OGH 3Ob117/76 (RS0002202)

OGH3Ob117/767.9.1976

Rechtssatz

Durch die Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter für eine Geldschuld entsteht für das Exekutionsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft. Ein Vollstreckungsgenosse ist zum Rekurs nur gegen jenen Teil der Exekutionsbewilligung berechtigt, der ihn selbst betriftt.

Normen

ABGB §891
EO §65 B
EO §78
ZPO §14 C
ZPO §14 A

3 Ob 117/76OGH07.09.1976

EvBl 1977/88 S 187

3 Ob 98/98bOGH27.05.1998

nur: Durch die Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter für eine Geldschuld entsteht für das Exekutionsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft. (T1)

3 Ob 182/98fOGH15.07.1998

nur T1

3 Ob 199/03sOGH22.10.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Sowohl bei der Oppositions-als auch bei Impugnationsklage bildet eine Mehrheit von Klägern nur dann eine einheitliche Streitpartei, wenn sie dies im Titelprozess waren und zusätzlich ein einheitlicher Einwendungstatbestand hinzukommt. (T2)

3 Ob 144/09mOGH22.07.2009

nur T1; Beisatz: Ebensowenig entsteht eine Vollstreckungsgenossenschaft im Sinn des § 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO bei einer Forderungs- und Fahrnisexekution. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19760907_OGH0002_0030OB00117_7600000_002

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