VI. Teil
Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten Raumnutzung
§ 117.
Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40034011
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