OGH 3Ob165/06w

OGH3Ob165/06w26.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Maike Joanna K*****, vertreten durch Mag. Hanno Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, wider die verpflichtete Partei Mario O*****, vertreten durch Dr. Arnold Köchl und Mag. Christian Köchl, Rechtsanwälte in Villach, wegen 4.080 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. April 2006, GZ 2 R 62/06d-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 27. Februar 2006, GZ 13 E 903/06t-2, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Gericht zweiter Instanz hob die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts auf und verwies die „Rechtssache" zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an dieses zurück. Zweck der Aufhebung war die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zum Nachweis der Identität der Parteien des (deutschen) Titel- und des Exekutionsverfahrens. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs (richtig Rekurs nach § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO) der betreibenden Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 54 Abs 3 EO. Dabei handelt es sich um eine gegenüber den §§ 84, 85 ZPO, die nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, speziellere Verbesserungsregel für Exekutionsanträge.

Verbesserungsaufträge können nach § 84 Abs 1 zweiter Satz ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden, was nach herrschender Rsp dahin ausgelegt wird, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0036243; Gitschthaler in Rechberger² §§ 84, 85 ZPO Rz 39 mwN). Da dies auch gälte, wenn der Verbesserungsauftrag durch das Rekursgericht selbst erfolgt wäre (4 Ob 271/98a), kann es keinen Unterschied machen, dass dieses die Erteilung des Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht nur auftrug; auch eine solche Entscheidung ist nach der Rsp absolut unanfechtbar (8 ObS 282/00d; 3 Ob 252/03k, je mwN). Das gilt auch für den Gegner des Adressaten des Verbesserungsauftrags (3 Ob 252/03k; 6 Ob 133/05k). Die Zulassung des „ordentlichen Revisionsrekurses" durch die zweite Instanz kann angesichts dieses gegenüber § 528 Abs 1 ZPO weiter gehenden Rechtsmittelausschlusses daran nichts ändern (3 Ob 252/03k mwN; 1 Ob 114/04b; 6 Ob 133/05k). Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Verbesserungsaufträge nach § 54 Abs 3 EO (3 Ob 252/03k; Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 61).

Somit ist der Rekurs der betreibenden Partei ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen (ebenso jüngst 3 Ob 280/05f).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Die verpflichtete Partei wies auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hin.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte