Rechtssatz
Eine Person, die nicht Parteienvertreter ist, die sich aber entweder das Recht, eine Partei zu vertreten, erzwingen oder sich von der Vertretung freikämpfen will, nimmt in dem darüber ergehenden Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung ein. Ihr steht daher das Recht zu, die Entscheidung des Gerichtes, die ihre Eigenschaft als Vertreter einer Partei betrifft, mit Rechtsmitteln zu bekämpfen.
3 Ob 110/63 | OGH | 31.07.1963 |
Veröff: EvBl 1963/429 S 577 |
1 Ob 362/97k | OGH | 25.11.1997 |
Beisatz: Soll in einem Zwischenstreit die Bejahung eines Vertretungsrechts erstritten werden, so setzt die gleichzeitige Bekämpfung von Sachentscheidungen im Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen und dessen Gegner den erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers voraus, namens des Vertretenen einzuschreiten. Wird die Vertreterstellung bejaht, ist das vom Bevollmächtigten eingebrachte Rechtsmittel sachlich zu erledigen, die Verneinung führt dagegen zur Zurückweisung des Rechtsmittels. (T1)<br/>Veröff: SZ 70/246 |
Dokumentnummer
JJR_19630731_OGH0002_0030OB00110_6300000_001
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