OGH 3Ob119/92 (RS0004718)

OGH3Ob119/9216.12.1992

Rechtssatz

Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. Das wiederholte Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel vor Zustellung der Exekutionsbewilligung hat die Eigenschaft eines beharrlichen Verstoßes, weshalb eine Steigerung der Geldstrafen gerechtfertigt ist.

Normen

EO §355 Abs1 VIIIa
EO §355 Abs1 VIIIb

3 Ob 119/92OGH16.12.1992
3 Ob 34/95OGH29.03.1995

nur: Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. (T1)

3 Ob 7/12vOGH14.03.2012

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Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00119_9200000_002

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