Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hatte die auf Grund des Schiedsspruches vom 22. 12. 1953 beantragte Exekution mit der Begründung abgewiesen, dass der Schiedsrichter seine Befugnisse überschritten hat, weil der Schiedsspruch im vollkommenen Widerspruch zum Inhalt des Vergleiches vom 27. 10. 1948 stehe der allein für die zu erbringende Leistung entscheidend sei. In diesem Vergleich verpflichtete sich die verpflichtete Partei, der betreibenden Partei das halbe Warenlager, das am 1. 9. 1948 vorhanden war, zu übergeben. Für den Fall der Nichteinigung über das Ausmaß der zu übergebenden Ware war ein Sachverständiger als Schiedsrichter einzusetzen. Der auf Grund dieser Schiedsvereinbarung bestellte Sachverständige fällte den Schiedsspruch, dass die verpflichtete Partei schuldig sei, der betreibenden Partei den Betrag von 40.000 S zu bezahlen. Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Exekution und verwies darauf, dass der Schiedsspruch rechtskräftig und vollstreckbar sei und daher gleich einem Urteil einen Exekutionstitel bilde. Das Exekutionsbewilligungsgericht hätte sich in eine Prüfung der Gültigkeit und Zulässigkeit des Schiedsspruches nicht einzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Dem gegen diesen Beschluss gerichteten Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu. Die Rekurswerberin vermag nichts vorzubringen, was die vom Rekursgericht ausgesprochene Rechtsansicht erschüttern könnte. Sie muss sich damit begnügen, auf die wirtschaftlich schädlichen Folgen einer solchen Exekutionsführung zu verweisen. Was die Rekurswerberin vorzubringen hat, läuft aber nur darauf hinaus, dass der Schiedsrichter die Grenzen der ihm übertragenen Aufgabe überschritten hat. Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob den Erfordernissen des § 1 Z 16 und § 7 ZPO entsprochen ist (SZ VI/46); dass das Schiedsgericht die ihm übertragenen Befugnisse überschritten hat, kann im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht wahrgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung sind aber im vorliegenden Falle gegeben. Dem Revisionsrekurs musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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