Rechtssatz
Der Mieter kann den Ersatz der von ihm getätigten nützlichen Aufwendungen für das Bestandobjekt vom Vermieter in der Regel erst dann begehren, wenn das Bestandverhältnis bereits beendet ist. Denn erst dann steht fest, ob vom Mieter getätigte Aufwendungen überhaupt noch wirksam sind und daher dem Bestandgeber zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen können.
7 Ob 24/87 | OGH | 04.06.1987 |
Ähnlich; Beisatz: Bei krankem Deckungsverhältnis kein Anspruch des Versicherers auf Liquidierungskosten gegen den Versicherungsnehmer vor Beendigung des Schadenersatzprozesses gegen den Geschädigten. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/100 = ZVR 1988/106 S 230 = VersRdSch 1988,27 |
2 Ob 40/01y | OGH | 22.02.2001 |
nur: Der Mieter kann den Ersatz der von ihm getätigten nützlichen Aufwendungen für das Bestandobjekt vom Vermieter in der Regel erst dann begehren, wenn das Bestandverhältnis bereits beendet ist. (T2) <br/>Beisatz: Bei einem Ersatzbegehren für einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) ist derjenige passiv legitimiert, der zum Zeitpunkt der Rückstellung des Mietgegenstandes Vermieter ist. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/26 |
3 Ob 12/07x | OGH | 23.05.2007 |
Auch; Beisatz: Soweit es sich nicht um dem Bestandgeber obliegende Arbeiten handelt, kann der Bestandnehmer den Ersatz von Aufwendungen auf die Bestandsache nur soweit verlangen, als sie nach Beendigung des Bestandverhältnisses als zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers erbracht anzusehen sind. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0030OB00168_7400000_002
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