OGH 3Ob102/78 (RS0002096)

OGH3Ob102/7827.7.1978

Rechtssatz

Die mit dem fruchtlosen Ablauf der Äußerungsfrist eingetretenen Säumnisfolgen werden durch eine verspätete Stellungnahme nicht aufgehoben. Andernfalls hätte die Erteilung einer Frist keine Bedeutung und würde es von der früheren oder späteren Erledigung des Aufschiebungsantrages abhängen, ob auf Einwendungen des Aufschiebungsgegners einzugehen ist.

Normen

EO §56 Abs2
EO §56 Abs3

3 Ob 102/78OGH27.07.1978
4 Ob 301/86OGH18.02.1986

nur: Die mit dem fruchtlosen Ablauf der Äußerungsfrist eingetretenen Säumnisfolgen werden durch eine verspätete Stellungnahme nicht aufgehoben. (T1) = ÖBl 1986,45 = EvBl 1986/100 S 368

3 Ob 259/06vOGH21.12.2006

Auch

7 Ob 81/21vOGH28.04.2021

Beisatz: Die Grundsätze des § 17 AußStrG sind auf das Sicherungsverfahren nach §§ 382e, 382g EO nicht anzuwenden. (T2)

7 Ob 188/21dOGH24.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19780727_OGH0002_0030OB00102_7800000_001

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