Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
In der Versteigerungstagsatzung vom 21. April 2010 wurde die zu versteigernde Liegenschaft der Ersteherin Maria M***** zugeschlagen (ON 45). Nach Einlangen der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, dass der Zuschlag keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf (ON 55), hat das Erstgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2010 (ON 56) den in der Versteigerungstagsatzung mündlich verkündeten Zuschlag für wirksam erklärt; dieser Beschluss wurde den beiden Verpflichteten am 16. bzw 17. Juni 2010 zugestellt. Gegen diesen Beschluss und auch gegen den Zuschlag erhoben die Verpflichteten in zahlreichen Eingaben in der Zeit von 16. bis 22. Juni 2010 Rechtsmittel (ON 62 - 68), die in Bezug auf die Erstverpflichtete vom Masseverwalter genehmigt wurden (ON 71).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juni 2011 (ON 91) wies das Rekursgericht die Rekurse der Verpflichteten als verspätet zurück und ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zu. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstverpflichteten.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird die Frist für eine allfällige Rekurserhebung gegen den Zuschlag bereits mit der Verkündung des Zuschlags im Termin in Gang gesetzt (RIS-Justiz RS0003220 [T2]). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Zuschlag noch der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde unterliegt (3 Ob 256/99i; 3 Ob 112/05z; 3 Ob 162/10k). Die mit der Einschränkung der Rekursmöglichkeiten verbundene Härte ist im höher zu bewertenden Interesse des gutgläubigen Erstehers an der Rechtssicherheit seines Liegenschaftserwerbs in Kauf zu nehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen hat der Oberste Gerichtshof nicht nur im Fall rekurrierender Pfandgläubiger (3 Ob 262/08p), sondern auch bei Verpflichteten als Rekurswerbern verneint (3 Ob 112/05z mit Hinweisen auf Vorjudikatur; zuletzt 3 Ob 162/10k).
Die Zurückweisung der von den verpflichteten Parteien gegen den Zuschlag und seine Wirksamerklärung erhobenen Rekurse durch das Rekursgericht begegnet daher keinen Bedenken. Ob bereits frühere Eingaben der Verpflichteten als Rekurs zu behandeln gewesen wären, ist im vorliegenden Revisionsrekursverfahren, in dem die Frage der Rechtzeitigkeit der Rekurse ON 64 - 65 (Zweitverpflichteter) und ON 67 - 68 in Verbindung mit der Genehmigung ON 71 (Erstverpflichtete) zu beurteilen ist, ohne Relevanz.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Erstverpflichteten zurückzuweisen.
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