European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00014.13Z.0220.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Der frei gewählte Vertreter der väterlichen Großmutter und nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gab mit Schriftsatz vom 24. Mai 2012 (ON 85) die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit sofortiger Wirkung bekannt (vgl auch Vorbringen der Großmutter in ihrem Rekurs ON 79).
Der Beschluss des Rekursgerichts, mit welchem ua die Abweisung des Antrags der väterlichen Großmutter auf Übertragung der Obsorge für die beiden Minderjährigen an sie bestätigt wurde, wurde der väterlichen Großmutter am 12. September 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Nach der Aktenlage wurde eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt.
Am 26. September 2012 langte beim Rekursgericht eine Eingabe der väterlichen Großmutter (die nach den Angaben in der Eingabe am 24. September 2012 zur Post gegeben wurde) ein, mit welcher erkennbar die Rekursentscheidung bekämpft wird.
Offenbar über Veranlassung des Rekursgerichts wurde die Eingabe an das Erstgericht weitergeleitet und langte dort am 1. Oktober 2012 ein.
Das Erstgericht trug der väterlichen Großmutter mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 die Verbesserung ihrer Eingabe vom 24. September 2012 dahin auf, dass ein den gesetzlichen Form‑ und Inhaltserfordernissen eines außerordentlichen Revisionsrekurses entsprechender Schriftsatz, der durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt sein müsse, eingebracht werde.
Innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Verbesserungsfrist beantragte die väterliche Großmutter die Verfahrenshilfe, die schließlich mit Beschluss des Erstgerichts vom 12. November 2012 auch im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt wurde (im Umfang des § 64 Abs 1 lit a bis f ZPO erfolgte bereits mit Beschluss vom 13. Februar 2012 ‑ vgl ON 63 ‑ eine Bewilligung der Verfahrenshilfe).
Eine Zustellung der Rekursentscheidung an den in der Folge bestellten Verfahrenshelfer ist nicht aktenkundig; die Zustellung des Bescheids der Rechtsanwaltskammer und des Bewilligungsbeschlusses erfolgte am 13. Dezember 2012.
Am 27. Dezember 2012 erhob der Verfahrenshelfer außerordentlichen Revisionsrekurs, der ebenfalls beim Rekursgericht eingebracht wurde und über Veranlassung des Rekursgerichts am 31. Dezember 2012 beim Erstgericht einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet:
Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz, bei dem das Rechtsmittel einzubringen gewesen wäre (§ 65 Abs 2 AußStrG) übermittelt wurde, innerhalb der 14‑tägigen Revisionsrekursfrist einlangen (RIS‑Justiz RS0008755). Die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme für den Fall, dass die Einlaufstelle des Rechtsmittelgerichts mit jener des Erstgerichts vereinigt ist (RIS‑Justiz RS0041726), liegt hier nicht vor. Der erst nach Ablauf der Revisionsrekursfrist beim Erstgericht eingelangte Schriftsatz der väterlichen Großmutter ist daher verspätet.
Der Umstand, dass das Erstgericht in weiterer Folge noch ein Verbesserungsverfahren durchgeführt und die Verfahrenshilfe bewilligt hat, vermag an der bereits eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichts nichts zu ändern (RIS‑Justiz RS0036235 [T6]; 8 Ob 77/10x).
Bereits jetzt ist ‑ für den Fall, dass die väterliche Großmutter einen Wiedereinsetzungsantrag stellen sollte ‑ klarzustellen, dass der Umstand, dass der für die väterliche Großmutter bestellte Verfahrenshelfer den Revisionsrekurs ebenfalls irrig an das Rekursgericht richtete, solange nicht schadet, als eine Zustellung der Beschlussausfertigung an den Verfahrenshelfer nicht aktenkundig ist (vgl § 7 Abs 2 AußStrG).
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