OGH 3Ob1012/86 (RS0004431)

OGH3Ob1012/8630.4.1986

Rechtssatz

Zur Exekutionsführung nach § 355 EO muss eine von der verpflichteten Partei nach Entstehung des Exekutionstitels gesetzte Handlung - Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung - vorliegen, während die bloße Aufrechterhaltung eines schon vor Entstehung des Exekutionstitels herbeigeführten Zustandes keine Exekutionsführung nach § 355 EO rechtfertigt.

Normen

EO §355 II

3 Ob 1012/86OGH30.04.1986
4 Ob 301/89OGH26.09.1989

Vgl aber; Veröff: JBl 1990,119 = ÖBl 1990,132

3 Ob 134/93OGH14.07.1993

vgl auch; Beisatz: Ein Zuwiderhandeln liegt schon vor, wenn die Druckschrift herausgebracht wird und in ihr Tatsachenbehauptungen enthalten sind, deren Unterlassung dem Medienunternehmen aufgetragen wurde. (T1)

3 Ob 152/13vOGH21.08.2013
3 Ob 197/18vOGH21.11.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860430_OGH0002_0030OB01012_8600000_001

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