OGH 3Ob123/14f

OGH3Ob123/14f21.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Medizinische Universität Innsbruck, *****, vertreten durch Univ.‑Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Univ.‑Doz. Dr. H***** H*****, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. März 2014, GZ 3 R 30/14d‑13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21. November 2013, GZ 17 C 42/13g‑9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00123.14F.0821.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„Die beklagte Partei ist schuldig, den im dritten Obergeschoss des Hauses ***** in Innsbruck befindlichen Raum Nr 301 im Ausmaß von etwa 24 m² der klagenden Partei binnen 14 Tagen von eigenen Fahrnissen geräumt zu übergeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.230,73 EUR bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (darin 187,49 EUR USt und 105,80 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 1.026,54 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 114,26 EUR USt und 341 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Universität ist Hauptmieterin jenes Gebäudes, in dem der Beklagte im dritten Obergeschoss den Raum Nr 301 benützt.

Der Beklagte war vom 1. Mai 1988 bis 30. April 1995 in einem befristeten Dienstverhältnis auf der Planstelle eines Universitätsassistenten tätig. Mit Bescheid vom 19. Juni 1995 wurde ihm die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für ein bestimmtes medizinisches Fach erteilt; gleichzeitig wurde er im Hinblick auf seine Lehrbefugnis dem entsprechenden Institut zugeordnet, welches zu einem späteren Zeitpunkt in zwei Sektionen oder Departments aufgeteilt wurde. Die Zuordnung des Beklagten zum Institut wurde nicht widerrufen, er wurde aber keinem der beiden Departments zugewiesen. Seit dem Auslaufen des befristeten Dienstverhältnisses stand der Beklagte in keinem wie immer gearteten Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin. Er deckt seinen Lebensunterhalt mit Forschungsaufträgen von dritter Seite ab.

Am 9. Jänner 1996 beantragte der Beklagte vom damaligen Vorstand des Instituts die Zuweisung eines Laborraums für wissenschaftliche Arbeiten. Der Institutsvorstand wies dieses Begehren ab. Der akademische Senat der Rechtsvorgängerin der Klägerin änderte mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 als damals zuständige Berufungsbehörde die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass festgestellt wurde, dass die Verpflichtung des Institutsvorstands gemäß § 51 Abs 2 lit b UOG für die Sicherstellung der Benützung der Institutseinrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten auf den vom Wirkungsbereich des Instituts zählenden Gebieten der Wissenschaft durch den Beklagten vorzusorgen, dahin besteht, dass dem Beklagten das ihm gemäß § 23 Abs 1 lit a Z 5 UOG als Universitätsdozenten zustehende Recht, Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benutzen, im Bereich des Instituts im gemäß § 25 Abs 8 UOG zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist. Hiebei hat der Institutsvorstand hinsichtlich Personal‑ und Sachausstattung auf die Bedürfnisse und Vorschläge des Beklagten ebenso Bedacht zu nehmen wie auf die Bedürfnisse und Vorschläge der anderen am Institut tätigen Universitätslehrer. In der Begründung dieses Bescheids wird festgehalten, dass es dem Institutsvorstand nicht gelungen sei nachzuweisen, dass die Benutzung der Institutseinrichtungen durch den Beklagten schon aufgrund eines gegebenen Platzmangels nicht möglich sei. Es scheine vielmehr durchaus möglich, dass die Raumsituation es zulasse, dass neben 51 Bediensteten und 10 nicht bezahlten Doktoranden und Diplomanden noch ein weiterer Wissenschaftler räumlich untergebracht werde, zumal sein Schreibtisch nicht am Institut untergebracht werden müsse. Es sei daher am Institut von den räumlichen Voraussetzungen her möglich, dem Beklagten die Möglichkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten einzuräumen. Dieser Bescheid wurde bislang nicht widerrufen.

Noch im Jahr 1997 wurde dem Beklagten universitätsintern der Laborraum Nr 301 zugeteilt. Diesen benützte der Beklagte seither durchgehend für seine wissenschaftliche Forschungstätigkeit oder auch im Rahmen seiner eingeschränkten Lehrtätigkeit.

Am 16. August 2010 forderte der damalige Rektor der Klägerin den Beklagten zur Räumung des Raums Nr 301 bis zum 15. September 2010 auf. Er verwies darauf, dass kein wie immer geartetes Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen begründet worden sei und der Beklagte keinen Rechtsanspruch auf die Benützung eines Raums oder einer Forschungseinrichtung der Klägerin habe. Die Tätigkeit des Beklagten könne sich auf keine gemäß UG 2002 erteilte Genehmigung stützen, sondern diene vielmehr dem Erwerb von privaten Einnahmen zur Deckung des Bedarfs einer Privatperson.

Die Aufforderung zur Räumung wiederholte die Klägerin auch noch am 5. Februar 2013, wobei sie auf die Knappheit an universitären Ressourcen und die früheren Räumungsaufforderungen und die nunmehr gerichtliche Räumungsklage verwies.

Sonstige Vereinbarungen zwischen den Streitteilen betreffend die Nutzung des Raums Nr 301 wurden nicht getroffen, es gab auch keinerlei Absprachen in Richtung eines Prekariums oder Ähnliches.

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung des Beklagten, ihr den näher bezeichneten Raum Nr 301 geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Sie sei an diesem Raum allein nutzungsberechtigt, der Beklagte benütze ihn ohne rechtswirksame Zustimmung der Klägerin für Wirtschaftstätigkeiten im Auftrag Dritter zur Erzielung privater Einnahmen. Ein aufrechtes Nutzungsrecht bestehe nicht, der Beklagte nutze den Raum vielmehr ohne gültigen Rechtstitel. Sollte dem Beklagten in der Vergangenheit (noch vor Inkrafttreten des UG 2002) die Nutzung des Raums gestattet worden sein, sei dies als widerrufliches Prekarium zu sehen. Ein solches sei spätestens mit 15. September 2010 erloschen. Eine Einbindung des Beklagten in universitäre Forschungstätigkeiten sei nach den Bestimmungen des UG 2002 ausschließlich durch eine dem Zivilrecht unterliegende vertragliche Vereinbarung möglich, eine solche liege aber nicht vor.

Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs sowie der Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts und wendete ein, die begehrte Räumung des Laborraums sei undurchführbar, unzumutbar und gesetzwidrig. Er habe einen Rechtsanspruch auf die Nutzung des Raums, der im rechtskräftigen Bescheid des akademischen Senats vom 30. Oktober 1997 festgestellt worden sei. Da weder die Zuordnung des Beklagten zum betreffenden Institut aufgehoben noch der Bescheid vom 30. Oktober 1997 in irgendeiner wirksamen Form widerrufen worden sei, verfüge der Beklagte als Universitätsdozent auch weiterhin über einen rechtsgültigen Titel für die Benützung des Raums. Die vom Beklagten betriebene wissenschaftliche Tätigkeit werde überwiegend aus öffentlichen Forschungsmitteln finanziert, die von ihm beschafften Materialien und Geräte seien nicht sein Eigentum. Der Sicherheitscharakter des klassifizierten Laborraums verbiete es, Geräte und Materialien, insbesondere die darin gelagerten mikrobiologischen Proben, in irgendwelche privaten Räume zu verbringen. Die Anweisungen des Institutsvorstands oder auch des Rektors der Klägerin seien unwirksam.

Das Erstgericht wies die vom Beklagten erhobenen Einreden der sachlichen Unzuständigkeit sowie der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ebenso ab wie das Räumungsbegehren. Dem Beklagten stehe jedenfalls das Recht zur (Mit‑)Benützung der Einrichtungen des Instituts der Klägerin, sohin das Recht zur Benützung des Raums zu Forschungszwecken weiterhin zu. Dass die Forschungstätigkeit des Beklagten auch in seine Lehrtätigkeit einfließe, sei festgestellt und auch offenkundig. Unerheblich sei, von wem der Beklagte im Rahmen seiner Forschungstätigkeiten sein Entgelt beziehe oder dass zur Durchführung von Eigenforschungsprojekten gemäß § 26 Abs 1 erster Satz UG 2002 nur „die Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals“ berechtigt seien. Allein durch die Änderung des Universitätsgesetzes 2002 sei die rechtliche Annahme einer nunmehr titellosen Benützung des Raums Nr 301 nicht begründet. Weder die interne Weisung des Rektors vom 16. August 2010, die letztlich auf einen völligen Ausschluss der Ressourcennutzung durch den Beklagten abziele, noch die neuen Regelungen des UG 2002 hätten den Feststellungsbescheid aus dem Jahr 1997, der die Grundlage für die Zuweisung des Raums Nr 301 bilde, außer Kraft gesetzt. Dem Beklagten sei zwar nicht konkret der Raum Nr 301 zugewiesen worden, hieraus sei jedoch die grundsätzliche Berechtigung zur Nutzung eines Raums und der universitären Einrichtungen abzuleiten. Die Weisung des Rektors der Klägerin unterlaufe die Wirkung des Feststellungsbescheids. Nur wenn die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Nutzungsmöglichkeiten nach Erschöpfung des verwaltungsrechtlichen Instanzenzugs feststehe, könne der Rektor mit einfacher Weisung die Räumung des Labors fordern und diese Verpflichtung bei Weigerung des Beklagten im Rechtsweg durchsetzen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Räumungsbegehrens und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall zulässig sei.

Die Universitäten seien gemäß § 117 UG 2002 im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen. Die Bestimmung konkretisiere die Sorgfaltspflichten des Rektorats; daraus ließen sich aber keine subjektiven Ansprüche der Universitätsangehörigen gegenüber der Universität auf die Nutzung oder Zurverfügungstellung bestimmter Räumlichkeiten ableiten, außer es bestünden besondere vertragliche Regelungen. Die von der Klägerin als Mieterin, die sich gleich einem Eigentümer gegen Eingriffe Dritter zur Wehr setzen könne, zu beweisenden Voraussetzungen für die Räumungsklage (ihr Mietrecht und die Innehabung durch den Beklagten) seien unstrittig. Dem Beklagten sei es aber gelungen, einen aufrechten und nach wie vor wirksamen Titel, nämlich den Bescheid vom 30. Oktober 1997, für die Benützung des Raums Nr 301 nachzuweisen. Die Klägerin hätte Gründe geltend machen müssen, dass seit Erlassung des Bescheids vom 30. Oktober 1997 insofern Änderungen eingetreten seien, um dem Beklagten mit den dafür vorgesehenen Mitteln die Benützung entsprechender Räumlichkeiten oder Laboreinrichtungen zu untersagen, sei es, dass die erforderlichen Mitteln nicht mehr vorliegen, entsprechende Räumlichkeiten oder Laboreinrichtungen nicht mehr vorhanden seien oder die Lehr‑ oder Forschungstätigkeit nicht mehr ausgeübt werde. Dies sei aber nicht behauptet worden. Die Räumungsaufforderung vom 5. Februar 2013 mit dem Hinweis auf die Knappheit an universitären Ressourcen sei zu unkonkret gehalten, um daraus die Voraussetzungen für einen Entzug der Räumlichkeit abzuleiten. Auch wenn seit Inkrafttreten des UG 2002 kein Feststellungsbescheid im Verwaltungsrechtsweg bei Änderung der Verhältnisse mehr erlassen werden könne und derartige Angelegenheiten nunmehr ausschließlich privatrechtlich zu beurteilen seien, ändere dies nichts an der Rechtswirksamkeit des vom Beklagten eingewendeten Rechtstitels für die Raumnutzung.

Die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Räumungsbegehren weiter verfolgt, ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Da das Erstgericht den Einreden des Beklagten, der Rechtsweg sei unzulässig und das angerufene Erstgericht unzuständig, die Berechtigung absprach und auch das Berufungsgericht diese Rechtsansicht in den Urteilsgründen bestätigte, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden und auf diese Fragen nicht weiter einzugehen (RIS‑Justiz RS0039774).

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass § 117 UG 2002, wonach die Universitäten, insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet sind, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen, die Sorgfaltspflicht des Rektorats in Bezug auf die Raumnutzung konkretisiert und die Bedeutung der Raumnutzung hervorstreicht, sich daraus aber keine subjektiven Ansprüche der Universitätsangehörigen gegenüber der Universität auf die Nutzung oder Zurverfügungstellung bestimmter Räumlichkeiten ableiten lassen, es sei denn, es bestehen besondere vertragliche Regelungen, etwa im Rahmen von Berufungszusagen (Nowotny in Mayer, UG 2002, § 117 UG Anm I mwN).

3. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die unstrittig von der Klägerin bewiesenen Mietrechte und die tatsächliche Innehabung durch den Beklagten in diesem Verfahren nur zu prüfen ist, ob sich der Beklagte auf einen wirksamen Titel zur Benützung des Raums Nr 301 berufen kann, dessen Räumung die Klägerin begehrt.

4. Im Gegensatz zur von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde gelegten Rechtsauffassung ist aus dem Bescheid des Akademischen Senats vom 30. Oktober 1997 ein Rechtstitel des Beklagten zur Nutzung des Raums Nr 301 nicht abzuleiten. Der Bescheid fasst die (nach damaliger Rechtslage bestehenden) gesetzlichen Pflichten des Institutsvorstands gegenüber dem Beklagten zusammen. Daraus ergibt sich aber eindeutig nicht, dass dem Beklagten ein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer oder sonstige Räumlichkeiten zuerkannt wurde. In dem Bescheid ist vielmehr von einem bestimmten Raum, insbesondere dem hier strittigen Laborraum Nr 301, keine Rede. Der Beklagte vermag daher aus dem zitierten Bescheid keine einer Räumungsklage entgegenstehenden Nutzungsrechte abzuleiten.

5. Die in Erfüllung des Bescheids vom 30. Oktober 1997 erfolgte Zuweisung des Laborraums Nr 301 kann im Hinblick auf das nach der damaligen Rechtslage als hoheitliches Verwaltungshandeln aufzufassende Vorgehen der Universitätsorgane nicht als Vertragsabschluss qualifiziert werden. Will man diese Raumzuweisung vor dem Hintergrund der nunmehr ausschließlich privatrechtlichen Gestion der Universitäten, was ihren internen Betrieb anlangt, privatrechtlich einordnen, kommt allenfalls eine Raumüberlassung gegen jederzeitigen Widerruf in Betracht (Prekarium). Der Beklagte hat als Privatdozent im Sinn des § 102 UG 2002 keinen Anspruch auf einen physischen Arbeitsplatz oder sonstige weitere Ressourcen der Universität (Schöberl in Pfeil, Personalrecht der Universitäten §§ 102 f UG Rz 5 f; vgl Grimm in Pfeil aaO § 104 Rz 10 f für emeritierte/pensionierte Universitätsprofessoren). Ein allenfalls in der seinerzeitigen Raumzuweisung gelegener Benutzungstitel ist jedenfalls mit dem Widerruf dieser Anordnung, also spätestens mit Ende der gesetzten Räumungsfrist (15. September 2010) weggefallen.

6. Da aus dem schon mehrfach zitierten Bescheid kein Rechtstitel zur strittigen Raumnutzung abgeleitet werden kann, braucht auf die fortdauernden Rechtswirkungen dieses Bescheids und allfällige Änderungen durch die neue Rechtslage (UG 2002) nicht eingegangen zu werden.

7. Allfällige faktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Räumungsverpflichtung betreffen allenfalls das mangels Befolgung des Räumungstitels notwendige Exekutionsverfahren, insbesondere die von der betreibenden Partei zur Verfügung zu stellenden Hilfsmittel und ‑personen, haben aber auf die Gültigkeit eines allfälligen Titels zur Benützung des Raums bzw den Räumungsanspruch der Klägerin keinen Einfluss.

8. Im Hinblick auf den als berechtigt erkannten Räumungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist der Räumungsklage stattzugeben.

9. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41 und 50 ZPO.

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