OGH 3Ob17/94

OGH3Ob17/9413.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas K*****, vertreten durch Dr.Josef Kartusch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Maria K*****, vertreten durch Dr.Matthäus Grilc und Dr.Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 18. November 1993, GZ 2 R 545/93-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 18. August 1993, GZ 1 C 1/93f-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 18.704,40 (darin S 3.017,40 USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile leben in aufrechter Ehe. Die häusliche Gemeinschaft ist jedoch zumindest seit 1978 aufgehoben. Der Kläger ist aufgrund eines zwischen dem 2. und 31.7.1970 rechtskräftig gewordenen Urteil vom 29.5.1970 verpflichtet, der Beklagten ab 10.11.1968 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 500,-- zu bezahlen.

Die Beklagte führte gegen den Kläger aufgrund des angeführten Urteils zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen in den Jahren 1978, 1979 und 1980 Exekution, wobei im letzten Fall die Forderungsexekution ins Leere ging, weil der Kläger gemäß der am 30.7.1980 an die Beklagte abgefertigten Auskunft des Drittschuldners bei diesem nicht mehr beschäftigt war. Aufgrund eines am 11.11.1992 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag wurde der Beklagten sodann zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 10.11.1968 bis 30.10.1992 in der Höhe von S 141.115,00 und der ab 1.11.1992 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von S 500,-- im Monat die Forderungsexekution gemäß § 294 a EO bewilligt.

Der Kläger wendete mit seiner Klage ein, daß der in der Zeit vom 1.6.1970 bis 30.11.1989 fällig gewordene Unterhaltsanspruch verjährt und der betriebene Anspruch daher im Ausmaß von S 117.000,-- erloschen sei.

Die Beklagte hielt dem entgegen, daß gemäß § 1495 ABGB die Verjährung nicht angefangen habe, weil sie mit dem Kläger in aufrechter Ehe lebe. Eine allfällige Verjährung wäre überdies durch die Exekutionsführung unterbrochen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auszusprechen, daß die vom Erstgericht bewilligte Exekution im Umfang von S 117.000,-- unzulässig und der betriebene Anspruch in diesem Umfang durch Verjährung erloschen sei, ab, weil (gemeint anscheinend: zufolge § 1495 ABGB) keine Verjährung vorliege.

Das Berufungsgericht sprach infolge Berufung des Klägers unter Abweisung des Mehrbegehrens aus, daß der Anspruch der Beklagten bezüglich der in der Zeit vom 1.8.1970 bis 30.11.1989 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge von zusammen S 116.000,-- erloschen und daß die ordentliche Revision gegen sein Urteil zulässig sei. § 1495 Satz 1 ABGB sei nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung teleologisch dahin reduziert werden müsse, daß die Hemmung der Verjährung wegfalle, wenn keine Hoffnung auf Versöhnung der Ehepartner bestehe; dies sei bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft für die Dauer von sechs Jahren (§ 55 Abs 3 EheG) zu vermuten. Während für Unterhaltsbeträge, die vor Rechtskraft des Exekutionstitels fällig geworden sind, die Verjährungfrist 30 Jahre betrage, gelte für die später und hier damit für die ab 1.8.1970 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge gemäß § 1480 ABGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung sei durch die Exekutionsführungen unterbrochen worden. Da zwischen der vorletzten und letzten Exekutionsführung aber mehr als drei Jahre verstrichen seien, sei nur der Anspruch auf diejenigen Unterhaltsbeträge nicht verjährt, die nicht länger als drei Jahre vor dem Einlangen des letzten Exekutionsantrages fällig wurden. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei hingegen verjährt, soweit er Unterhaltsbeträge zum Gegenstand habe, die zwar nach dem Eintritt der Rechtskraft des Exekutionstitels, aber früher als drei Jahre vor dem Einlangen des letzten Exekutionsantrages und somit in der Zeit vom 1.8.1970 bis 1.11.1989 fällig geworden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten gegen den klagestattgebenden Teil dieses Urteiles des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist berechtigt.

Gemäß §§ 1495 Satz 1 ABGB kann zwischen Ehegatten, solange sie in ehelicher Verbindung stehen, die Ersitzung oder Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Gemäß dem durch das EheRÄG BGBl 1978/280 angefügten Satz 2 erster Halbsatz gilt dies nicht für Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb eines anderen. Der Oberste Gerichtshof hat sich bisher in der Rechtsprechung nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Hemmung der Verjährung auch durch eine Auflösung der häuslichen Gemeinschaft enden kann. In der Entscheidung SZ 39/29 hat er zwar den Beginn der Verjährung mit dem Tag der Wirksamkeit der Scheidung angenommen, er hat aber nichts dazu gesagt, wie vorzugehen wäre, wenn die häusliche Gemeinschaft schon früher aufgehoben wurde, und es ist dem in dieser Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt auch nicht zu entnehmen, daß dies schon früher der Fall war. Ähnlich hat er in der nicht veröffentlichten Entscheidung 3 Ob 58/61 (zitiert vom Oberlandesgericht Wien in EFSlg 11.825) nur ausgeführt, daß die Hemmungsvorschrift des § 1495 ABGB aus Gründen eines möglichst störungsfreien Familienlebens unter anderem zwischen Ehegatten für die Dauer der ehelichen Verbindung den Beginn und Lauf der Verjährung hindert, hat aber entgegen dem Zitat in EFSlg 11.825 nicht ausgesprochen, daß dies uneingeschränkt gelte. Im Schrifttum haben Schubert (in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1495) und Schwimann (in Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 1495, dort unter Berufung auf OLG Wien EFSlg 11.825) die Meinung vertreten, daß die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluß habe, während Eypeltauer (in RZ 1991, 28) und Reischauer (in JBl 1991, 562) dafür eingetreten sind, daß die Verjährung trotz aufrechter Ehe ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, ab dem die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgelöst ist.

Die Regel, daß unter Ehegatten keine Verjährung läuft, findet sich in einer Reihe europäischer Rechtsordnungen (vgl Art 134 OR; § 204 BGB; ital.CC 2941; siehe Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen § 74 FN 2).

Der objektive Gesetzeszweck dieser Bestimmung und die Absichten der jeweiligen nationalen Gesetzgeber werden in der Lehre verschieden gedeutet, vielfach wird ausgeführt, daß für die Anordnung der Hemmung der Verjährung das bestehende Pietätsverhältnis ausschlaggebend sei (Spiro aaO; Hefermehl-Erman9 Rz 1 zu § 204 BGB; Soergel-Walter12 Rz 1 zu § 204 BGB; Dilcher in Staudinger12 Rz 1 zu § 204 BGB), es sei nicht wünschenswert, das gute Einvernehmen innerhalb der Familie durch Rechtsstreitigkeiten zu stören (Klang2 VI 647; Diederichsen in Palandt53 197; von Feldmann in Münchener Komm2 Rz 1 zu § 204 BGB; Johannsen in BGB-RGRK12 Rz 1 zu § 204 BGB; Medicus, Allgemeiner Teil5 § 116; Kohl in Alternativ Komm Rz 1 zu § 204 BGB); der Familienfriede soll erhalten werden (FamRZ 1987, 250; BGHZ 76, 293, 295). Walter aaO führt aus, es solle vermieden werden, daß aus Sorge vor Verjährung Ansprüche geltendgemacht werden, obwohl sonst deren Betreiben wegen der familienrechtlichen Bindung unterblieben wäre; Wolff Grundriß4 109 und Gernhuber, FamR3 23 meinen, daß der Gesetzgeber Prozesse zwischen Ehegatten nicht wünscht, es sei legitime Aufgabe des Rechtes, solche Streitigkeiten einzudämmen Eypeltauer in RZ 1991, 27 erblickte den Grund der Regelung darin, daß die gerichtliche Durchsetzung unzumutbar erscheint. Eine ähnliche Position nimmt Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht 403 ein. Die Hemmung der Verjährung sei im Hinblick auf die persönliche Erschwernis in der Rechtsverfolgung angeordnet.

Nicht nur in der österreichischen (Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1495; Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 1495) sondern auch in der deutschen (Kohl aaO; Hefermehl aaO Rz 2; Gernhuber aaO 257; Dilcher aaO Rz 4; Diederichsen aaO) und schweizerischen (Berti in Komm zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I Rz 4 zu Art 134 OR; Oser-Schönenberger Zürcher Komm2 Rz 7 zu Art 134 OR) Lehre herrscht grundsätzlich Übereinstimmung, daß die Hemmung erst mit der Aufhebung des Ehebandes wegfällt, die tatsächliche Trennung sei kein Grund die Hemmung in Fortfall zu bringen (FamRZ 1987, 250; Oser-Schönenberger aaO); wenn Tilcher aaO Rz 2 ausführt, die tatsächliche Erschwerung einer Rechtsverfolgung durch Pietäts- und Abhängigkeitsverhältnis wird nicht berücksichtigt, so gilt dies wohl nach beiden Richtungen: Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Lebensgefährten ist nicht gehemmt, die Hemmung kommt auch nicht dadurch in Wegfall, daß das Pietätsverhältnis und damit die tatsächliche Erschwerung der Rechtsverfolgung durch Getrenntleben Eheleute wegfiel. Soweit die ältere österreichische Lehre bei der damals möglichen Scheidung von Tisch und Bett einhellig die Meinung vertrat, daß mit solcher Scheidung die Hemmung des § 1495 ABGB wegfiel (Eypeltauer aaO 27 FN 17; Klang aaO; Krasnopolski FamR 118) so wurde dies damit begründet, daß durch die Scheidung von Tisch und Bett jene persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten aufhörten, die ein Zusammenleben zur Voraussetzung haben (Krasnopolski aaO; ähnlich die von der herrschenden Schweizer Lehre abweichende Ansicht von Oser-Schönenberger aaO für die vom Gericht genehmigte zeitliche Trennung). Soweit Spiro in FS-Posch 966 f ausführt, daß gerade die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen auf beliebig lange Zeit "am bedenklichsten" wäre, weil nach langer Dauer der Trennung die Hoffnung auf Wiedereinigung auch dann kaum mehr wesentlich sei, wenn kein Teil die Scheidung verlange, sei es aus konfessionellen Gründen, sei es weil er keine neue Ehe mehr wünsche und die alte Beziehung so vollkommen erloschen sei, daß sie nicht weiter störe, sodaß der Würde der Ehe dadurch am Ende weit eher Abbruch geschähe, als durch Lauf und Eintritt der Verjährung, die gerade in solchen Fällen oft auf einem dringenden menschlichen Bedürfnis nach Ruhe vor der Vergangenheit entsprechen mag, so sind diese seine eigene Lehrmeinung in die Begrenzung privater Rechte 163 relativierenden Ansichten wohl, wie seine späteren Ausführungen zeigen, daß der Verjährungsschutz auch Lebensgefährten (und Brautleuten) zugute kommen müsse, nur de lege forenda zu verstehen.

Anerkannter Auslegungsgrundsatz ist, daß die im Einzelfall gebotene objektiv teleologische Auslegung durch den äußersten möglichen Wortsinn der gesetzlichen Regelung gedeckt sein muß, (SZ 64/26 mwN; SZ 61/129; SZ 59/12; SZ 54/120 uva; Posch in Schwimann Rz 22 zu § 6 ABGB). Damit ist die Grenze zwischen Wortinterpretation und ergänzender Rechtsfortbildung gezogen (F.Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2, 441; vgl Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft6 343, 366). Wie schon das Berufungsgericht zutreffen erkannte, führt Wortinterpretation selbst bei objektiv teleologischer Auslegung nicht zum Ergebnis, auf längere Zeit getrennt lebende Ehegatten sei § 1495 AGBG nicht anzuwenden. Gibt es schon über Zweck und Absicht des Gesetzgebers durchaus unterschiedliche Meinungen, so ist der Gesetzeswortlaut des § 1495 ABGB wohl völlig eindeutig und unmißverständlich. Zwei Personen sind Ehegatten von der Eheschließung an bis zur Auflösung der Ehe. Würde man nur unter Beachtung des Schutzzweckes des Berechtigten auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Geltendmachung abstellen, müßte man die Unzumutbarkeit und damit die Verjährungshemmung wohl auch Lebensgefährten bei aufrechter Lebensgemeinschaft zuerkennen. Die Ansicht Eypeltauers aaO Unterhaltsforderungen unterlägen niemals der Bestimmung des § 1495 ABGB verstößt in zweifacher Weise gegen die oben klargestellten Auslegungsgrundsätze; schon sein Ausgangspunkt, einzige Ratio der Gesetzesstelle des § 1495 ABGB liege in der Unzumutbarkeit der Geltendmachung von Forderungen, ist eher vereinzelt geblieben; dafür aber, daß jede Unterhaltsverletzung eine derart gestörte Beziehung zu den in § 1495 ABGB genannten Personen bewirkt, daß die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen immer zumutbar erscheint, so daß nach seiner Hypothese Unterhaltsansprüche nach § 1480 ABGB immer in drei Jahren verjährten, bleibt er sowohl von tatsächlichen als auch von rechtlichen Gesichtspunkten her jede Begründung schuldig; es ist nicht ersichtlich, daß sein Erfahrungswissen so gefestigt ist, daß es einer gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden kann. Vielmehr ist in der Lehre anerkannt, daß die Hemmungsregel für alle Forderungen eines Ehegatten gegen den anderen und damit auch und gerade für Unterhaltsansprüche gilt (Spiro, Begrenzung 162 f; von Feldmann aaO Rz 1 zu § 204 BGB;

Soergel-Walter aaO Rz 1a zu § 204 BGB, Dilcher aaO Rz 4 zu § 204 BGB;

Johannsen aaO Rz 1 zu § 204 BGB, Berti aaO Rz 4 zu Art 134 OR; BGH FamRZ 1987 250).

Es sind aber auch die Voraussetzungen für ergänzende Rechtsfortbildung nicht gegeben. Teleologische Reduktion soll dem Gesetzteszweck unter Berücksichtigung der umfassenden Wertprinzipien nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Raum verschaffen (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 480, 570; derselbe in Rummel2 Rz 7 zu § 7). Die Rechtfertigung der teleologischen Reduktion liegt in dem Gebot der Gerechtigkeit, Ungleiches ungleich zu behandeln, das heißt, die von der Wertung her erforderlichen Differenzierungen vorzunehmen (Larenz, aaO 392). Die Wertentscheidung des Gesetzgebers könnte nur dann zu einer teleologischen Reduktion zwingen, wenn die Regelung geradezu willkürlich erschiene (Bydlinski, Juristische Methodenlehre aaO 480), ein schwerwiegender Wertungswiderspruch oder eine offenbare Ungerechtigkeit sonst nicht vermieden werden könnte (Larenz aaO 400), die Gesetzesanwendung somit unerträglich, d.i. ungerecht sinnwidrig, nicht konfliktbewältigend und funktionsgerecht wäre (Gschnitzer-Faistenberger-Barta, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts2 67). Insbesondere darf eine Norm aber dann nicht teleologisch reduziert werden, wenn ein vorrangiges Interesse an der Rechtssicherheit die strikte Einhaltung der Vorschrift gebietet (Larenz, aaO 392; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz 192). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben und Befugnissen des Richters, das Gesetz an jeden Wandel der Normsituation anzupassen (Canaris aaO 189). Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen, die Vorschrift des § 1495 ABGB auf jene Fälle zu reduzieren, in denen die Rechtsverfolgung unzumutbar erschiene oder jene Fälle auszunehmen, wo bei langjähriger Trennung dem Unterhaltsschuldner ein absolutes Scheidungsrecht zustünde.

Der Revsision ist Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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