Antragsstattgebung belastet sein könnten und die Rechtssache im Sinne einer endgültigen Antragsabweisung spruchreif ist. (T3); Beisatz: Hier: Antrag auf Einräumung eines Notwegs durch Erweiterung einer bereits bestehenden Wegdienstbarkeit. (T4)

6 Ob 169/22dOGH17.10.2022

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 90/24bOGH24.07.2024

vgl; Beisatz: Hier: zur materiellen Parteistellung des - nach Übertragung - nunmehrigen Eigentümers des notleidenden Grundstücks im Verfahren über die Verbücherung des Notwegs und der zugunsten der Entschädigungsforderungen bestehenden Pfandrechte. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20080130_OGH0002_0030OB00192_07T0000_002

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