OGH 3Ob181/11f

OGH3Ob181/11f8.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter im Konkurs des F*****, Taxiunternehmer, *****, vertreten durch huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner und andere Rechtsanwälte in Perg, wegen Anfechtung (95.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2011, GZ 1 R 190/10g-15, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 11. August 2010, GZ 4 Cg 74/10k-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.120,03 EUR (darin 353,34 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit von einem Rechtsanwalt verfassten, notariell beglaubigtem Kaufvertrag vom 5. Oktober 2007 verkaufte der Beklagte seine lastenfreie Liegenschaft, bestehend aus einem Grundstück mit einer Fläche von 768 m² samt einem darauf errichteten Zweifamilienhaus einschließlich Inventar um insgesamt 95.000 EUR (93.000 EUR für Grund und Gebäude sowie 2.000 EUR für Inventar) an seinen Sohn Franz, den späteren Gemeinschuldner (im Folgenden kurz „Gemeinschuldner“, auch betreffend die Zeit vor Konkurseröffnung). Der Beklagte bestätigte, bereits vor Unterfertigung des Vertrags 45.000 EUR vom Käufer erhalten zu haben, der restliche Kaufpreis von 50.000 EUR war binnen 14 Tagen zu zahlen.

Im Vertragspunkt VII. mit der Überschrift „Belastungs- und Veräußerungsverbot“ räumte der Sohn seinem Vater ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB ein, das der Vater annahm. Im Vertragspunkt VIII. mit der Überschrift „Aufsandungserklärung“ erteilten die Vertragsparteien ihre unbedingte und unwiderrufliche Einwilligung, dass ob der Liegenschaft das Eigentumsrecht für den Sohn und das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Vaters einverleibt werden kann (ein expliziter Hinweis auf die gleichzeitige Einverleibung ist nicht enthalten).

Im Vertragspunkt XI. mit der Überschrift „Bevollmächtigung, Auftrag“ bevollmächtigten die Vertragsparteien den Schriftenverfasser unwiderruflich, alle notwendigen Erklärungen zur grundbücherlichen Durchführung des Vertrags vorzunehmen.

Am 11. Oktober 2007 beantragte der Schriftenverfasser im Namen des Sohnes beim Grundbuchgericht die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Sohn und die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für den Vater; diese Einverleibungen wurden antragsgemäß vorgenommen.

Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 9. Oktober 2009, AZ 17 S 63/09b, wurde über das Vermögen des Sohnes der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses steht mit 227.000 EUR außer Streit.

Mit der am 30. April 2010 eingebrachten Anfechtungsklage begehrt der klagende Insolvenzverwalter die Unwirksamerklärung der Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots gemäß Punkt VII. des Kaufvertrags für den Beklagten im Grundbuch gegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners. Das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft, nämlich die Einbringung des Grundbuchgesuchs im Namen des Gemeinschuldners durch den beauftragten Rechtsanwalt, sei eine Rechtshandlung, die vom Gemeinschuldner innerhalb der letzten zwei Jahre vor Konkurseröffnung vorgenommen worden sei und daher wegen Benachteiligungsabsicht nach § 28 Z 3 KO angefochten werde. Der Gemeinschuldner habe beabsichtigt, sein Barvermögen in Liegenschaftsvermögen umzuwandeln und dieses durch Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbot dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Im Fall des Auseinanderfallens von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sei jeweils jedes Rechtsgeschäft gesondert anfechtbar. Außerdem habe der Gemeinschuldner eine Erfüllungshandlung, nämlich die vollständige Kaufpreiszahlung erst innerhalb der Zweijahresfrist vorgenommen, weshalb hilfsweise auch die Kaufpreisteilzahlung von 50.000 EUR angefochten werde.

Darüber hinaus werde die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots auch als unentgeltliche Verfügung nach § 29 Z 1 KO und in eventu nach § 28 Z 1 KO angefochten, weil dem Vater die vom Gemeinschuldner beabsichtigte Benachteiligung der Gläubiger bekannt gewesen sei.

Der Beklagte wandte ein, dass schon im Kaufvertrag die unwiderrufliche Ermächtigung des Vertragserrichters zur grundbücherlichen Durchführung und die Aufsandungserklärung enthalten seien, weshalb für das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht ausschließlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich sei. Der Beklagte habe ohne Kenntnis einer Benachteiligungsabsicht gehandelt. Aufgrund der grundbücherlichen Verpflichtungen im Kaufvertrag könne keine gesonderte Anfechtung des Verfügungsgeschäfts konstruiert werden. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot sei Zug um Zug gegen Übereignung des Kaufgegenstands eingeräumt worden und unterliege daher schon deshalb nicht der Anfechtung. Die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots sei Bedingung für den Kaufvertragsabschluss gewesen. Die Liegenschaft sei weit mehr wert als der bezahlte Kaufpreis; eine „unentgeltliche Verfügung“ iSd § 29 Z 1 KO liege nicht vor.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (Hauptbegehren) statt und erklärte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots gemäß Punkt VII. des Kaufvertrags vom 5. Oktober 2007 für den Beklagten gegenüber den Konkursgläubigern für unwirksam.

Über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus stellte das Erstgericht (hier zusammengefasst) fest, dass der spätere Gemeinschuldner anlässlich der Gründung seines Taxiunternehmens gemeinsam mit seinem Vater, dem Beklagten auf dessen Anraten einen Steuerberater aufsuchte. Ab 2004 wurden gegen den späteren Gemeinschuldner mehrere Exekutionsverfahren eingeleitet. Seit 2006 reichte der Gemeinschuldner keine Jahreserklärungen zur Einkommenssteuer und Umsatzsteuer mehr ein und es existieren auch keine Buchhaltungsunterlagen über die Einkünfte und Ausgaben des Unternehmens des Gemeinschuldners mehr. Seit der Beendigung des Beratungsverhältnisses mit seinem Steuerberater im August 2007 gab der Gemeinschuldner auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab. Der Beklagte war über die Postsendungen für den Gemeinschuldner, insbesondere von seinem damaligen Steuerberater, informiert. Im Keller des Wohnhauses befand sich das Büro des Gemeinschuldners, für das der Beklagte dem Gemeinschuldner seinen privaten Computer als Arbeitscomputer zur Verfügung stellte. Der Beklagte erledigte damit immer wieder die Abrechnungen der Krankenhaustransporte des Gemeinschuldners mit der Gebietskrankenkasse und nützte ihn auch privat.

Bereits 2005 schlug der Beklagte seinem Sohn den Liegenschaftskauf vor. 2006 erwarb der Beklagte eine weitere Liegenschaft, auf der er ein neues Haus für sich errichtete, das er Anfang 2008 fertig stellte.

Vom Gesamtkaufpreis von 95.000 EUR zahlte der Gemeinschuldner bereits vor dem Kaufvertragsabschluss 45.000 EUR und danach, aber noch 2007, die restlichen 50.000 EUR, nachdem er am 15. Oktober 2007 bei einer Bank einen Abstattungskredit über 50.000 EUR aufgenommen hatte. Dem Beklagten war die Aufnahme dieses Abstattungskredits bekannt, ebenso wusste er, dass der Gemeinschuldner sein Vermögen in bar zu Hause „hortete“ und Geld nur für Überweisungsaufträge zur Bank brachte. Anfang 2008 zog der Beklagte von der verkauften Liegenschaft in sein fertig gestelltes Haus.

2008 erwarb der Gemeinschuldner um 10.000 EUR eine Liegenschaft in Ohio (USA), weiters investierte er 45.000 EUR in einen Wiener Nachtclub.

Es kann nicht festgestellt werden, ob das Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht deshalb vereinbart wurde, um Gläubiger des Gemeinschuldners zu benachteiligen, noch, ob dies dem Beklagten nicht bekannt gewesen wäre.

In seiner rechtlichen Beurteilung sah das Erstgericht in der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots keine unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners nach § 29 Z 1 KO: Er habe dem Beklagten das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft eingeräumt. In dieser synallagmatischen Beziehung zwischen der Rechtseinräumung des Gemeinschuldners und dem Liegenschaftsverkauf durch den Beklagten sei ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu sehen.

Die Anfechtung nach § 28 Z 3 KO erfordere eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung, Benachteiligungsabsicht gegenüber den Gläubigern im Zeitpunkt der Rechtshandlung sowie Kenntnis des Beklagten von dieser Absicht. Als Vater des Gemeinschuldners gehöre der Beklagte allerdings zur sogenannten „familia suspecta“ (§ 28 Z 3 iVm § 32 KO). In diesem besonderen Fall seien die Benachteiligungsabsicht und die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis des anderen Teils nicht von der Beweislast des klagenden Insolvenzverwalters umfasst.

Die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots sei für die Gläubiger sicherlich benachteiligend gewesen; sie sei auch innerhalb der kritischen Frist des § 28 Z 3 KO (in den letzten zwei Jahren vor Konkurseröffnung) gesetzt worden: Stelle der Schuldner im eigenen Namen oder dessen Vertreter den Grundbuchantrag, so setze er damit tatsächlich eine benachteiligende Rechtshandlung, die fristerheblich sei. Der Gemeinschuldner habe mittels seines Vertreters durch die Antragstellung beim Grundbuchgericht und die nicht erfolgte Zurückziehung seines Grundbuchsgesuchs bis zum Zeitpunkt der Einverleibung anfechtbare Rechtshandlungen gesetzt. Da die Negativfeststellungen zum Wissen des Beklagten über die finanzielle Lage des Gemeinschuldners und dessen Benachteiligungsabsichten gegenüber den Gläubigern zu Lasten des Beklagten gehen würden, sei die Anfechtung der Rechtshandlung der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots durch den Gemeinschuldner zugunsten des Beklagten berechtigt.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab. Es verneinte eine Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und legte der rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass an sich auch das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft allein anfechtbar sei. Allerdings würden in synallagmatischen Verträgen die gegenseitigen Verpflichtungen eine untrennbare Einheit bilden, deren Schicksal stets verknüpft sei, weshalb Gegenstand der Anfechtung immer nur der gesamte Vertrag sein könne. Im vorliegenden Fall würden sowohl die Verpflichtungen im Kaufvertrag als auch die im Grundbuchgesuch beantragten Einverleibungen jeweils eine untrennbare Einheit bilden, sodass die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ohne gleichzeitige Anfechtung auch der Eigentumseinverleibung nicht angefochten werden könne. Aufgrund des außer Streit gestellten Werts der Liegenschaft und des geringeren Kaufpreises liege es nahe, dass die Rechtseinräumung eine Gegenleistung des Gemeinschuldners gewesen sei.

Die Revision wurde mit der Begründung zugelassen, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ausreichend klargestellt sei, ob auch bei einem zeitlichen Auseinanderfallen des Verpflichtungsgeschäfts und des Verfügungsgeschäfts von nur sechs Tagen eine alleinige Anfechtung des Verfügungsgeschäfts möglich sei. Es sei auch keine höchstgerichtliche Judikatur vorgefunden worden, die auch beim Verfügungsgeschäft die gegenseitigen Verfügungen verknüpfe und die Anfechtung bloß einer Rechtseinräumung allein verweigere.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des klagenden Insolvenzverwalters aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Der Insolvenzverwalter wendet sich in seiner Rechtsrüge gegen die - in seinen Augen - Mutmaßung des Berufungsgerichts, dass die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots in einem (Gegenleistungs-) Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentumsrechts gestanden sei; dem stehe insbesondere das Fehlen positiver Feststellungen zum Zweck der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots entgegen.

Selbst wenn man unrichtig von einer untrennbaren Einheit des Eigentumserwerbs und der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausginge, wäre das Verfügungsgeschäft der Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots dennoch nach § 28 IO allein anfechtbar. Bei der Anfechtung der Erfüllungshandlung sei die Frage des Vorliegens eines Synallagma überhaupt nicht mehr zu prüfen, weil ein solches nur im Grundgeschäft bestehen könnte, niemals aber bei einem Verfügungsgeschäft, da mit einem solchen nur Einzelleistungen aus dem Erfüllungsgeschäft erfüllt würden.

Dazu wurde erwogen:

1. Nach ganz herrschender Ansicht kann sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Verfügungsgeschäft angefochten werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verfügungsgeschäfts gegeben, steht einer Anfechtung nichts im Wege (RIS-Justiz RS0050710, RS0050774; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4 Rz 3/4; Rebernig in Konecny/Schubert § 28 KO Rz 5).

2. Auch in Bezug auf die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots im Grundbuch hat die Rechtsprechung in der Antragstellung beim Grundbuchgericht eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners gesehen (2 Ob 53/07v = JBl 2008, 531 [König]); dass die gleichzeitige Antragstellung des Vertragspartners die Einverleibung ebenfalls bewirkt hatte, könne daran nichts ändern. Anderes gelte nur, wenn nach Abgabe der Aufsandungserklärung durch den Schuldner (nur) der Gläubiger einen Antrag auf entsprechende Grundbuchseintragung stelle: Dann liege weder in diesem Grundbuchsantrag noch im Beschluss des Grundbuchsgerichts eine Rechtshandlung des Schuldners (2 Ob 53/07v; in diesem Sinn auch König, Anfechtung4 Rz 7/5; vgl auch 3 Ob 16/08m zur Schenkung).

3. Betreffend Verpflichtungsgeschäfte geht die Rechtsprechung davon aus, dass einzelne Teile eines Vertrags grundsätzlich nicht angefochten werden, wenn ein einheitlicher Vertragszweck verfolgt wurde und/oder dieser Teil in unlösbarem Zusammenhang mit anderen Vertragsteilen steht (vgl - im Zusammenhang mit einem Mietvertrag - 7 Ob 225/98h = AnwBl 1999, 254 [zust H. Auer] sowie - jeweils im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag - 10 Ob 104/07b und 3 Ob 55/10z; RIS-Justiz RS0123338; König, Anfechtung4 Rz 3/4a mit ablehnender Stellungnahme zur „Vertragsanpassung via Anfechtungsrecht“).

3.1. In diesem Sinn geht auch die ganz herrschende Ansicht in Deutschland davon aus, dass grundsätzlich nur das gesamte Rechtsgeschäft, nicht nur eine einzelne Vertragsbestimmung angefochten werden kann (anstatt vieler BGH IX ZB 39/05, ZInsO 2008, 558 [Rz 16]; Kirchhof in MünchKommInsO2 [2008] § 143 Rz 17 mwN). Eine (echte) Teilanfechtung wird nur für zulässig erachtet, wenn sich das Rechtsgeschäft bzw die Rechtshandlung in einzelne, voreinander unabhängige selbständige Teile zerlegen lässt, von denen möglicherweise nur einzelne die Gläubiger benachteiligen (Hirte in Uhlenbruck, InsO13 [2010] § 129 Rz 72 mwN). Bei der Beurteilung der Zerlegbarkeit wird dem subjektiven Willen der Parteien maßgebliche Bedeutung zugemessen (Henckel in Jaeger, InsO [2008] § 129 Rz 247; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch4 [2010] § 46 Rz 41; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis8 [2011] Rz 5.273). Teilbarkeit wird auch dann angenommen, wenn einem Beteiligten eines umfassenden Vertrags gerade für den Fall seiner Insolvenz Vermögensnachteile auferlegt werden, die über die gesetzlichen Folgen hinausgehen und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten sind (BGH IX ZR 257/92, ZIP 1994, 40; IX ZB 39/05, ZInsO 2008, 558 [Rz 16]).

3.2. Auch die österreichische Rechtsprechung hat es in Bezug auf die Möglichkeit einer Teilanfechtung als entscheidend angesehen, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen; dann ist eine („echte“) Teilanfechtung zulässig (3 Ob 55/10z = RIS-Justiz RS0123338 [T2]; Rebernig in Konecny/Schubert § 27 KO Rz 67). Auch die österreichische Rechtsprechung betont den Willen der Vertragsparteien: Soll beispielsweise mit einem Vertrag nach dem Willen der Vertragsschließenden ein einheitlicher Vertragszweck erreicht werden oder bilden die mehreren Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Teilanfechtung nicht in Betracht (10 Ob 104/07b: keine Anfechtbarkeit eines Kaufvertrags, mit dem mehrere Liegenschaften um einen Pauschalpreis veräußert wurden, hinsichtlich einer dieser Liegenschaften; zur Anfechtung eines Vertrags als Gesamtheit wegen Willensmängeln siehe etwa 4 Ob 508/90; RIS-Justiz RS0014822). Bei synallagmatischen Verträgen bilden die gegenseitigen Verpflichtungen eine untrennbare Einheit, sodass immer nur das gesamte Rechtsgeschäft angefochten werden kann (6 Ob 701/86 = SZ 60/207; 7 Ob 225/98h). Allerdings ist zu bemerken, dass nicht alle Verpflichtungen, die Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrag übernehmen, in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (vgl RIS-Justiz RS0019902 zum Leistungsverweigerungsrecht).

3.3. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts über eine von den Vertragsparteien gewollte Einheit von Liegenschaftsverkauf - gegen einen beträchtlich unter dem wahren Verkehrswert liegenden Kaufpreis - auf der einen Seite und Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots auf der anderen Seite nicht zu beanstanden; ein solcher Vorgang ist im Geschäftsverkehr - unabhängig von einer möglichen Gläubigerbenachteiligung - im Zusammenhang mit der Veräußerung von Liegenschaften auch nicht unüblich (vgl etwa 3 Ob 2/09d in einer besonderen Konstellation; 5 Ob 220/09b; 5 Ob 176/08f uva). Eine bewusste Einräumung gerade des Verbots für den Fall der Insolvenz des Verbotsverpflichteten ist nicht festgestellt; dazu wurde vom Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen.

4. Im vorliegenden Fall wird vom Insolvenzverwalter in seinem Hauptbegehren allein die bücherliche Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots angefochten.

Ungeachtet der Möglichkeit, selbständig das Verfügungsgeschäft anzufechten (siehe oben 1. und 2.), kann nicht auf die vom Insolvenzverwalter gewählte Weise ein Effekt erzielt werden, der zu einem den unter 3. angeführten Grundsätzen über die Teilanfechtung widersprechenden Ergebnis führt, nämlich einer Zerlegung der sachenrechtlichen Folgen eines als Einheit zu sehenden Verpflichtungsgeschäfts, das auch einheitlich verbüchert wurde (zum Zusammenhang zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bei der Anfechtung vgl im Übrigen RS0123435).

Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass das Anfechtungsrecht nicht dazu dient, den Insolvenzgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis8 Rz 5.273). Durch eine Anfechtung soll der Masse nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre (BGH IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165). Im vorliegenden Fall zielt die Klage des Insolvenzverwalters darauf ab, etwas für die Masse zu erhalten, was der Gemeinschuldner - ob der Einheitlichkeit des Geschäfts - von vornherein nicht erlangen hätte können, nämlich eine nicht mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastete Liegenschaft.

Dieser Fall unterscheidet sich grundlegend von der „nachträglichen“ Einräumung allein eines Belastungs- und Veräußerungsverbots. Ist doch hier auch das Verfügungsgeschäft - in Form der gemeinsamen Verbücherung des Eigentumsrechts und des Belastungs- und Veräußerungsverbots - als Einheit zu sehen: § 97 GBG sieht zur Sicherstellung der Rechte des Vertragspartners des Erwerbers eines dinglichen Rechts vor, dass dann, wenn dem Erwerber zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, die Eintragung des Rechts nicht bewilligt werden darf, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen Beschränkungen oder Gegenverpflichtung die Einverleibung oder Vormerkung beantragt wird. Voraussetzung ist, dass die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung bzw Beschränkung ausdrücklich oder unzweideutig bedungen wurde (5 Ob 124/01y zu einem Aufteilungsbeschluss nach §§ 81 ff EheG). Ob eine derartige gegenseitige Beschränkung vorliegt, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (Hoyer, Entscheidungsanmerkung zu 5 Ob 91/95, NZ 1996, 94/353). Bei Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des Veräußerers im Zuge des Erwerbs einer Liegenschaft liegt Gleichzeitigkeit iSd § 97 GBG nahe (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht [2007] § 97 GBG Rz 2 und 9; die Entscheidung 5 Ob 91/95 = NZ 1996, 94/353 [krit Hoyer] ist insoweit abzulehnen). Aus den bereits zur Einheitlichkeit des Verpflichtungsgeschäfts dargelegten Erwägungen muss auch für den vorliegenden Fall angenommen werden, dass die gleichzeitige Einverleibung des Eigentumsrechts und des Belastungs- und Veräußerungsverbots unzweideutig bedungen ist. Ein in diesem Sinn einheitliches Verfügungsgeschäft kann nur einheitlich und nicht „zerlegt“ angefochten werden.

5. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass auch das Eventualbegehren bezüglich der Zahlung des Kaufpreisteils von 50.000 EUR an der Untrennbarkeit der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag scheitert.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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