OGH 3Ob105/09a

OGH3Ob105/09a26.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Astrid E*****, vertreten durch Breitenecker, Kolbitsch, Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Lukas E*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Unterhalts, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 18. Februar 2009, GZ 23 R 29/09a-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 10. November 2008, GZ 1 C 63/08z-10, teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 620,98 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 103,50 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte (zuletzt) vom Beklagten, mit dem sie verheiratet ist aber von ihm getrennt lebt, monatliche Unterhalt von 1.000 EUR, wobei sie von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgeht, die nicht nur die dem Beklagten gewährte Arbeitslosenunterstützung sowie Einnahmen aus Vermietung, sondern auch freiwillige monatliche Zuwendungen seines Vaters umfasst. Insgesamt betragen die Bemessungsgrundlage 4.000 EUR.

Das Berufungsgericht hob das zur Gänze klagestattgebende Ersturteil in Ansehung jenes Teils des Klagebegehrens auf, welcher aus der Berücksichtigung der freiwilligen monatlichen Zahlung des Vaters des Beklagten resultiert (monatlich 469 EUR übersteigende Unterhaltsbeiträge). Freiwillige, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, sollten in der Regel nur dem Unterstützten und nicht auch dessen Unterhaltsberechtigten helfen, sodass sie nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen seien. Anderes gelte nur dann, wenn die Zuwendungen nach dem Willen des Zuwendenden auch dem Unterhaltsberechtigten zugutekommen sollten. Aus dem Umstand, dass der Vater des Beklagten beide Streitteile gemeinsam regelmäßig unterstützt habe, solange die eheliche Lebensgemeinschaft aufrecht gewesen sei, könne nicht gefolgert werden, dass ein derartiger Wille des Vaters des Beklagten, die Klägerin zu unterstützen, auch über das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus bestehe. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen, dass ein solcher Wille des Vaters des Beklagten entgegen dem Regelfall nach wie vor gegeben sei, und dafür Beweise anzubieten. Erst dann wäre es Sache des Beklagten gewesen, dies zu bestreiten und seinerseits Beweisanbote zu machen. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei für die Parteien aber überraschend, weshalb ihnen die Möglichkeit zu geben sei, ergänzendes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten. Zur Berücksichtigung freiwilliger Leistungen Angehöriger des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung gebe es nur Entscheidungen, die den Kindesunterhalt betreffen, nicht auch den Ehegattenunterhalt. Dabei handle es sich aber um eine erhebliche Rechtsfrage, weshalb der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs der Klägerin, mit dem sie die Wiederherstellung des zur Gänze klagestattgebenden Ersturteils anstrebt, nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof sprach in mehreren die Bemessung von Kindesunterhalt betreffenden Fällen aus, dass nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen sind, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen (8 Ob 76/08x, 10 Ob 8/07k, 3 Ob 280/06g ua; RIS-Justiz RS0107262 [T10, T12, T14, T15 und T20]). Daran wurde auch nach Kritik aus der Lehre ausdrücklich festgehalten (7 Ob 99/09y mwN; wobei dieser Fall Ehegattenunterhalt betraf). Dass die Grundsätze für die Berücksichtigung freiwilliger Zuwendungen Dritter bei der Bemessung des Kindern zustehenden Unterhalts genauso auf die Bemessung von Ehegattenunterhalt anzuwenden sind, zieht auch die Rekurswerberin nicht in Zweifel. Dass nicht allein die freie Verfügbarkeit für den Empfänger bei freiwillig geleisteten Zuwendungen zur Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage führt, sondern hiefür auch der entsprechende Wille des Zuwendenden maßgeblich ist, entspricht der Rechtsprechung (10 Ob 8/07k).

Da die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag, ist ihr Rekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte wies in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hin. Im Verfahren über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0035976 [T2], RS0035962 [T24]).

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