Spruch:
Der Revisionsrekurs der ersten verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs entsteht durch die Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter für das Exekutionsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft EvBl 1977/88; vgl Heller/Berger/Stix 758 [die von den Autoren dort angeführten Ausnahmen liegen hier nicht vor]. Liegt aber keine notwendige Streitgenossenschaft vor, so wirkte die Rekurserhebung der zweiten verpflichteten Partei nicht für die erste verpflichtete Partei.
Gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 1.7.1997 hatte nämlich, wie sich aus dem Schriftsatz ON 47 ohne möglichen Zweifel ergibt, lediglich der zweite Verpflichtete Rekurs erhoben.
Dessen ungeachtet wies das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß einen vermeintlichen Rekurs der ersten Verpflichteten als verspätet zurück.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der ersten Verpflichteten ist mangels Beschwer, die unabdingbare Voraussetzung für die sachliche Behandlung jedes Rechtsmittels ist (N bei Kodek in Rechberger Rz 9 f vor § 461 ZPO), unzulässig. An den irrigen Zulässigkeitsaus- spruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Wie dargelegt hatte die erste Verpflichtete den erstinstanzlichen Beschluß gar nicht bekämpft. Daß ein von ihr gar nicht erhobenes (Gegenteiliges wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet) Rechtsmittel zurückge- wiesen wurde, bewirkt weder eine formelle noch eine materielle Beschwer. Ihr Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.
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