OGH 3Ob189/99m

OGH3Ob189/99m24.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Herbert Heigl KEG und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die verpflichtete Partei L*****, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 850.000 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. April 1999, GZ 11 R 61/99p-7, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 3. Februar 1999, GZ 24 E 147/99a-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Exekutionsbewilligungsbeschluss wiederhergestellt wird.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit S 22.320 (darin enthalten S 3.720 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.

Text

Begründung

Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294 EO auf Grund des Schiedsspruches des Oberösterreichischen Fußballverbandes vom 3. 3. 1998, GZ 304/1997, mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 3. 3. 1998. Dem Exekutionsantrag war eine Ausfertigung des Schiedsspruches des Schiedsgerichtes "gemäß § 33 der Satzungen des OÖ Fußballverbandes" angeschlossen, wonach für den Erwerb eines Spielers zum 15. Juli 1996 der betreibenden Partei die vereinbarte Ablösesumme von S 850.000 zu bezahlen ist, wobei eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schiedsspruches eingeräumt wird. Dem Schiedsspruch ist eine vom Obmann des Schiedsgerichtes unterfertigte Bestätigung der Rechtskraft angeschlossen, wonach der vorliegende Schiedsspruch gemäß § 33 der Satzungen des OÖ Fußballverbandes unanfechtbar ist, keinem weiteren Instanzenzug unterliegt und somit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der verpflichteten Partei dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zum Ausmaß der Prüfpflicht des Exekutionsgerichtes bei Bewilligung eines Exekutionsantrags auf Grund eines Schiedsspruches oberstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit § 599 Abs 2 ZPO fehle.

Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, gemäß § 1 Z 16 EO seien Exekutionstitel ua die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten. Insbesondere kämen Schiedssprüche von Schiedsrichtern auf Grund von Schiedsverträgen oder Schiedsklauseln in Verträgen im Sinn der §§ 577 ff ZPO in Betracht. Die nicht weiter anfechtbaren Schiedssprüche nach § 594 Abs 1 ZPO hätten unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Ein solcher nach den §§ 577 ff ZPO ergangener Schiedsspruch sei daher unter den gleichen Voraussetzungen wie ein gerichtliches Urteil vollstreckbar, wobei eine Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit im Sinn des § 594 Abs 2 ZPO beizubringen sei. Ob der Schiedsspruch richtig oder ob er auf Grund eines gültigen Schiedsvertrags ergangen sei, habe das Gericht bei der Exekutionsbewilligung nicht zu untersuchen. Voraussetzung sei bloß die Vorlage einer mit den gesetzlichen Erfordernissen versehenen Ausfertigung des Schiedsspruches. Das Gericht habe daher nicht die Richtigkeit des Exekutionstitels und dessen rechtswirksames Zustandekommen zu prüfen, sondern bloß, ob der Exekutionstitel den Formvorschriften entspreche.

§ 599 Abs 2 ZPO beziehe sich auf Schiedsgerichte, die in Vereinsstatuten geregelt sind, sogenannte Vereinsschiedsgerichte. Nach § 599 Abs 2 ZPO seien zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis errichtete Schiedsgerichte den Bestimmungen dieses Abschnitts (§ 577 ff ZPO) nicht unterworfen. Bei den Vereinsschiedsgerichten handle es sich in der Regel nicht um Schiedsgerichte im Sinn der ZPO, weshalb ihre Entscheidungen auf dem Rechtsweg bekämpft werden könnten. § 599 Abs 2 ZPO beseitige damit die den Parteien eines Schiedsvertrags gemäß den §§ 577 ff ZPO auferlegte Beschränkung des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten für die Vereinsstreitigkeiten. Die Vereinbarung eines echten Schiedsgerichtes im Sinn der §§ 577 ff ZPO (durch Vertrag) wäre zwar dennoch zulässig, allerdings müssten die diesbezüglichen Formvorschriften eingehalten werden und würde hiefür etwa die schriftliche Beitrittserklärung des Mitglieds nicht ausreichen. Sollten also etwa privatrechtliche Ansprüche durch das Vereinsschiedsgericht mit der Wirkung eines Exekutionstitels nach § 594 ZPO entschieden werden, müsste ein schriftlich abgeschlossener und den §§ 577 ff ZPO entsprechender Schiedsvertrag vorliegen. Aus § 599 Abs 2 ZPO ergebe sich also, dass Schiedssprüche von Vereinsschiedsgerichten nicht die Wirkung des § 594 ZPO, also eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles, hätten und daher keine Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 16 EO seien, weil solche Schiedssprüche innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Zivilgerichten bekämpft werden könnten.

Im Ergebnis bedeute dies für das Exekutionsgericht, dass ein Schiedsspruch samt Vollstreckbarkeitsbestätigung grundsätzlich ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 16 EO sei. Auch ein Schiedsspruch eines Vereinsschiedsgerichtes sei grundsätzlich ein exekutionsfähiger Schiedsspruch, weil das Vereinsschiedsgericht durch Schiedsvertrag zuständig gemacht werden könne und bei der Exekutionsbewilligung ja nicht zu prüfen sei, ob der Schiedsspruch auf Grund eines gültigen Schiedsvertrags ergangen sei. Nur dann, wenn sich ein Schiedsspruch nicht auf einen Schiedsvertrag oder eine Schiedsklausel, sondern ausdrücklich auf Vereinssatzungen stütze, sei auszuschließen, dass er auf Grund eines gültigen Schiedsvertrages ergangen sei, weshalb bloß in diesem Ausnahmefall vom Exekutionsgericht ein exekutionsfähiger Schiedsspruch nicht anzunehmen sei.

Der mit dem Exekutionsantrag vorgelegte Schiedsspruch stütze sich weder auf einen Schiedsvertrag noch auf eine Schiedsklausel in einem Vertrag, sondern ausdrücklich auf § 33 der Satzungen des OÖ Fußballverbandes, also auf Vereinsstatuten. Ein ausdrücklich nur auf Vereinsstatuten gestützter Schiedsspruch sei aber kein Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 16 EO iVm § 594 Abs 1, § 599 Abs 2 ZPO. Dies bedeute zwar nicht, dass der Schiedsspruch auch unwirksam wäre; immerhin enthalte er eine innerhalb des OÖ Fußballverbandes bindende und nur mehr im ordentlichen Rechtsweg zu beseitigende Zahlungspflicht des verpflichteten Vereinsmitgliedes gegenüber dem betreibenden Vereinsmitglied und könnten Vereinssatzungen wohl auch die Zuständigkeit des Vereinsschiedsgerichtes für privatrechtliche Forderungen vorsehen; er sei aber kein tauglicher Exekutionstitel für ein gerichtliches Exekutionsverfahren.

An der Wesengleichheit der im Exekutionstitel und im Exekutionsantrag genannten Personen bestehe hingegen kein Zweifel, zumal der Verpflichtete im Rekurs auch nicht behaupte, nicht der im Schiedsspruch Belastete zu sein.

Dass die Zustellung des Schiedsspruchs an den Verpflichteten nicht nachgewiesen wurde, würde ebenfalls an der Exekutionsbewilligung nichts ändern, weil das Exekutionsgericht nicht die Zustellung des Exekutionstitels, sondern vielmehr das Vorhandensein einer Vollstreckbarkeitsbestätigung zu prüfen habe. Im Übrigen sei im Schiedsspruch ohnedies protokolliert, dass beide Parteien je eine Abschrift des Schiedsspruches erhalten, weshalb auch dieses Rekursvorbringen nicht berechtigt wäre.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß § 1 Z 16 EO Exekutionstitel. Gemäß § 54 Abs 2 EO ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen. Für den Schiedsspruch bestimmt § 594 Abs 2 ZPO, dass der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen hat.

Dem Exekutionsantrag war eine Ausfertigung des Schiedsspruches angeschlossen, auf welcher der Obmann den Eintritt der Vollstreckbarkeit schriftlich bestätigt. Hiemit entspricht die Vollstreckbarkeitsbestätigung den Voraussetzungen des § 594 Abs 2 ZPO (vgl Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO**2 Rz 5 zu § 594).

Das Exekutionsgericht hat sich bei Erledigung des auf einen Schiedsspruch gestützten Exekutionsantrags auf die Prüfung zu beschränken, ob bei diesem Schiedsspruch den Erfordernissen der § 1 Z 16, § 7 EO entsprochen wurde; dass das Schiedsgericht die ihm übertragenen Befugnisse überschritten hat, kann im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht wahrgenommen werden (3 Ob 194/54). Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution nicht zu untersuchen, ob der Schiedsspruch auf Grund eines gültigen Schiedsvertrages ergangen ist (SZ 6/46; ZBl 1926/213 [krit Petschek]; Heller/Berger/Stix 94). Auch Petschek (in Entscheidungsglosse zu ZBl 1926/213) räumt ein, dass eine Prüfung im Bewilligungsverfahren nicht stattfindet. Da bei der Exekutionsbewilligung nicht zu entscheiden ist, ob der Schiedsspruch durch einen wirksamen Vertrag gedeckt ist, ist auch der Schiedsvertrag mit dem Exekutionstitel nicht vorzulegen.

Die Ansicht des Rekursgerichtes, aus dem vorgelegten Schiedsspruch ergebe sich hier, dass ein nicht als Exekutionstitel tauglicher Schiedsspruch eines Vereinsschiedsgerichtes (§ 599 Abs 2 ZPO) vorliegt, ist schon durch den Wortlaut des Schiedsspruches nicht gedeckt; die Bezugnahme auf § 33 der Satzungen des OÖ Fußballverbandes in der Überschrift schließt keineswegs das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung im Sinn des § 577 ZPO aus und es könnte sich ja überdies auch um den Schiedsspruch eines Schiedsgerichtes im Sinn des § 599 Abs 1 ZPO handeln. Dass Abs 2 dieser Bestimmung nicht anzuwenden ist, ergibt sich daraus, dass mit dem Schiedsspruch nicht über eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis (vgl hiezu Rechberger/Frauenberger, Der Verein als "Richter", ecolex 1994, 5) entschieden wurde.

Nicht zweifelhaft ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass der Schiedsspruch die Parteien des Exekutionsverfahrens betrifft.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.

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