OGH 3Ob110/63 (RS0035925)

OGH3Ob110/6331.7.1963

Rechtssatz

Eine Person, die nicht Parteienvertreter ist, die sich aber entweder das Recht, eine Partei zu vertreten, erzwingen oder sich von der Vertretung freikämpfen will, nimmt in dem darüber ergehenden Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung ein. Ihr steht daher das Recht zu, die Entscheidung des Gerichtes, die ihre Eigenschaft als Vertreter einer Partei betrifft, mit Rechtsmitteln zu bekämpfen.

Normen

ZPO §31
ZPO §514 D

3 Ob 110/63OGH31.07.1963

Veröff: EvBl 1963/429 S 577

4 Ob 565/72OGH05.09.1972
8 Ob 22/95OGH22.06.1995
1 Ob 362/97kOGH25.11.1997

Beisatz: Soll in einem Zwischenstreit die Bejahung eines Vertretungsrechts erstritten werden, so setzt die gleichzeitige Bekämpfung von Sachentscheidungen im Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen und dessen Gegner den erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers voraus, namens des Vertretenen einzuschreiten. Wird die Vertreterstellung bejaht, ist das vom Bevollmächtigten eingebrachte Rechtsmittel sachlich zu erledigen, die Verneinung führt dagegen zur Zurückweisung des Rechtsmittels. (T1)<br/>Veröff: SZ 70/246

1 Ob 182/01yOGH25.09.2001
2 Ob 60/02sOGH21.03.2002

Auch; Beis wie T1

3 Ob 180/01vOGH24.04.2002

Auch

1 Ob 82/12hOGH24.05.2012

Vgl auch

6 Ob 160/19aOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19630731_OGH0002_0030OB00110_6300000_001

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