( ABGB § 1311, StGB § 159 Abs 1 Z 1, ASVG § 67 Abs 10, § 59, § 113 ) Hat ein Geschäftsführer schuldhaft die Zahlungsunfähigkeit einer GmbH durch fahrlässige Krida herbeigeführt, haftet er persönlich für rückständige SV-Beiträge der insolventen Gesellschaft als Vertrauensschaden, nicht aber für Verzugszinsen und Beitragszuschläge.
OGH 2 Ob 268/98w v. 19.11.1998