OGH 3Ob143/79 (RS0001921)

OGH3Ob143/7928.11.1979

Rechtssatz

Von der betreibenden Partei kann nicht gefordert werden, die zu pfändende Forderung in allen Details schon im Exekutionsantrag anzugeben, was im übrigen auch nur selten möglich wäre. Fehler und Ungenauigkeiten, die auch bei genauer Kenntnis der Rechtsbeziehung des Verpflichteten mit dem Drittschuldner Zweifel darüber, welche Forderungen in Exekution gezogen wurden, offenlassen, gehen ohnedies zu Lasten des Gläubigers.

Normen

EO §54
EO §294 A
EO §294 M1

3 Ob 143/79OGH28.11.1979
2 Ob 597/83OGH13.12.1983

Beisatz hier: Bankdepot (T1)

3 Ob 10/88OGH02.03.1988

Auch; nur: Von der betreibenden Partei kann nicht gefordert werden, die zu pfändende Forderung in allen Details schon im Exekutionsantrag anzugeben, was im übrigen auch nur selten möglich wäre. (T2)

7 Ob 207/15iOGH16.12.2015

nur: Fehler und Ungenauigkeiten, die auch bei genauer Kenntnis der Rechtsbeziehung des Verpflichteten mit dem Drittschuldner Zweifel darüber, welche Forderungen in Exekution gezogen wurden, offenlassen, gehen ohnedies zu Lasten des Gläubigers. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19791128_OGH0002_0030OB00143_7900000_001

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