European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00111.17W.0704.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht ordnete über Antrag des Erstehers die zwangsweise Räumung und Übergabe der versteigerten und dem Ersteher rechtskräftig zugeschlagenen Liegenschaft an. Dieser habe die Versteigerungsbedingungen erfüllt und das Meistbot samt Zinsen überwiesen.
Das Rekursgericht wies den dagegen vom Verpflichteten ohne anwaltliche Fertigung erhobenen Rekurs zurück, verwies auf die Verletzung prozessualer Formvorschriften und führte darüber hinaus auch aus, der Rekurs sei inhaltlich nicht berechtigt. Nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und nach Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagserteilung habe der Ersteher Anspruch darauf, dass ihm die versteigerte Liegenschaft samt Zubehör in seinen Besitz übergeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Das vom Verpflichteten dagegen erhobene und als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall – wie hier – nicht vorliegt (RIS‑Justiz RS0112314). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS‑Justiz RS0002511, RS0002321), die hievon vorgesehenen Ausnahmefälle sind hier nicht verwirklicht (vgl 3 Ob 196/16v mwN; RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T14]).
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (etwa wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, Unzulässigkeit oder Verspätung), aber dennoch eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vornimmt (3 Ob 22/13a mwN; RIS‑Justiz RS0044232). Dies ist hier geschehen; das Rekursgericht hat aufgrund des Rekurses des Verplichteten die erstinstanzliche Entscheidung auch in der Sache (bestätigend) überprüft.
Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts ist hier ohne wesentliche Bedeutung, weil das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (RIS‑Justiz RS0005946).
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