Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Dass der nachträgliche Wegfall des strafrechtlichen Tatbestands (und zwar konkret infolge der Änderung des § 159 StGB durch das Bundesgesetz BGBl I 2000/58) an der Bindungswirkung des verurteilenden Strafurteils im Zivilverfahren nichts zu ändern vermag, hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 9 Ob 247/01s (vom 19. September 2001) und 2 Ob 71/02h klargestellt. Von der Entscheidung 5 Ob 522/94 = HS XXV/4 konnte das Berufungsgericht schon deshalb nicht abgewichen sein, weil dieser eine Verurteilung nur nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB und nicht auch (wie hier) nach Z 1 dieser Norm zugrunde gelegen war. In einem solchen Fall haftet der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aber für das Erfüllungsinteresse (2 Ob 268/98w). Im Übrigen konnte sich die zweite Instanz, was den Zuspruch von 4 % Verzugszinsen ab Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge betrifft, auf diese (insoweit in ARD 5017/31/99 = ecolex 1999, 329 = RdW 1999, 74 = RdW 1999, 403 nicht veröffentlichte) Entscheidung stützen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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