OGH 3Ob149/13b

OGH3Ob149/13b29.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei F*****, vertreten durch Andrea Behle, Rechtsanwältin in Winterberg, Marktstraße 11, Deutschland, gegen die verpflichtete Partei I*****, vertreten durch Mag. Christian Marchhart, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 1.000 EUR, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 16. April 2013, GZ 7 R 57/13g‑22, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. Dezember 2012, GZ 9 E 3920/12a‑5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Der am 10. Juni 1994 geborene Betreibende beantragte ‑ nach Verbesserung - die Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils sowie die Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294 EO wider die Verpflichtete aufgrund dieses Titels zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von insgesamt 1.000 EUR, den er für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2005 mit je 247 EUR und für November 2005 mit einem Teilbetrag von 12 EUR aufschlüsselte. Er legte dazu ua eine beglaubigte Ausfertigung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils eines deutschen Amtsgerichts vom 24. Februar 2004 vor, mit dem die Verpflichtete (als dort Beklagte) verurteilt wurde, an den(nunmehr volljährigen) Betreibenden näher genannteKindesunterhaltsbeträge zu zahlen, während die weitergehende Klage abgewiesen wurde. Er legte dazu auch eine vom Ursprungsgericht ausgestellte, mit 24. Februar 2011 datierte Bescheinigung nach den Art 54 und 58 EuGVVO Anhang V vor, in der ua die Vollstreckbarkeit des Urteils im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Verpflichtete bestätigt wird, und weiters Rückstandsberechnungen.

Das Erstgericht bewilligte diese Anträge, wobei es von der Anwendbarkeit der EuGVVO ausging.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten, mit dem sie gegen die betriebene Forderung deren Verjährung, deren Erfassung von einer im Jahr 2011 in einem in Deutschland geführten Insolvenzverfahren erteilten Restschuldbefreiung und deren Erlöschen wegen geänderter Verhältnisse einwendete, nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Es ging von der Anwendbarkeit der ‑ weitgehend den entsprechenden Bestimmungen der EuGVVO angenäherten ‑ Art 23 bis 43 EuUVO aus, nach denen ein Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgesehen sei. Der Betreibende habe zwar den nach Art 28 Abs 1 lit b EuUVO verlangten Auszug aus der Entscheidung nicht vorgelegt; dies spiele aber iSd Art 29 Abs 1 EuUVO, der eine Befreiung von dessen Vorlage erlaube, keine Rolle; eine weitere Klärung des Inhalts des Urteils für Zwecke der Vollstreckbarerklärung sei nämlich nicht erforderlich. Die im Rechtsbehelf (Rekurs) erhobenen Einwendungen würden keine Versagungsgründe iSd Art 24 EuUVO darstellen, sondern Oppositionsgründe nach § 35 EO. Diese könnten aber nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht im Wege des Rechtsbehelfs nach Art 32 EuUVO geltend gemacht werden, sodass sie inhaltlich nicht zu prüfen seien. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die oberstgerichtliche Judikatur nicht zur EuUVO ergangen und in der Lehre auch kritisiert worden sei sowie auch nur den Einwand der Zahlung betreffe.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung der Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung, hilfsweise auf Aufhebung. Sie gesteht die Anwendbarkeit der EuUVO zu, erblickt aber einen Mangel des Vollstreckbarerklärungsverfahrens darin, dass trotz Nichtvorlage des von Art 28 Abs 1 lit b EuUVO verlangten Auszugs aus der Entscheidung unter Verwendung des Formblatts im Anhang II der EuUVO positiv entschieden worden sei. Hätte nämlich das Ursprungsgericht den Anhang II ausfüllen müssen, hätte es bereits auf diesem Weg die Erteilung der Restschuldbefreiung mitteilen müssen, sodass das Erstgericht in Kenntnis vom Erlöschen des betriebenen Anspruchs gewesen wäre, was die Vollstreckbarerklärung verhindert hätte. Überdies hätte die Befreiung von der Vorlage eine ausdrückliche Entscheidung darüber erfordert, warum darauf verzichtet werde; die globale Begründung des Rekursgerichts sei unrichtig. Im Übrigen steht die Verpflichtete auf dem Standpunkt, die von ihr im Rekurs geltend gemachten Oppositionsgründe, mit denen der Einwand der mangelnden Vollstreckbarkeit im Ursprungsland erhoben worden sei, hätten berücksichtigt und inhaltlich geprüft werden müssen. Schließlich regte die Verpflichtete die Vorlage an den EuGH zur Frage an, ob Abschnitt 2 der EuUVO dahin auszulegen sei, dass eine Möglichkeit der Geltendmachung von Oppositionsgründen im Rechtsbehelf zwingend einzuräumen sei.

Der Betreibende erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung , in der er die Berechtigung der erhobenen Einwände bestritt.

Rechtliche Beurteilung

I. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Exekutionsbewilligung richtet, ist es nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Im hier gegebenen Zusammenhang kennt das Exekutionsverfahren zwar eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse in § 84 Abs 4 EO für die Fälle der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels; die Ausnahmeregelung nach § 84 Abs 4 EO ist aber nur auf abweisende Entscheidungen über den Exekutionsantrag auszudehnen, bei bewilligenden Entscheidungen in zwei Instanzen bleibt es bei der Unanfechtbarkeit wegen Vollbestätigung (RIS-Justiz RS0114023 [T3]). Soweit sich der Revisionsrekurs auch gegen die Bewilligung des Exekutionsantrags richtet, erweist er sich somit als absolut unzulässig.

II. Auch der Revisionsrekurs gegen die Vollstreckbarerklärung des Unterhaltstitels erweist sich aus folgenden Gründen als absolut unzulässig .

II.1. Es entspricht der herrschenden Ansicht in Österreich, dass durch die Bestimmung des § 84 Abs 4 EO nur die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanwendbar ist, die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gemäß § 78 EO und § 83 Abs 2 EO auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung gelten (3 Ob 20/02s [vom 27. Februar 2002, betrifft Aktenrückstellung]; RIS-Justiz RS0116242; Jakusch in Angst 2 § 84 EO Rz 19 und § 65 EO Rz 21; Burgstaller/Höllwert h in B urgstaller/Deixler-Hübner § 84 EO Rz 30; Rassi in Fasching/Konecn y 2 Art 44 EuGVVO Rz 9; G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek , Europäisches Gerichtsstands‑ und Vollstreckungsrecht 3 Art 44 EuGVVO Rz 4). Das gilt auch im Konnex mit Art 33 EuUVO (Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf), der im Wesentlichen der Regelung des Art 44 EuGVVO entspricht. Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 ZPO (also die im § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten) oder § 502 Abs 5 ZPO. Hier liegt der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts bei nur 1.000 EUR (rückständiger Unterhalt; kein laufender Unterhalt); der ausländische Exekutionstitel, der für vollstreckbar erklärt werden soll, erledigte eine Streitigkeit in Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen und wird deshalb von § 49 Abs 2 Z 2 JN erfasst (vgl 3 Ob 138/08b). Zu klären ist daher, ob die Vollstreckbarerklärung des vorliegenden ausländischen Exekutionstitels als im § 502 Abs 4 ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist.

Es entspricht der Judikatur, dass bei Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Anspruchs keine in § 502 Abs 4 ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0115036). Für die Vollstreckbarerklärung, die ohnehin keinen Teil des Exekutionsverfahrens darstellt, sondern eine im Inland nach inländischem Recht geführte, allerdings ein selbständiges Verfahren bildende Ergänzung zum ausländischen Erkenntnisverfahren (3 Ob 175/03m = SZ 2004/43), kommt eine Anwendung dieser Judikatur schon deshalb nicht in Frage, weil eben noch kein im Inland vollstreckbarer Anspruch gegeben ist.

Oppositionsklagen gehören nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann zu den familienrechtlichen Streitigkeiten iSd § 502 Abs 4 ZPO, wenn in den über diese eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist (RIS-Justiz RS0010056; RS0042968 [T4]), wenn dem betriebenen Anspruch also nicht mit einem aus dem Familienrecht abgeleiteten Oppositionsgrund entgegengetreten wird (3 Ob 164/12g; Zechner in Fasching/Konecny ² § 502 ZPO Rz 183).

Für die Vollstreckbarerklärung bedeutet dies, dass von einer familienrechtlichen Streitigkeit iSd § 502 Abs 4 ZPO nur dann ausgegangen werden könnte, wenn es für die verpflichtete Partei in diesem Verfahren zulässig wäre, dem betriebenen Anspruch mit einem aus dem Familienrecht abgeleiteten Oppositionsgrund entgegenzutreten; mit anderen Worten hinge die Rechtsmittelzulässigkeit davon ab, welche Einwendungen der verpflichteten Partei offen stehen, sodass es der Klärung dieser ‑ hier auch in der Sache strittigen ‑ Rechtsfrage bedarf.

II.2. Der Rechtsansicht des Rekursgerichts, es sei die EuUVO im Umfang des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 anzuwenden, tritt die Verpflichtete zutreffend nicht entgegen, weil ein Exekutionstitel aus einem vor dem 18. Juni 2011 (das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens sowohl des HUP 2007 als auch der EuUVO [vgl 7 Ob 116/12b]) eingeleiteten Verfahren zu beurteilen ist, dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach diesem Zeitpunkt beantragt wurde ( Fucik in Fasching/Konecny ² Art 23 Rz 1 und Art 76 Rz 2 EuUVO; Garber in Kindl/Meller-Hannich/Wolf Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung² [2013] EuUntVO Art 16 Rz 3). Dafür sollte - neben der primär beabsichtigten Abschaffung des Exequaturverfahrens (Art 17 EuUVO; ErwGr 4 und 5) ‑ ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vorgesehen werden, das sich an das Verfahren und die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung anlehnen sollte, die in der EuGVVO vorgesehen sind (ErwGr 26). In diesem Sinn entsprechen die Bestimmungen der Art 32 (Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung) und 34 EuUVO (Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung) im Wesentlichen den Art 43 und 45 EuGVVO (vgl nur Fucik Art 32 und 34 EuUVO je Rz 1).

II.3. Der EuGH hat entschieden (13. Oktober 2011, C-139/10 , Prism/van der Meer = wbl 2012, 32 = EuZW 2011, 869 [ Bach ]; Slonina ecolex 2012, 134 [Entscheidungsbesprechung]), dass Art 45 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art 43 oder 44 EuGVVO zu entscheiden hat, aus einem anderen als in Art 34 und 35 EuGVVO genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde, entgegensteht.

Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, das Vollstreckbarerklärungsverfahren umfasse nur eine „einfache formale Prüfung der Schriftstücke“ (Rz 28 und 42), die Behörden dürften lediglich kontrollieren, ob die Förmlichkeiten zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels erfüllt seien (Rz 30). Es werde kein neues Verfahren in Gang gesetzt, sondern „auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrauens in die Justiz der Mitgliedstaaten“ die Zustimmung erteilt, eine Entscheidung durch Integration in eine fremde Rechtsordnung zu vollstrecken, damit eine in dem Urteilsmitgliedstaat erlassene Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat die Wirkungen eines vollstreckbaren nationalen Rechtstitels entfalte (Rz 31). Die Gründe, aufgrund derer eine erfolgte Vollstreckbarerklärung angefochten werden könne, seien in Art 34 und 35 EuGVVO, die eng auszulegen seien, abschließend aufgezählt (Rz 32 f). Da die nachträgliche Erfüllung einer titulierten Forderung in Befolgung der gerichtlichen Entscheidung dieser in dem Urteilsland nicht den vollstreckbaren Charakter nehme, kämen ihr diese Rechtswirkungen auch nicht bei ihrer Vollstreckbarerklärung im Ausland zu (Rz 39). Eine Erfüllung könne insoweit nur im Vollstreckungsstaat nach Integration in dessen Rechtsordnung Prüfungsgegenstand werden (Rz 40). Auch die Tatsache, dass dadurch einem gerade vollstreckbar erklärten Titel die Vollstreckbarkeit wieder genommen werden könne, führe nicht zu einer Berücksichtigung der nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung, weil anderenfalls diese dessen Merkmale änderten und sich entgegen dem im 17. ErwGr der Verordnung angeführten Ziel eines raschen und effizienten Verfahrens die Verfahrensdauer verlängere (Rz 42).

II.4. Diese Ausführungen lassen eindeutig erkennen, dass der EuGH im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO die Geltendmachung sämtlicher nachträglich entstandener materiell‑rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann als ausgeschlossen erachtet, wenn sie weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt (also nicht liquide) sind (so auch BGH 12. Juli 2012, IX ZB 267/11 = NJW 2012, 2663; vgl Slonina ecolex 2012, 134 [134]). Dieses Ergebnis entspricht im Wesentlichen der E 3 Ob 93/03b (= SZ 2003/174).

Da das Rechtsbehelfsverfahren nach Art 32 ff EuUVO jenem der EuGVVO inhaltlich angepasst ist und dieselben Ziele verfolgt, muss auch Art 34 EuUVO, wonach die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art 32 oder 33 EuUVO befassten Gericht nur aus einem der in Art 24 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden darf, im Sinn der dargelegten Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ausgelegt werden. Für nachträglich entstandene materiell‑rechtliche Einwendungen verbleibt daher auch im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens nach der EuUVO kein Raum (vgl Neumayr in Kindl/Meller-Hannich/Wolf Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung² [2013] EuUntVO Art 32 Rz 6).

Der Standpunkt der Verpflichteten, die im Rekurs geltend gemachten und vom Betreibenden in seiner Rekursbeantwortung bestrittenen Oppositionsgründe (eingetretene Verjährung der betriebenen Forderung, Restschuldbefreiung im Jahr 2011 und geänderte Verhältnisse im betriebenen Zeitraum gegenüber der Titelschaffung), die alle nachträglich entstandene, strittige materiell‑rechtliche Einwendungen darstellen, hätten vom Rekursgericht berücksichtigt und inhaltlich geprüft werden müssen, ist daher mit Rücksicht auf diese EuGH-Judikatur unzutreffend. Damit erübrigt sich auch die von der Verpflichteten angeregte Einholung einer Vorabentscheidung.

II.5. Zu den Versagungsgründen des Art 24 EuUVO zählen der ordre public-Vorbehalt (lit a), die Bedachtnahme auf Gehördefizite (lit b) sowie die Berücksichtigung unvereinbarer Entscheidungen (lit c und d); neben dieser taxativen Aufzählung können sich Versagungsgründe aus dem Völkerrecht (zB Immunität) oder aus dem fehlenden Anwendungsbereich der Verordnung ergeben ( Neumayr Art 24 EuUntVO Rz 2). All diese Versagungsgründe stehen in keinerlei Zusammenhang mit aus dem Familienrecht abgeleiteten Einwendungen, weshalb es die eingeschränkte Prüfung im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels nicht erlaubt, darin eine familienrechtliche Streitigkeit iSd § 502 Abs 4 ZPO zu erblicken. Die im § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO vorgesehene Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss bei einem Entscheidungsgegenstand, der 5.000 EUR nicht übersteigt, kommt daher nicht zur Anwendung. Auch der Revisionsrekurs zur Vollstreckbarerklärung ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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