OGH 3Ob100/83 (RS0000479)

OGH3Ob100/8328.9.1983

Rechtssatz

Wenn das Bewilligungsgericht die Exekution hinsichtlich der künftigen Unterhaltsraten nicht mit dem im Exekutionstitel genannten Bruchteil, sondern mit einem bestimmten Betrag bezeichnete und die Sonderzahlung in einer nicht nachvollziehbaren Weise anteilig zu den einzelnen Monatsbeträgen hinzurechnete, ist dies nicht mit Klage geltend zu machen.

Normen

EO §10a A
EO §35 Aa
EO §35 F

3 Ob 100/83OGH28.09.1983
3 Ob 119/15vOGH15.07.2015

Auch; Beisatz: Die Behauptung, der betriebene Unterhaltsrückstand sei nicht zur Gänze durch den Titel gedeckt, ist kein tauglicher Oppositionsgrund. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19830928_OGH0002_0030OB00100_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)