Spruch:
Beide außerordentliche Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht bestätigte das - im Übrigen teilweise aufgehobene - Ersturteil als Teilurteil mit der Maßgabe, dass es den Ausspruch über die von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen konkretisierte.
Rechtliche Beurteilung
a) Der von der Klägerin als erhebliche Rechtsfrage relevierte Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt nicht vor.
Der bloße Vorbehalt einer Ausdehnung des eingeklagten Betrags ist nicht als Belangung iSd § 1497 ABGB aufzufassen (RIS-Justiz RS0034643). Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Begehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruchs wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird (RIS-Justiz RS0019184).
Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen betrafen Fälle, in denen der Kläger mit der Einklagung ein Feststellungsbegehren für künftig fällig werdende oder erst bezifferbare Schäden verband (2 Ob 96/95; 2 Ob 180/04s), in diesem Fall waren die begehrten Ersatzbeträge - wie die Klägerin selbst zugesteht - bereits bei Einklagung fällig, sodass ein Feststellungsbegehren nicht in Betracht kam.
b) Zur Revision der Beklagten:
Ein außerordentliches Rechtsmittel ist nicht schon deshalb zulässig (und daher anzunehmen), weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird. Nur dann, wenn die behauptete Nichtigkeit tatsächlich vorliegt, vermag eine solche eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Andernfalls könnte die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 1 ZPO allein durch die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes umgangen werden (3 Ob 58/05h; 9 Ob 49/08h; RIS-Justiz RS0043067).
Weder hat hier das Berufungsgericht über einen unerledigt gebliebenen Sachantrag entschieden, weil dem Ersturteil eindeutig entnommen werden kann, dass auch die weitere/ausgedehnte Gegenforderung bei der Bemessung der Höhe der als zur Recht erkannten Gegenforderung berücksichtigt wurde, noch liegt eine Widersprüchlichkeit (wohl iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO) vor. Eine solche könnte nur im Spruch selbst liegen, sei es dass einzelne Aussprüche einander logisch ausschließen (RIS-Justiz RS0042171) oder ein Widerspruch im Spruch selbst liegt (RIS-Justiz RS0042133). Auch eine Überschreitung des Begehrens iSd § 405 ZPO, welche (bloß) eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bildet (RIS-Justiz RS0041240), vermag die Beklagte nicht schlüssig darzulegen. Das Berufungsurteil weist vielmehr klar darauf hin, dass über die rechtskräftige Abweisung eines Teilbetrags von 4.728,45 EUR nicht (neuerlich) entschieden wurde.
Eine - grundsätzlich im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machende - rechnerische Unrichtigkeit der Gesamtentscheidung unter Berücksichtigung der verschiedenen Teilbegehren lässt sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen.
Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835). Die vom Berufungsgericht seiner Erledigung der Beweisrüge zugrunde gelegte Auffassung, die Beklagte habe ihre Tatsachenrüge (teilweise) nicht gesetzmäßig ausgeführt, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung (vgl 3 Ob 27/09f).
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