OGH 3Ob168/99y (RS0113232)

OGH3Ob168/99y24.11.1999

Rechtssatz

Gemäß § 358 EO kann der Verpflichtete ua vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und über weitere Strafanträge (§ 355 Abs 1 EO) einvernommen werden, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt.

Normen

EO §358
EO §355 Abs1

3 Ob 168/99yOGH24.11.1999

Veröff: SZ 72/194

3 Ob 8/12sOGH22.02.2012

Auch; nur: Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt. (T1)

3 Ob 35/12mOGH18.04.2012

Auch; nur T1

3 Ob 65/12yOGH15.05.2012

Vgl; nur T1; Beisatz: Das Unterbleiben der Einvernahme begründet keine Nichtigkeit. (T2)

3 Ob 104/13kOGH19.06.2013

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/58

Dokumentnummer

JJR_19991124_OGH0002_0030OB00168_99Y0000_001

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