OGH 3Ob117/93 (RS0030434)

OGH3Ob117/9320.10.1993

Rechtssatz

Besteht Vollstreckungsverträge nebeneinander, kann der Verpflichtete die Vollstreckung nur abwehren, wenn nach jedem der Verträge ein Versagungsgrund gegeben ist.

Normen

EO §79
EO §84
Eur Übk 21.04.1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit BGBl 1964/107 ArtIX
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen Art2
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen Art8
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtVII Abs1

3 Ob 117/93OGH20.10.1993

Veröff: SZ 66/131 = EvBl 1994/105 S 513

3 Ob 115/95OGH23.02.1998

Veröff: SZ 71/26

3 Ob 73/04pOGH20.10.2004
3 Ob 221/04bOGH26.01.2005

Beisatz: Bestehen Vollstreckungsverträge bzw. Verträge, die auch nur in einzelnen Bestimmungen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen oder Schiedsvergleichen zum Gegenstand haben (so das EÜ), nebeneinander, kann sich der betreibende Gläubiger auf jeden dieser Verträge berufen. (T1); Beisatz: Mehrere bilaterale und/oder multilaterale Ab- bzw. Übereinkommen bestehen dann nebeneinander, wenn sie einander nicht derogieren. (T2); Veröff: SZ 2005/9

Dokumentnummer

JJR_19931020_OGH0002_0030OB00117_9300000_001

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