OGH 3Ob1590/92

OGH3Ob1590/9214.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rene K*****, vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Maximilian K*****, vertreten durch Dr.Gernot Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 76.160,50 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2.Juni 1992, GZ 5 R 43/92-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft geschlossene Vereinbarung hat, von hier nicht in Betracht kommenden und daher nicht zu erörternden Ausnahmen (vgl etwa SZ 34/63) abgesehen, um obligatorische Wirkung und bindet daher den Einzelrechtsnachfolger nur, wenn er sich ihr unterworfen hat ( so zur Vereinbarung über die Beschränkung des Teilungsanspruchs SZ 40/61 und MietSlg 26.045, 32.061; zur Benützungsvereinbarung MietSlg 33.075/22, 37.056, 38.054 uva). Da dies der Beklagte nicht einmal behauptete, wäre der Kläger an die vom Beklagten eingewendete Vereinbarung über die Verwendung der Mietzinse auch dann nicht gebunden, wenn die Vorinstanzen ihr Zustandekommen festgestellt hätten. Der Beklagte könnte sich nur an seine Ehefrau als Partei der Vereinbarung halten. Die Schenkung wurde vom Beklagten auch nicht angefochten, und es steht ihm trotz der Unentgeltlichkeit der Eigentuumsübertragung gegen der Kläger auch kein Bereicherungsanspruch zu.

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