OGH 3Ob160/79 (RS0004430)

OGH3Ob160/7914.11.1979

Rechtssatz

Die Räumung der Liegenschaft im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht abgetrennt werden. Wenn der Verpflichtete eine Liegenschaft nur in den früheren Zustand zu versetzen, bzw Gegenstände aus ihr zu entfernen hat, ist nicht nach § 349 EO sondern nach § 353 EO vorzugehen.

Normen

EO §349 B
EO §353 IB

3 Ob 160/79OGH14.11.1979
3 Ob 1513/86OGH09.07.1986

Auch; nur: Wenn der Verpflichtete eine Liegenschaft nur in den früheren Zustand zu versetzen, bzw Gegenstände aus ihr zu entfernen hat, ist nicht nach § 349 EO sondern nach § 353 EO vorzugehen. (T1)<br/>Beisatz: Eine Maßnahme, die über das "Wegschaffen" beweglicher Sachen hinausgeht, kann nicht mit den Mitteln der Räumungsexekution nach § 349 EO bewerkstelligt werden. Hier muß ein Exekutionstitel nach § 353 EO erwirkt werden. (T2)

3 Ob 106/89OGH15.11.1989

nur: Die Räumung der Liegenschaft im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht abgetrennt werden. (T3)

3 Ob 176/08sOGH03.10.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Exekutionstitel enthält keine Verpflichtung, die nach § 353 EO zu vollsstrecken wäre. (T4)

9 Ob 47/10tOGH28.07.2010

Auch

9 Ob 74/17yOGH28.11.2017

Auch; nur T3

3 Ob 17/19zOGH26.04.2019

Auch; Beis wie T2

4 Ob 60/19fOGH28.05.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19791114_OGH0002_0030OB00160_7900000_001

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