Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
a) Mit Punkt II. des angefochtenen Beschlusses wies das Rekursgericht ua einen Rekurs des erblasserischen Sohnes (im Folgenden nur Rechtsmittelwerber) gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 183, mit dem es die Belohnung des Verlassenschaftskurators mit 24.000 S festgesetzt hatte, mangels Rechtsmittelbefugnis zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers ist zufolge § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine solche im Kostenpunkt handelt, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Es sind danach alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, solche über den Kostenpunkt (1 Ob 271/01m mwN uva). Dass dazu auch die des Verlassenschaftskurators gehören, wurde ebenso bereits ausgesprochen (RIS-Justiz RS0017311) wie der Umstand, dass der Rechtsmittelausschluss auch für Entscheidungen gilt, mit denen ein Rekurs gegen die Bestimmung solcher Kosten zurückgewiesen wurde (1 Ob 528/93 uva; RIS-Justiz RS0017148).
Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
b) Mit Punkt I. seiner Entscheidung gab das Rekursgericht dem gegen die Ablehnung der - vom Rechtsmittelwerber beantragten - Enthebung des Verlassenschaftskurators durch das Erstgericht gerichteten Rekurs des Rechtsmittelwerbers nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers ist als mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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